Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in 1120 Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 1,215.780,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 15.500,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Der Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird z u r ü c k g e w i e s e n.
4. Die Revision ist n i c h t zulässig; der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein ** Unternehmen, das im Bereich der Entwicklung, Produktion und Vermarktung für Rohr- und Pfahlsysteme aus duktilem Gusseisen für die Wasserwirtschaft und den Spezialtiefbau tätig ist. Der Kläger ist ein international tätiger Baumanager, der über gute Kontakte zu potenziellen Auftraggebern in der GCC-Region auf der arabischen Halbinsel verfügt. Er schloss mit der Beklagten am 13.8.2018 einen schriftlichen Handelsvertretervertrag ab und vermittelte ihr einen Großauftrag für die Lieferung ihres Pfahlsystems nach Bahrain. Vom dortigen C* (nachfolgend „C**“) wurde ein etwa 750 ha großes Wohnareal auf einer künstlich aufgeschütteten Inselgruppe errichtet (dieses Bauprojekt wird in der Folge als D* bezeichnet). Die Firma E* war die vom C* für dieses Bauvorhaben beauftragte Generalunternehmerin.
Das Projekt wurde in zwei Projektstufen ausgeführt, wobei zunächst die als „F*“ bezeichnete Projektphase fertiggestellt wurde; die zweite Projektstufe wurde als „G*“ bezeichnet. Für die erste Projektstufe hatte das C* unter anderem die Firma H* als Subunternehmerin beauftragt. Von dieser erhielt die beklagte Partei den Auftrag über die Lieferung des von ihr entwickelten „I*-** Systems“. Dabei handelt es sich um ein Grundierungssystem für Wohnbauten, bestehend aus Mikropfählen aus duktilem Gusseisen, einem dazugehörigen „Pfahl-Schuh“ und einer sogenannten „Load Transferplate“. Das Projekt F* wurde von der Beklagten mit 50.000 lfm Pfahlsystem beliefert.
Die Abrechnung der Tätigkeiten des Klägers (im Zusammenhang mit F*) erfolgte entsprechend der im Vertrag vom 13.8.2018 vereinbarten Bedingungen. Dieser beinhaltete unter Punkt 8. („Vergütung“) folgende Regelung (die Abkürzungen „I* wird darin für die Beklagte und „J**“ für den Kläger verwendet):
„ Außer Provisionen und Reisespesenersatz erfolgt keine Vergütung.
[…]
Provision: Zahlungen von Provisionen von I* an J* erfolgen nur im Erfolgsfall. Zu verprovisionieren sind Geschäfte über Lieferungen in das Gebiet der Zielmärkte gemäß Punkt 2. für Projekte im Gebiet der Zielmärkte.
Es gilt folgende Regelung
1. Provision wird pro Projekt bezahlt und abgerechnet.
2. Höhe der Provision ist 20% vom Umsatz.
3. Währung: Bezahlung der Provision und des Reisespesenersatzes erfolgt in Euro, Umrechnung zum Tageskurs der Fälligkeit der Provision bzw. bei Barauslagen zum Kurs an jenem Tag, an welchem die Barauslage getätigt wurde.
4. Definition Umsatz: Der jeweilige Vertragswert jeglicher Vertragsabschlüsse von I* (EXW) mit dem/den gegenständlichen Abnehmern/Kunden, unberücksichtigt bleiben etwaige Einbehalte aus Garantie- und Gewährleistung. Allenfalls von I* gewährte Naturalrabatte begründen ebenfalls den Erhalt der unter Punkt 2. fixierten Provision.
5. Sogenannte Grauimporte begründen keinen Provisionsanspruch.
6. Zahlungsmodalität siehe Punkt 9.
7. Mehrerlöse über die zwischen beiden Parteien vereinbarten Mindestpreise werden mit 33% zugunsten I* und 67% zugunsten J* geteilt. Die Mindestpreise sind die aktuellen Jahrespreisliste abzüglich eines gemeinsam definierten Rabattes zzgl. des SPZ.“
In einem Sideletter zu diesem Vertrag wurde außerdem festgehalten, dass die im Vertrag vereinbarte (an den Kläger zu leistende) Provision von 20 % des Umsatzes jeweils zur Hälfte zwischen dem Kläger und seinem Geschäftspartner aufzuteilen sei. Basierend auf einer vom Direktor der beklagten Partei erstellten Abrechnungsmatrix für den Projektabschnitt F* wurde dem Kläger eine Provision in Höhe von EUR 783.605,47 zuzüglich Umsatzsteuer ausbezahlt. Davon zahlte der Kläger wiederum seinen Geschäftspartner anteilig aus.
Im Zuge der Ausführung des Projektabschnitts F* wurde von der Bauherrin C* vorgegeben, dass für sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bauprojekts D* die Pfähle der beklagten Partei heranzuziehen seien. Es war somit diese Art der Fundierung in Form von Pfählen vorgeschrieben, wobei nur die von der beklagten Partei hergestellten Pfähle zugelassen waren.
Für den Bauabschnitt G* bewarb sich das Unternehmen „K*“ um die Position einer Subunternehmerin bei E*. Die Gespräche zwischen E* und K* über den Subunternehmervertrag fanden in der ersten Jahreshälfte 2021 statt. Die Vertragsunterzeichnung zwischen diesen beiden Unternehmen (über die Beauftragung von K* durch E*) fand schließlich am 18.7.2021 statt.
Die erste Anfrage hinsichtlich einer Belieferung (auch) des (zweiten) Bauabschnitts G* mit dem Pfahlsystem der Beklagten erfolgte bereits im Jänner 2021 durch die Einkaufschefin der Generalunternehmerin E*. Der Kläger informierte den Direktor der beklagten Partei über diese Angebotsanfrage Ende Jänner 2021. Dieser wiederum teilte dem Geschäftsführer der beklagten Partei mit, dass für den Bauabschnitt G* ein weiterer potenzieller Großauftrag in Aussicht stehe. In der Folge fanden betriebsinterne Angebotserstellungen auf Seiten der beklagten Partei statt.
Im März 2021 korrespondierten die Streitteile bezüglich der Provision. Der Direktor der beklagten Partei schlug in einer am 15.3.2021 an den Kläger verschickten E Mail vor, die Kalkulation F* als Basis für die Provisionsberechnung heranzuziehen. Der Kläger erklärte daraufhin seine Zustimmung zur Übernahme der F*-Kalkulation als Basis für die Provisionsberechnung betreffend G*. Zudem einigten sie sich darauf, dass dieser Abrechnungsmatrix jene Stück-/Laufmeterpreise der Beklagten zugrunde gelegt werden sollten, die diese in ihrem Angebot für G* anbieten würde. Infolgedessen wurde vom Direktor der beklagten Partei zum Projekt G* folgende (Provisions-)Abrechnungsmatrix erstellt, wobei darin wiederum die Abkürzung I* für die Beklagte verwendet wird und J* für den Kläger steht (LP = Listenpreis, SPZ = Schrottpreiszuschlag):
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
Zwischen Jänner 2021 und Ende August fand eine umfangreiche (in US 17-34 festgestellte) Korrespondenz über einen Vertragsabschluss zwischen der beklagten Partei und dem Kläger auf der einen Seite und E* bzw K* auf der anderen Seite statt.
Dass letztlich kein Vertragsabschluss über die von E* für G* benötigten 50.000 lfm Pfahlsystem zustande kam, ist im Berufungsverfahren nicht weiter strittig.
Nachdem die Beklagte dem Geschäftsführer von K* am 30.8.2026 schriftlich mitgeteilt hatte, sie sei in der Lage zwischen 15. und 30. November 2021 7.000 lfm „I* **“ (Lot 1) und die restlichen 43.000 Laufmeter in drei Tranchen (Lot 2, Lot 3 und Lot 4) zwischen April und Juni 2022 nach Bahrain zu liefern, wurde ihr der Auftrag über die Lieferung der im Schreiben genannten „Lot 1“ im Umfang von 7.000 lfm ohne Pfahlschuh und ohne Load Transferplate zum Stückpreis laut Angebot vom 1.7.2021 (EXW-Preis von EUR 48,58 pro lfm) erteilt. Nachdem die Zahlung durch K* am 20.9.2021 bei der Beklagten einlangte, lieferte sie im November 2021 diese Teilmenge (7.000 lfm) auf die Baustelle im Bahrain.
Im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht mehr strittig ist, dass die beklagte Partei daran, dass zwischen der Beklagten und K* kein Vertrag über die Lieferung von 50.000 lfm Pfahlsystem zustande kam, kein Verschulden trifft.
Mit Schreiben vom 28.9.2023 forderte der Kläger die beklagte Partei zur Zahlung einer Provision von EUR 1,013.150,-- netto, sohin EUR 1,215.780,-- brutto zuzüglich Verzugszinsen bis längstens 13.10.2023 auf. Vor Klagseinbringung wurde von der beklagten Partei eine Zahlung von EUR 135.000,-- (an Provision für das Projekte G*) geleistet. Weiters wurden ihm seine seit 2018 in Zusammenhang mit beiden D*-Projekten angefallenen Spesen ersetzt.
Dieser und der darüber hinaus in US 1 bis US 5 sowie US 8 bis US 39 festgestellte Sachverhalt, auf welchen das Berufungsgericht verweist (§ 500a ZPO) steht unangefochten fest.
Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger einen Provisionsanspruch in Höhe von EUR 1,215.780,-- s.A. geltend. Er brachte – stark zusammengefasst – vor, dass die beklagte Partei am 1.7.2021 die Lieferung von 50.000 lfm an Pfahlsystem angeboten habe. Da die nachträglich verminderten Lieferkapazitäten der beklagten Partei dem sich aus dem Handelsvertretervertrag errechnenden Provisionsanspruch nicht entgegenstehe, sei die Provisionsabrechnung auf Basis von 50.000 lfm vorzunehmen. Entsprechend der gemeinsam definierten Abrechnungsmatrix belaufe sich die Gesamtforderung des Klägers auf netto EUR 1,148.150,--. Abzüglich der geleisteten Teilzahlung von EUR 135.000,-- ergebe sich (bei einem Laufmeterpreis EXW von EUR 48,58) eine noch offene Restprovision in Höhe von netto EUR 1,013.150,--, was dem geltend gemachten Bruttobetrag von EUR 1,215.780,-- entspreche.
Der Kläger habe im Nachhinein herausgefunden, dass die beklagte Partei offenbar weiterhin beste Kontakte zu K* unterhalte und dass das Geschäft offenbar über Umwege abgewickelt worden sei. Die vermeintlichen Lieferengpässe seien nur ein Vorwand gewesen, um ihn aus dem Projekt zu drängen. Die Klagsforderung werde daher auch auf die Verletzung von Treue- und Informationspflichten und einen Verstoß gegen die im Handelsvertretervertrag vorgesehene Exklusivitätsklausel gestützt. Die beklagte Partei sei wegen ihres Vertragsbruchs zum Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete – ebenfalls stark zusammengefasst – ein, dass der Vertrag über die von ihr am 1.7.2021 angebotene Lieferung von 50.000 lfm Pfählen samt Zubehör deshalb nicht zustande gekommen sei, weil K* weder die geforderte Anzahlung geleistet, noch das geforderte Auftragsschreiben übermittelt habe. Wie (mit welchen Materialien) das Projekt G* letztlich fertig gestellt worden sei, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, welche Pfähle aus welcher Produktion schlussendlich verwendet worden seien. Die beklagte Partei produziere grundsätzlich erst nach Einlangen einer Bestellung. Dies sei dem Kläger stets bekannt gewesen. Von Beklagtenseite habe man alle Vertriebspartner – so auch den Geschäftsführer von K* – mehrfach darauf hingewiesen, dass Pfähle nur nach Auftragserteilung und Zahlung produziert würden. Der anteilige Provisionsanspruch des Klägers basierend auf der tatsächlichen Lieferung von 7.000 lfm Pfähle sei vorprozessual beglichen worden.
Die Klagsforderung werde auch der Höhe nach bestritten, zumal die der Provisionsberechnung zugrunde gelegte Abrechnungsmatrix (Beilage ./Y) und insbesondere die dort genannten Parameter nicht nachvollziehbar seien.
Das im ersten Rechtstang gefällte, gänzlich klagsstattgende Urteil vom 27.12.2024 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.4.2025 (ON 29) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit der im zweiten Rechtsgang ergangenen und nunmehr neuerlich angefochtenen Entscheidung vom 11.11.2025 (ON 48) gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit EUR 15.500,-- samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.10.2023 sowie 4 % Zinseszinsen daraus seit 26.1.2024 (Zeitpunkt der Klagszustellung) statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1,200.280,-- s.A. ab.
