Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*. , Identifikationsnummer (NIF/CIF) **, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 16.356,92 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 500,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.412,92 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die erstinstanzliche Entscheidung wird vielmehr mit der Maßgabe bestätigt, dass diese in Bezug auf das geltend gemachte Zahlungsbegehren unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Klagszuspruchs als Urteil und Beschluss zu lauten hat wie folgt:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 14.944,-- samt 4 % Zinsen seit 8.10.2019 zu bezahlen.
2. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 918,02 samt dem Zinsenmehrbegehren wird a b g e w i e s e n .
3. Das Klagebegehren wird im Umfang einer begehrten Zahlung von EUR 494,90 samt 4 % Zinsen seit 8.10.2019 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs z u r ü c k g e w i e s e n . “
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 549,16 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die Revision und der Revisionsrekurs sind jedenfalls u n z u l ä s s i g .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgegenständlich ist ein zwischen den Streitteilen am 9.7.2019 abgeschlossener Kaufvertrag hinsichtlich eines Gebrauchtwagens der Marke ** (Baujahr 1987, mit einem damaligen Kilometerstand von ca 41.000). Das Fahrzeug wurde am 26.7.2019 an den Kläger übergeben. Es lag ein Verbrauchergeschäft vor.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in C*. Nach ersten Kontaktaufnahmen ab Februar 2019 einigten sich der Kläger und ein Vertreter der beklagten Gesellschaft auf einen Kaufpreis für das Fahrzeug von EUR 19.500,-- sowie darauf, dass die Beklagte den Transport des Fahrzeugs nach Österreich organisiere und die Transportkosten zusätzlich zum Kaufpreis anfallen sollten.
Im Kaufvertrag war daher ein Gesamtpreis von EUR 20.698,-- ausgewiesen, wobei auf den Fahrzeugkauf ein Betrag von EUR 19.500,-- und die Transportkosten ein Betrag von [richtig] EUR 1.198,-- entfiel. Der Kläger bezahlte am 10.7.2019 an die Beklagte den vorangeführten Gesamtbetrag von EUR 20.698,--.
Nach dem Transport des Fahrzeugs nach Österreich und der Übergabe desselben am 26.7.2019 wollte der Kläger anschließend eine Einzelgenehmigung für das gekaufte Fahrzeug beim österreichischen TÜV einholen. Die Begutachtung wurde vom TÜV aufgrund vorgefundener Mängel abgebrochen und die Genehmigung nicht erteilt.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs waren aus technischer Sicht nachfolgende Umstände bzw Gebrechen am Fahrzeug vorhanden, wobei diese schwere technische Mängel darstellten und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe daher nicht verkehrs- und betriebssicher war:
• Unter anderem waren die Lichtanlage, die Leuchteinrichtungen sowie die Blinker funktionslos.
• Ebenso waren die Öldruckanzeige und die Batteriekontrolle ohne Funktion.
• Des Weiteren gab es starke Wassereintritte an der Mittelkonsole, im vorderen Bodenbereich und im Fahrgastbereich aufgrund einer Undichtheit der Front- und Heckscheibe sowie der Fahrertüre und überdies einen Wassereintritt über den Motorraum.
• Das Lüftungsgebläse, die Lüftungsanlage und die Heizanlage waren ebenso ohne Funktion.
• Der Keilriemen war stark rissig.
• Der Auspuff war vor dem Mitteltopf undicht.
• Das Hitzeschutzblech beim Tank war lose. Die Bremsflüssigkeit war untauglich.
[…]
Für ein Fahrzeug, das mit derartigen technischen Gebrechen behaftet ist, ist eine Zulassung in Österreich nicht möglich. Sämtliche technischen Gebrechen am Fahrzeug sind behebbar.
