Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.12.2024, GZ ** 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er am 2.9.2024 in ** den B* durch die fernmündlich getätigten Äußerungen, er werde ihn abstechen, ihm den Schädel einschlagen und ihn fertig machen, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13), in weiterer Folge jedoch jeweils verspätet und wiederholt schriftlich ausgeführte (ON 16 und ON 18) Berufung des unvertretenen Angeklagten, die „sich sowohl gegen das Urteil, als auch gegen die Höhe des festgelegten Strafgeldes“ richtet, weil „es nicht sein [könne], dass [er] als unschuldige Person bestraft werde“ .
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem Schuldspruch eine von Amts wegen wahrzunehmende, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende und von diesem nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) anhaftet, auf welche auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hinweist, da dem Urteil keine Feststellungen zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen und einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen sind (RIS Justiz RS0092437, RS0089063 [T3], RS0112523; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 23, 34).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Rückverweisung der Sache an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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