Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.8.2025, GZ **52, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I.1. bis I.4. und in der zu I. gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis (Verweisung der Privatbeteiligten C* auf den Zivilrechtsweg) sowie der unter einem gefasste Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO auf Widerruf bedingter Strafnachsichten a u f g e h o b e n und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des „gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2, 15 StGB“ schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat erin ** nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er am 10.10.2024 zu hg ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt wurde, und zwar
I.
Hiefür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, auf welche die Vorhaft angerechnet wurde, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Privatbeteiligte C* wurde gemäß § 366 Abs 2 (zweiter Satz) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich wurden die mit den Urteilen des Landesgerichts Innsbruck vom 20.9.2024 zu ** und vom 10.10.2025 zu ** gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO mit Beschluss widerrufen.
Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch zu I.1. bis I.4. richtet sich die sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 40, 13) und in der Folge durch die Verteidigerin fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, mit der er auf einen Freispruch von den bekämpften Taten, in eventu auf eine Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu auf Verhängung einer milderen Strafe abzielt. Mit seiner damit verbundenen Beschwerde begehrt er ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten, allenfalls unter angemessener Verlängerung der Probezeit (ON 44).
Auch die Staatsanwaltschaft meldete sogleich nach Urteilsverkündung Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 40, 13), die fristgerecht ausgeführt auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe anträgt (ON 42).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.16), der Angeklagte äußerte sich zum Rechtsmittel der Gegenseite nicht.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Nichtigkeits- und Schuldberufung des Angeklagten dahingehend Folge zu geben sein werde, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu I.1. bis I.3., nicht jedoch auch zu I.4. und damit im Strafausspruch aufzuheben sei.
Schon der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld kommt Berechtigung zu.
Zunächst zeigt die Mängelrügein Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend auf, dass die Täterschaft des Angeklagten zu den Schuldspruchpunkten I.2. (Opfer F*) und I.3 (Opfer C*) offenbar unzureichend begründet wurde (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), weil die beweiswürdigenden Erwägungen, wonach bei lebensnaher Betrachtung jeweils lediglich der Angeklagte als Täter in Frage komme, da er die Räder jeweils verkauft bzw zum Verkauf angeboten habe, ohne Angabe von weiteren Gründen - wie beispielsweise eines so engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Wegnahme und Verkauf bzw Anbot zum Verkauf, der einen dazwischen selbst erfolgten redlichen oder unredlichen Kauf durch den Angeklagten (im letzteren Fall läge Hehlerei vor) unwahrscheinlich macht - keine für die Annahme der (Diebstahls)Täterschaft des Angeklagten ausreichende Begründung darstellt (RIS-Justiz RS0099413).
Dasselbe träfe grundsätzlich auch auf den Schuldspruchpunkt I.1. (Opfer E*) zu, dies wurde aber vom Angeklagten nicht mit Mängelrüge geltend gemacht. Jedoch hegt das Oberlandesgericht - erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - aufgrund der Schuldberufungzu diesem Schuldspruchpunkt, wonach der Berufungswerber bereits bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 14.7.2025 ein überprüfbares, jedoch vom Erstgericht nicht überprüftes und auch nicht beweiswürdigend erörtertes Alibi für den äußerst eng eingrenzbaren Tatzeitraum am 10.7.2025 zwischen 20:00 Uhr und 21.30 Uhr vorgebracht habe, Bedenken. Der Geschädigte E* berichtete, er habe sein Fahrrad am 10.7.2025 gegen ca 20:00 Uhr noch gesehen, beim Nachhausekommen gegen 21.30 Uhr sei es nicht mehr auf dem abgestellten Platz gewesen (ON 5.5, 4). Der Berufungswerber gab dazu vor der Kriminalpolizei an, er sei am 10.7.2025 ab 19.00 Uhr bei seinem Vater K* B* zu Hause gewesen, weil er ihn ein bisschen pflege (ON 2.7, 4). Diesbezüglich kommt auch der in der Schuldberufung beantragten Einvernahme des Zeugen K* B*, **, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte diese Straftat nicht begangen hat, weil er sich im Tatzeitraum bei seinem Vater aufgehalten hat, Berechtigung zu (vgl RIS-Justiz RS0099092).