In diesem – nicht immer wörtlich wiedergegebenen und stark zusammengefassten – Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Der Kläger begehrte mit der am 13.12.2019 eingebrachten Klage – neben einem in diesem Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen Feststellungsbegehren – die Zahlung eines Betrages von zunächst EUR 16.192,90 s.A., wobei sich die ursprüngliche Klagsforderung aus nachfolgenden Positionen zusammensetzt:
- Preisminderung am Fahrzeug EUR 14.500,--
- Transportkosten EUR 1.198,--
- Kosten Begutachtung EUR 494,90
EUR 16.192,90
In der Tagsatzung vom 22.10.2025 (ON 140) dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren um EUR 164,02 auf den Betrag von EUR 16.356,92 s.A. aus, wobei der Kläger nunmehr einen Preisminderungsanspruch aus dem im Kaufvertrag vom 9.7.2019 ausgewiesenen Gesamtbetrag von EUR 20.698,-- geltend machte, sohin wohl aus dem reinen Kaufpreis für das Fahrzeug und den Transportkosten, und somit zu einem gesamten Preisminderungsanspruch von EUR 15.862,02 gelangte.
Das ausgedehnte Zahlungsbegehren setzt sich daher aus nachfolgenden Positionen zusammen:
- Preisminderung (Kaufpreis für Fahrzeug und Transportkosten) EUR 15.862,02
- Kosten Begutachtung EUR 494,90
EUR 16.356,92
Zum zuletzt modifizierten Preisminderungsanspruch brachte der Kläger vor, dass sich nach der relativen Berechnungsmethode ausgehend vom „festgestellten“ Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 20.698,-- und unter Zugrundelegung des gutachterlich ausgeführten Wertes des Fahrzeugs im mangelhaften Zustand in Höhe von EUR 5.000,-- sowie des Marktwertes des Fahrzeugs in einem mangelfreien, zugesagten Zustand in Höhe von EUR 21.400,-- sich ein Preisminderungsanspruch in Höhe von EUR 15.862,02 errechne (x : 20.698 = 5.000 : 21.400).
Zu den im Berufungsverfahren noch strittigen Positionen (Transportkosten und Kosten der Begutachtung) führte der Kläger aus, vor dem Hintergrund der bei Übergabe erheblichen Mängel am Fahrzeug habe für ihn die Veranlassung bestanden, das Auto in einer Fachwerkstätte besichtigen zu lassen, um einen groben Überblick über die vorliegenden Mängel, den voraussichtlichen Reparaturaufwand und die voraussichtlichen Reparaturkosten zu erhalten. Dafür sei ihm ein Betrag von EUR 494,90 in Rechnung gestellt worden. Diesen Betrag begehre er aus dem Titel des Schadenersatzes.
Darüber hinaus begehre der Kläger auch den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf entstandenen Transportkosten in Höhe von EUR 1.198,--. Auch die Transportkosten seien durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten verursacht worden.
Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass der vom Kläger geltend gemachte Preisminderungsanspruch von EUR 14.500,-- nicht bestehe. Der Anspruch auf Ersatz der Transportkosten sei unschlüssig.
Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Transportkosten in Höhe von EUR 1.198,-- haben sollte. Die Kosten für die Begutachtung des Fahrzeugs in Höhe von EUR 494,90 wären als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen.
Das Erstgericht verwarf zunächst nach einem dazu aufwändig geführten Verfahren die von der Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte (vgl dazu den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2024, 10 R 77/23h). Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 14.944,-- s.A. sowie dem Feststellungsbegehren statt ( Spruchpunkte 1. und 2. ). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.412,92 sowie das Zinsenmehrbegehren wurden hingegen abgewiesen ( Spruchpunkt 3. ).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem eingangs dieser Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Sachverhalt die auf Seiten 7 bis 12 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zur Beurteilung der im nunmehrigen Berufungsverfahren noch strittigen Positionen können davon folgende Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts – wiederum nicht immer wörtlich – wiedergegeben werden, wobei jene vom Kläger als unrichtig bekämpfte Feststellung in Fettdruck verdeutlicht wird:
„ [Nach der Übergabe des Fahrzeugs am 26.7.2019 und nach dem Abbruch der Begutachtung des Fahrzeugs beim österreichischen TÜV]
Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug von einer Werkstätte (einer GmbH) begutachten, wobei nicht feststellbar ist, aus welchen Gründen er dies tat . Diese Werkstätte führte im Zeitraum von 23.8. bis 29.8.2019 Untersuchungen am Fahrzeug durch und stellte dabei einen Ölverlust am Motor, am Getriebe und an der Lenkung fest. Zudem hielt die Werkstätte bei der Begutachtung fest, dass der D*-Verbau und die D*-Felgen für dieses Fahrzeug nicht zugelassen seien und es für diese Baureihe keine originalen D*-Teile gebe. Die Werkstätte stellte noch eine Vielzahl von weiteren technischen Gebrechen fest und erstellte für die Reparatur des Fahrzeugs einen Kostenvoranschlag über insgesamt EUR 13.980,41, wobei dieser Betrag nicht den vorhandenen D*-Verbau umfasste. Die dort angeführten Reparaturen betreffen Arbeiten an Verschleißteilen. Für die Begutachtung und die Erstellung des Kostenvorschusses [richtig wohl: Kostenvoranschlags] stellte die Werkstätte dem Kläger einen Betrag von EUR 494,90 in Rechnung.