Es legte dieser Entscheidung den – wie oben angeführt – in US 1 bis US 5 sowie US 8 bis US 39 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den bereits verwiesen wurde.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass betreffend G* kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe für diesen Projektabschnitt letztlich nur 7.000 lfm an Pfählen geliefert, weshalb die Provisionsabrechnung auf dieser Basis und unter Zugrundelegung der vereinbarten (oben in Seite 5 eingefügten) Abrechnungsmatrix vorzunehmen gewesen sei. Die Addition der dort mit EUR 9,72 ermittelten Basisprovision (20% des EXW Preises) mit dem anteilig auf den Kläger entfallenden Mehrerlös von EUR 11,79 pro Laufmeter ergebe eine Gesamtprovision von EUR 21,50 pro lfm. Multipiziere man diesen Betrag mit den gelieferten 7.000 lfm errechne sich ein Provisionsanspruch des Klägers von EUR 150.500,--. Abzüglich der vorprozessual erhaltenen Zahlung von (unstrittig) EUR 135.000,-- ergebe sich ein noch offener Provisionsanspruch in Höhe von EUR 15.500,--. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei abzuweisen.
Die beklagte Partei bekämpft den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung neuerlich mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt ausschließlich eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Ersturteils in eine vollinhaltliche Klagsabweisung.
Der Kläger begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, das Ersturteil dahin zu berichtigen , dass ausgesprochen werde, dass ihm der zugesprochene Betrag von EUR 15.500,-- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer geschuldet werde, hilfsweise, dass ausdrücklich ausgesprochen werde, dass es sich beim zugesprochenen Betrag um einen Nettobetrag handle. In der Sache selbst begehrt er, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt; der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen.
I. Zur Berufung
Die Berufungswerberin führt zunächst ins Treffen, dass die Beklagte nach den vorliegenden Feststellungen im Schreiben vom 30.8.2021 eine Lieferung in Teilengen von „Lot 1 bis Lot 4“ angeboten habe und ihr in der Folge vom Geschäftsführer von K* der Auftrag erteilt worden sei, die in diesem Angebot zu „Lot 1“ genannte Menge von 7.000 lfm zu liefern. Ein allfälliger Provisionsanspruch des Klägers könne sich daher nur auf das Angebot vom 30.8.2021 beziehen. Aus einem infolge Annahme dieses Angebots zustande gekommenen Geschäft habe der Kläger aber keinen Provisionsanspruch geltend gemacht. Der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch von EUR 15.500,-- stelle daher eine Aliud dar.
Bei der Ermittlung der Provisionshöhe habe das Erstgericht den festgestellte EXW-Preis von EUR 48,58 pro lfm als Ausgangsbasis herangezogen. Die Bemessungsgrundlage für eine darüber hinausgehende Provision sei ein von den Parteien so bezeichneter „Mehrerlös“, dessen Höhe um den Schrottpreiszuschlag („SPZ“) zu verringern gewesen wäre. Dieser hätte in seiner tatsächlichen Höhe zum Zeitpunkt der letzten Lieferung abgerechnet werden sollen. Die Kalkulation für das Projekt F* habe nach den Feststellungen lediglich als Basis für die Provisionsberechnung dienen sollen. Welche konkreten Parameter im Einzelnen heranzuziehen gewesen seien, habe der Kläger nicht behauptet. Das Gericht sei aber nicht berechtigt, anstelle des Klägers „eigene“ Berechnungen anzustellen, um einen allfälligen Anspruch zu konkretisieren. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beilage ./Y nicht vollständig übernehmen dürfen. Deren vorläufiger Charakter ergebe sich unter anderem daraus, dass der für die Berechnung maßgebliche Schrottpreiszuschlag (SPZ) zum Lieferzeitpunkt bei der Erstellung dieser Matrix am 14.3.2023 (richtig wohl 14.3.2021) noch gar nicht bekannt gewesen sei. Die Abrechnungsmatrix Beilage ./Y sei als Kalkulationsgrundlage für ein mögliches Geschäft über 50.000 lfm Pfähle samt Pfahlschuhen und weiteres Zubehör erstellt worden. Dass die darin verwendeten Parameter auch für die Provision aus einem wesentlich weniger umfangreichen Geschäft gelten solle, habe der Kläger nicht behauptet und sei dies auch nicht lebensnah. Somit fehle es für einen über die vorprozessual geleistete Zahlung hinausgehenden Provisionsanspruch des Klägers an einem schlüssigen Klagsvorbringen.