Schließlich gelingt es der Schuldberufung - hier entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - zudem, beim Oberlandesgericht Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I.4. (Opfer G*) zu erwecken. Der Erstrichter stützte die entsprechenden Urteilsannahmen zur (Diebstahls)Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Aufnahmen der im Innenbereich des Geschäfts „L*“ installierten Videoüberwachungsanlage, die zunächst eine männliche Person vor dem Schaufenster vorbeigehend und sodann dieselbe Person um 13.54 Uhr, während sich das Opfer für ca 15 Minuten im Geschäft befand, zeigt, die augenscheinlich mit dem E-Bike des Opfers in Richtung Nordwesten davonfuhr (ON 25.4.1 und 25.4.2; siehe auch den Abschlussbericht der PI M* in ON 25.2.2), sowie auf die Identifizierung des Angeklagten durch den Erstrichter in der Hauptverhandlung und auf die vom Täter getragenen Schuhe, die mit jenen des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 22.7.2025 in der Justizanstalt getragenen Schuhen nach Marke und Modell augenscheinlich übereinstimmen (vgl erneut ON 25.2.2 sowie ON 25.2.8). Mit der Verantwortung des Angeklagten vor der Kriminalpolizei (ON 25.2.5, 4), wonach er sich zur Tatzeit bei seinem Vater im Altersheim befunden habe, man könne ja bei diesem nachfragen, setzte sich der Erstrichter hingegen nicht auseinander und überprüfte (auch) dieses Alibi nicht. Ebenso wenig setzte sich der Erstrichter mit der weiteren Argumentation des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinander, dass die Schuhe des Täters wegen der Farbe (dunkle) nicht die gleichen seien wie die von ihm in der Justizanstalt getragenen (helle).
Weil somit insgesamt schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufungen feststeht, dass die angefochtenen Schuldspruchpunkte, und zwar I.2. und I.3. in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung und I.1. und I.4. in Stattgebung der Schuldberufung (diesbezüglich aufgrund der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen [RIS-Justiz RS0101731, RS0101741; Ratz, WK-StPO § 470 Rz 1 und 3, § 467 Rz 7]) aufzuheben sind und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, waren daher das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich (zur Kassation auch der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg vgl RIS-Justiz RS0100493 [T1], RS0101303) und der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsichten ( RatzaaO § 289 Rz 7) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird hinsichtlich aller dem Angeklagten letztlich zur Last liegenden (Diebstahls)Taten die Subsumtionseinheit nach § 29 StGB neu zu bilden sein (RIS-Justiz RS0116734). Weiters wird zu beachten sein, dass sich aufgrund der im Referat der entscheidenden Tatsachen angeführten Werte der weggenommenen Beutestücke auch Verfahrensergebnisse in Richtung der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB ergeben, im Fall von Realkonkurrenz - wie hier festgestellt (US 4) - bei gewerbsmäßiger Absicht des Angeklagten auf Begehung von Einbruchsdiebstählen und darüber hinaus auch auf Begehung der nicht durch Einbruch begangenen Diebstähle die Qualifikationen des § 130 Abs 1 erster Fall StGB und nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB zusammentreffen (RIS-Justiz RS0113904) und es sich schließlich als nützlich erweisen könnte, den vom Angeklagten (zu I.2.) ins Treffen geführten WhatsApp-Verlauf auf seinem bei den Depositen in der Justizanstalt befindlichen Mobiltelefon, aus dem sich ergebe, dass er das Fahrrad nicht gestohlen, sondern von N* gekauft habe (vgl ON 40, 4 und Depositenbericht in ON 15), beizuschaffen und darüber hinaus den Genannten als Zeugen zu vernehmen (siehe auch die entsprechenden Beweisanträge in der Schuldberufung).
Mit seiner weiteren Berufung und Beschwerde waren der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0101342; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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