(…)
Wenn das Fahrzeug keine wesentlichen technischen Gebrechen gehabt hätte, wäre dieses bei Übergabe am Markt EUR 21.400,-- wert gewesen. (…) Der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs bei Übergabe betrug EUR 5.000,--. (…)
(…)
Mit Schreiben vom 16.9.2019 teilte der Kläger über seinen Rechtsvertreter der Beklagten bestehende Mängel am Fahrzeug mit und forderte diese zur Zahlung der laut Kostenvoranschlag der Werkstätte anfallenden Reparaturkosten von EUR 13.980,31, der bis zu diesem Zeitpunkt absehbaren Kosten der Ersatzteile von EUR 10.000,--, der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Kosten für die Begutachtung durch die Werkstätte von EUR 1.000,-- sowie pauschalierte Anwaltskosten von EUR 1.440,-- brutto binnen drei Wochen auf.
(…) “
In rechtlicher Hinsichtlegte das Erstgericht ausgehend von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO österreichisches Recht zugrunde. Der Kläger sei Verbraucher. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag falle in den Bereich der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit des beklagten Unternehmens. Da der Vertrag vor dem 1.1.2022 abgeschlossen worden sei, seien die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB vor Inkrafttreten des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) anzuwenden.
Da vor dem Fahrzeugkauf zugesichert worden sei, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sei, jedoch diese wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs bei Übergabe nicht vorgelegen seien, komme dem Kläger ein Gewährleistungsanspruch und damit der geltend gemachte Preisminderungsanspruch zu. Nach der relativen Berechnungsmethode habe sich der vereinbarte Preis (EUR 19.500,--) zum geminderten Preis (x) so zu verhalten wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel (EUR 21.400,--) zum objektiven Wert der Sache mit Mangel (EUR 5.000,--). Damit errechne sich der geminderte Kaufpreis mit EUR 4.556,-- und könne der Kläger die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 19.500,--, somit den Betrag von EUR 14.944,-- berechtigt verlangen.
Dagegen seien die geltend gemachten Transportkosten weder als Schadenersatz noch aus dem Titel der Gewährleistung zuzuerkennen. Durch den Transport des Fahrzeugs nach Österreich sei dem Kläger ein Schaden nämlich nicht entstanden. Dieser Aufwand wäre dem Kläger auch bei Übergabe eines mangelfreien Fahrzeugs angefallen.
Bei den Kosten der Begutachtung des Fahrzeugs durch die Werkstätte von EUR 494,90 handle es sich um vorprozessuale Kosten, die nicht selbständig als Hauptsache eingeklagt werden könnten. Dieser Aufwand sei dem Kläger aus der Sachverhaltsermittlung und somit primär für die spätere Prozessführung entstanden. Dies ergebe sich bereits aus dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 16.9.2019, in welchem bereits rechtliche Schritte angedroht worden seien.
