Eine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden