RS0112523 – OGH Rechtssatz
Ist im Urteil die (in den Tatsachenbereich fallende) Ernstlichkeit einer Drohung festgestellt, wird mit dem Einwand, es habe sich bloß um "milieubedingte Unmutsäußerungen" gehandelt, eine Rechtsrüge mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.