Das Urteil ist in seinen klagsstattgebenden Teilen (Zuspruch von EUR 14.944,-- s.A. und Stattgebung des Feststellungsbegehrens) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von EUR 1.412,92 s.A. richtet sich die Berufung des Klägers . Er führt darin eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung des gesamten Zahlungsbegehrens an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Folgenden wird eine Gliederung zur Frage der Rechtsanwendung und den beiden strittigen Positionen vorgenommen und werden die Rechtsmittelgründe gemeinsam behandelt.
I. Zum anwendbaren Recht
1. Bei der vorliegenden Rechtssache liegt aufgrund des (Firmen-)Sitzes der Beklagten in Spanien eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor.
Das Erstgericht hat – wie dargestellt – ausgehend davon, dass der in Rede stehende Kaufvertrag als Verbrauchervertrag anzusehen sei, gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO österreichisches Recht zur Anwendung gebracht. Die Frage der Rechtsanwendung wurde von den Parteien in ihren Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
Im angefochtenen Urteil ist das Erstgericht in weiterer Folge (nur) auf die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB (in der Fassung vor Inkrafttreten des Verbrauchergewährleistungsgesetzes) eingegangen.
2. Der österreichische Kläger hat am 9.7.2019 bei der in Spanien ansässigen Fahrzeughändlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Es handelt sich daher um einen internationalen Warenkauf .
Es ist daher vorab zu prüfen, ob das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) zur Beurteilung der hier strittigen Fragen bezüglich einer Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 9.7.2019 anzuwenden ist. Sowohl Österreich als auch Spanien (BGBl 1991/108) sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen ist nach dessen Art 1 Abs 1 lit a auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die Anwendung des Übereinkommens ist aber unabhängig davon, ob die Parteien Kaufleute sind und ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist (Art 1 Abs 3 UN-Kaufrecht).
3. Das Übereinkommen findet aber nach Art 2 UN-Kaufrecht unter anderem keine Anwendung auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde (Art 2 lit a leg cit).
3.1. Das UN-Kaufrecht ist grundsätzlich dispositiver Natur, das heißt, es kann von den Vertragsparteien (Kaufparteien) ausgeschlossen oder abgeändert werden. Grundsätzlich ist das UN-Kaufrecht – als Teil der österreichischen Rechtsordnung– selbst von einer Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen (RS0115967). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts – wie hier vom Erstgericht erfolgt und von den Parteien nicht mehr angezweifelt – auch das UN-Kaufrecht.
3.2. Die Klärung der Fragen, ob die Vertragsparteien – das somit ebenso zum österreichischen Recht zählende – UN-Kaufrecht ausnehmen wollten oder ob der Anwendungsausschluss des Art 2 lit a UN-Kaufrecht zur Anwendung gelangt, ist im gesamten erstinstanzlichen Verfahren unterblieben. Im Vorbringen der Parteien finden sich dazu keine Anhaltspunkte. Auch Erörterungen des Erstgerichts sind dazu nicht erfolgt.
4.Ungeachtet dieser von den Parteien erkennbar übersehenen rechtlichen Gesichtspunkte (vgl § 182a ZPO) und der unterbliebenen Erörterung dieser Frage auch der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist aus nachfolgenden Erwägungen dennoch Entscheidungsreife gegeben.
4.1. Die Übergabe des am 9.7.2019 gekauften Fahrzeugs an den Kläger fand am 26.7.2019 statt. Nach Versuchen einer Typisierung des Fahrzeugs beim österreichischen TÜV und einer Begutachtung in einer Werkstätte – dies dürfte im August 2019 geschehen sein – teilte der Kläger der Beklagten bereits mit Schreiben vom 16.9.2019 die bestehenden Mängel mit und machte erkennbar Gewährleistungsansprüche geltend. Die Klage wurde schon wenige Monate später im Dezember 2019 erhoben.
Schon deshalb wäre jedenfalls die Zweijahres-Frist des Art 39 UN-Kaufrecht gewahrt.
4.2. Im Wesentlichen machte der Kläger wegen der Übergabe eines mangelhaften Fahrzeugs einen Preisminderungsanspruch geltend. Dieser Anspruch wurde vom Erstgericht mit EUR 14.944,-- ausgemittelt und ist das Urteil in diesem Umfang bereits in Teilrechtskraft erwachsen. Im Übrigen entspricht dazu die in Art 50 UN-Kaufrecht vorgesehene Regelung einer Preisminderung der im österreichischen Gewährleistungsrecht maßgeblichen relativen Berechnungsmethode, wobei vom Wert der „tatsächlich gelieferten Ware“ – somit vom Auto – im Zeitpunkt der Lieferung ausgegangen wird.
4.3. Unabhängig davon, ob nun bei Beurteilung dieses Rechtsstreits (auch) UN-Kaufrecht zur Anwendung gelangen sollte oder ob – was unerörtert blieb – die Ware einzig für den persönlichen Gebrauch des Klägers oder den Gebrauch in der Familie vorgesehen war und dies auch die Beklagte wusste oder wissen musste, ändert sich somit nichts an der diesbezüglich zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich des Preisminderungsanspruchs bezüglich des vom Kläger bei der Beklagten gekauften Fahrzeugs.
4.4. Wie im Weiteren noch darzustellen sein wird, kommt es bei der Beurteilung, ob dem Kläger auch ein Preisminderungsanspruch hinsichtlich der Transportkosten zusteht und ob es sich bei den Kosten der Begutachtung in der Werkstätte um vorprozessuale Kosten handelt, nur auf Fragen an, die einzig der Tatsachenebene bzw dem österreichischen Prozessrecht (Zulässigkeit des Rechtswegs) zuzuordnen sind. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass es zur Klärung der im Berufungsverfahren strittig verbliebenen Positionen von zusammen EUR 1.412,92 unmaßgeblich ist, ob österreichisches Recht auch unter Zugrundelegung des UN-Kaufrechts oder ohne Anwendung des UN-Kaufrechts anzuwenden ist.
II. Zu den Transportkosten
1. In seiner Klage machte der Kläger diese Position mit EUR 1.198,-- aus dem Titel des Schadenersatzes geltend und trug dazu im Wesentlichen nur vor, dass dieser Aufwand durch das „ schuldhafte Verhalten “ der Beklagten verursacht worden sei. Nähere Ausführungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden in Höhe von behauptet EUR 1.198,-- und einem schuldhaften Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht gemacht.
2. Bei seiner Klagsänderung in der abschließenden Tagsatzung vom 22.10.2025 hat der Kläger bei Heranziehung der relativen Berechnungsmethode nunmehr den im Kaufvertrag vom 9.7.2019 ausgewiesenen Gesamtbetrag von EUR 20.698,-- in Ansatz gebracht, dabei aber übersehen, dass sich dieser Betrag aus dem vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug von EUR 19.500,-- und aus den Transportkosten von EUR 1.198,-- zusammensetzt.
Das Klagebegehren wurde sodann um den Betrag von EUR 164,02 ausgedehnt. Das Erstgericht hat dem Kläger einen – in Rechtskraft erwachsenen – Minderungsanspruch betreffend den Kaufpreis für das Fahrzeug von EUR 14.944,-- zuerkannt. Zieht man vom ausgedehnten Zahlungsbegehren von EUR 16.356,92 den in Rechtskraft erwachsenen Klagszuspruch von EUR 14.944,-- sowie den Aufwand des Klägers an Kosten der Begutachtung in der Werkstätte von EUR 494,90 ab, so ergibt sich ein restlicher strittig verbliebener Betrag an Transportkosten von EUR 918,02.
3.Ein Gewährleistungsanspruch – sei es im Sinne der §§ 922 ff ABGB oder nach Art 45 ff UN-Kaufrecht – stünde dem Kläger nur zu, wenn auch hinsichtlich der Transportkosten eine Schlechterfüllung, sohin eine mangelhafte Leistungserbringung erwiesen würde. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht einmal angetreten und ist eine Schlechterfüllung betreffend den Transport des Fahrzeugs von Spanien nach Österreich auch nicht erkennbar. Schon deshalb scheitert der diesbezüglich zuletzt nach der Klagsänderung begehrte Preisminderungsanspruch des Klägers auch hinsichtlich der Transportkosten.
Der Kläger übersieht zudem, dass er aufgrund der wesentlichen Mängel am Fahrzeug nicht etwa die Vertragsauflösung (früher Wandlung) begehrte. Der Kläger will vielmehr – so sein prozessuales Gestaltungsrecht – das Fahrzeug behalten und dafür nur einen geminderten Preis bezahlen. Dem Kläger steht es daher jederzeit frei, die Reparatur am Fahrzeug selbst durchzuführen oder das Fahrzeug einer anderweitigen Verwendung, etwa einem Weiterverkauf, zuzuführen.
Das Fahrzeug bleibt demnach in seinem Eigentum. Um durch die Übergabe des Fahrzeugs überhaupt Eigentum am Fahrzeug zu erlangen, musste dieses – so die Vereinbarung der Streitteile – auf Kosten des Klägers von Spanien nach Österreich transportiert werden. Es handelt sich daher auch nicht um frustrierte Aufwendungen des Klägers, sondern waren diese entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten vom Kläger zu tragen.
4. Weshalb dem Kläger aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Transport ein Schadenersatzanspruch in Bezug auf die Transportkosten zustehen sollte, lässt sich aus dem diesbezüglich rudimentär gebliebenen Vorbringen des Klägers nicht ableiten. Der Beklagte hat insoweit zutreffend auf eine Unschlüssigkeit hingewiesen.
5. In seiner Rechtsrügegeht der Kläger in Bezug auf diese im Berufungsverfahren strittig verbliebene Position schließlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605, RS0043312, ua). Das Erstgericht hat nämlich eine Einigung der Streitteile hinsichtlich des Kaufpreises für das von der Beklagten gekaufte Fahrzeug auf den Betrag von EUR 19.500,-- festgestellt sowie den Umstand, dass die Kosten für den von der Beklagten zu organisierenden Transport des Fahrzeugs nach Österreich zusätzlich zum Kaufpreis vom Kläger zu tragen sind (US 8 erster Absatz). Es mag richtig sein, dass im schriftlichen Kaufvertrag ein Gesamtkaufpreis von EUR 20.698,-- ausgewiesen ist, doch wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Betrag auch die Transportkosten nach Österreich enthält („ inklusive Transport “). Zieht man nunmehr vom Betrag von EUR 20.698,-- den reinen Kaufpreis für das Fahrzeug von EUR 19.500,-- ab, so ergeben sich Transportkosten – wie vom Kläger selbst ursprünglich behauptet – von EUR 1.198,--.
Schon aus diesen Erwägungen sind die Ausführungen des Klägers zu einer Preisminderung ausgehend von einem Gesamtbetrag von EUR 20.698,-- nicht nachvollziehbar.
6.Die Argumentation zu einem diesbezüglichen Anspruch des Klägers aus Schadenersatz ist genauso wenig stichhaltig und beschränkt sich mehr oder weniger lediglich auf rechtliche Ausführungen zur Bestimmung des § 933a ABGB. Weshalb durch die von der Beklagten schuldhafte Nichtbeseitigung vorhandener Mängel am Fahrzeug die Transportkosten verursacht worden sein sollten, wird auch in der Rechtsrüge nicht schlüssig dargestellt. Wiederum ist darauf zu verweisen, dass der Kläger das Fahrzeug behalten und möglicherweise selbst reparieren oder weiterverkaufen will. Der Transport nach Österreich auf Kosten des Klägers entsprach der zwischen den Streitteilen zustandegekommenen diesbezüglichen Zusatz-Vereinbarung. Eine Schlechterfüllung in Bezug auf den Transport wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Der Kläger wirft der Beklagten diesbezüglich die schuldhafte Nichtbeseitigung der vorhandenen Mängel, sohin ein Unterlassen vor. Würde man nunmehr das gebotene, sohin das pflichtgemäße Verhalten der Beklagten, vor der Übergabe des Fahrzeugs sämtliche Mängel zu reparieren, hinzudenken, so wären die Transportkosten dennoch in gleicher Weise entstanden. Es mangelt daher insoweit bereits sowohl an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers zu einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Aufwand an Transportkosten und einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten, dies abgesehen davon, dass ein solcher Kausalzusammenhang gar nicht erwiesen ist.
7. Das Erstgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den vom Kläger ergänzend begehrten Klagsanspruch von EUR 918,02 resultierend aus den Transportkosten abgewiesen.
III. Zu den Kosten der Begutachtung
1. Nach Übergabe des (mangelhaften) Kaufgegenstands versuchte der Kläger in Österreich, eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten. Die Genehmigung wurde dem Kläger dazu in dieser Prüfstelle infolge vorgefundener Mängel nicht erteilt. Dennoch ließ der Kläger das Fahrzeug in weiterer Folge auch in einer Werkstätte begutachten und sich dabei einen Kostenvoranschlag von insgesamt EUR 13.980,41 für die Behebung der wesentlichen Mängel ausstellen. Einen Reparaturauftrag an diese Werkstätte hat der Kläger – zumindest nach dem Aktenstand – niemals erteilt, weshalb die Werkstätte für die Erstellung des Kostenvoranschlages einen Betrag von EUR 494,90 in Rechnung stellte. Bereits kurze Zeit nach dieser Begutachtung in der Werkstätte forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 16.9.2019 zur Zahlung der aus dem Kostenvoranschlag der Werkstätte hervorgehenden Reparaturkosten von [richtig wohl] EUR 13.980,41 sowie zum Ersatz weiterer Kosten auf.
2.Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, sind die Kosten eines Privatgutachtens – aber auch eines Kostenvoranschlags – zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses als vorprozessuale Kosten anzusehen. Derartige Kosten können solange nicht selbständig eingeklagt werden, als – wie dies auch hier der Fall war – ein Hauptanspruch besteht (RS0035826, RS0111906; RS0035770).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit (derartiger typischerweise vorprozessualer Kosten wie eines Privatgutachtens oder eines Kostenvoranschlags) vom Kläger zu behaupten und nachzuweisen (RS0035826 [T14]).
Aufwendungen, die einzig zum Zweck der Prozessführung, nämlich zur Sammlung des Beweismaterials und des Prozessstoffs, sohin auch zur Einschätzung der Schadenshöhe, schon vor Einleitung des Prozesses getätigt werden, wie insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens oder auch eines Kostenvoranschlags, sind von der Rechtsprechung anerkannte vorprozessuale Kosten und in das Kostenverzeichnis aufzunehmen. Werden sie dennoch nicht in der Kostennote verzeichnet, sondern als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so ist insoweit der Rechtsweg unzulässig ( Fucik in Klicka/Koller 6, Vor § 40 ZPO, Rz 5, mwN; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.381 ff).
Ein besonderes Interesse des Klägers an der Sachverhaltsermittlung – nämlich ein anderes Interesse als jenes, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen – durch Einholung des Kostenvoranschlags wurde vom Kläger weder behauptet noch erwiesen. Dass er tatsächlich die Reparatur des Fahrzeugs in Auftrag gegeben hätte, ist niemals behauptet worden. In diesem Falle wären ihm – bei Durchführung der Reparatur in dieser Werkstätte – auch die gesondert von ihm bezahlten Kosten des Kostenvoranschlages wohl nicht entstanden. Bei der Geltendmachung derartiger Kostenaufwendungen als Hauptforderung ist der diese Eigenschaft begründende Sachverhalt bereits in der Klage zu behaupten (vgl 2 Ob 390/97k; 9 ObA 24/12p; 2 Ob 235/15w; 6 Ob 195/16v). Entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrügegeht die – von ihm auch bekämpfte – Negativfeststellung dazu, aus welchen Gründen er das Fahrzeug in der Werkstätte begutachten ließ, zu seinen Lasten. Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind nämlich vom Kläger zu behaupten und nachzuweisen (RS0035826 [T14]).
Im Übrigen ist es auch unrichtig, dass die Beklagte diesen Teil des Klagebegehrens niemals substanziell bestritten habe. Die Beklagte behauptete nämlich bereits im Schriftsatz in ON 11, dass derartige Kosten als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufzunehmen seien.
3. In diesem Zusammenhang führt der Kläger auch eine Beweisrüge aus und bekämpft die oben bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung des Erstgerichts. Er will diese durch nachfolgende Feststellung ersetzt wissen:
„ Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug von der Werkstätte begutachten, wobei dies primär aus Gründen der konkreten Schadens- und Sachverhaltsermittlung und nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung erfolgt ist. “
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Feststellung ist jedoch nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man etwa die ergänzende Aussage des Klägers in der abschließenden Tagsatzung, so wusste er bereits nach dem Abbruch der Begutachtung beim TÜV, dass schwere Mängel am Fahrzeug vorliegen, dass es sich um kein Original-Kit handelte und überhaupt keine Prüfzeichen auf den ganzen Teilen angebracht waren. Weshalb er dann eine neuerliche Begutachtung durch eine Fachwerkstätte in Auftrag gab, ist tatsächlich nicht feststellbar. Vielmehr ist dies einzig im zeitlichen Zusammenhang mit dem wenige Zeit später erfolgten Aufforderungsschreiben des Klägers in Bezug auf den Ersatz der aus dem Kostenvoranschlag hervorgehenden Reparaturkosten zu sehen (vgl auch Beilage C).
Weshalb man bei „ lebensnaher Betrachtung “ nur zum Ergebnis gelangen könne, dass die Begutachtung in der Werkstätte ausschließlich bzw zumindest primär zum Zweck durchgeführt worden sei, um den genauen Sachverhalt festzustellen, ist sohin nicht nachvollziehbar. Erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts werden in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt.
Die Beweisrüge des Klägers ist daher ebenso nicht berechtigt.
4. Wie dargestellt hat die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz in ON 11 mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen (für einen Kostenvoranschlag) als vorprozessuale Kosten geltend zu machen seien, auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs in Bezug auf diese Klagsposition von EUR 494,90 ausdrücklich hingewiesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht die Nichtberechtigung dieser Klagsposition ausschließlich damit begründet, dass derartige vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden könnten, als eine Hauptsache bestehe. Damit hat das Erstgericht erkennbar die Unzulässigkeit des Rechtswegs in Bezug auf diese Klagsposition von EUR 494,90 – wenn auch ausschließlich in der Entscheidungsbegründung – ausgesprochen.
Im Spruch der Entscheidung ist dies offenbar irrtümlich nicht zum Ausdruck gebracht worden. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs stellt ein Prozesshindernis dar und führt demnach insoweit richtigerweise zur Klagszurückweisung.
Da das Erstgericht in Bezug auf diese Klagsposition jedoch erkennbar von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist, dies jedoch offenbar irrtümlich im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht wurde, konnte diese offenbare Unrichtigkeit vom Berufungsgericht gemäß § 419 ZPO im Wege einer Maßgabebestätigung korrigiert werden.
IV. Zusammenfassend sind sohin weder die Ausführungen des Klägers in seiner Beweisrüge noch jene in der Rechtsrüge zu den beiden restlichen Klagspositionen berechtigt. Seiner Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung war vielmehr – wie dargestellt – mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren im Umfang von EUR 494,90 s.A. wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen war, als Urteil und Beschluss zu bestätigen.
V. Verfahrensrechtliches
1. Da sich an der Entscheidung des Erstgerichts durch die Maßgabebestätigung inhaltlich nichts änderte, war auch eine Neufassung der Entscheidung betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erforderlich. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Kläger nur im Umfang des Klagezuspruchs von EUR 14.944,-- und der Stattgebung des Feststellungsbegehrens als erfolgreich anzusehen war.
2.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung mit einer Ausnahme zutreffend verzeichnet.
In diesem Verfahren hat der Beklagtenvertreter eine Gesellschaft mit Sitz in Spanien, sohin eine ausländische Unternehmerin, vertreten. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nichtder österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – wie hier – kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Spanien), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Den spanischen Umsatzsteuersatz, der nicht gerichtsbekannt ist, hat die Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.
Eine Umsatzsteuer ist ihr daher für die Berufungsbeantwortung nicht zu ersetzen.
3.Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO, die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.
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