Im Übrigen gebührten dem Kläger für die Zeit vor Klagszustellung auch keine Zinsen. Für die Fälligkeit sei nämlich nicht maßgeblich, wann der Kläger „irgendeine Provisionsforderung“ gemacht habe, sondern „wann er aus dem konkreten Geschäft über die Lieferung von 7.000 lfm Pfählen einen Provisionsanspruch geltend gemacht habe“ . Dass dies schon vor Einbringung der Klage der Fall gewesen sei, behaupte er gar nicht.
Dazu ist auszuführen:
Die Beklagte stützt ihre Berufung im Wesentlichen auf drei Argumente: zum einen darauf, dass das Erstgericht dem Kläger etwas anderes (ein Aliud) zugesprochen habe, als er begehrte, zum anderen , dass es an einem schlüssigen Klagsvorbringen fehle und weiters , dass vor Klagszustellung keine Fälligkeit eingetreten sei.
1. Zum (vermeintlichen) Aliud:
1.1. Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Diese Bestimmung spiegelt die negative Seite des Dispositionsgrundsatzes wider: die Sachanträge stecken den Entscheidungsbereich des Gerichts ab. Unzulässig ist daher der Zuspruch von mehr (einem Plus) oder etwas anderem (einem Aliud) als vom Kläger begehrt, nicht aber der Zuspruch bloß eines Teils davon (dazu jüngst 5 Ob 41/25b uvm).
1.2. Ob ein Minus oder Aliud vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem Urteilsspruch unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0041023). Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht in seinem Urteilsspruch über die in § 405 ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen ist, ist also nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend (RS0041078). Wesentlich für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind daher der vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen (3 Ob 86/16t).
1.3. Abgesehen davon, dass die Zuerkennung eines Minus bei Leistungsklagen jedenfalls zulässig ist, weil ein geringerer Betrag als der geforderte stets im geltend gemachten Begehren eingeschlossen ist (RS0037476), hat sich der Kläger im vorliegenden Fall von Anfang an auf einen Provisionsanspruch aus der Lieferung des von der Beklagten produzierten Pfahlsystems für das Projekt G* gestützt. Dass das Beweisverfahren letztlich nur das Zustandekommen eines Vertrags über eine geringere Liefermenge und zu einem späteren Zeitpunkt ergeben hat, macht den erfolgten Zuspruch nicht zu einem Aliud. Der Datum des Vertragsabschlusses spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
2 . Auch der Einwand der Unschlüssigkeit geht ins Leere: Richtig ist, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat. Es trifft aber gerade nicht zu, dass der Kläger in erster Instanz nicht behauptet habe, welche konkreten Parameter für die Provisionsberechnung im Einzelnen heranzuziehen seien . Vielmehr hat er seinen geltend gemachten Provisionsanspruch von Anfang an auf Basis der von den Streitteilen vereinbarten Beilage ./Y abgerechnet.
2.1. Dem pauschalen – von der Beklagten in der Berufung wiederholten – Bestreitungsvorbringen, wonach die darin genannten Parameter „nicht nachvollziehbar“ seien, ist zum einen zu entgegnen, dass diese Abrechnungsmatrix vom Direktor der beklagten Partei selbst erstellt wurde und daher davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Details ihrer eigenen Berechnungsmethode kannte und auch verstand. Zum anderen legte sie in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt eine andere („nachvollziehbare“) Kalkulationsgrundlage vor und geht auch aus den Berufung mit keinem Wort hervor, welche andere Art der Berechnung und welches andere Berechnungsergebnis sie anstrebt.
2.2. Soweit sie sich erstmals im Rechtsmittel darauf beruft, dass sich der Schottpreiszuschlag zwischen der Erstellung der Matrix und der Lieferung im Herbst geändert habe und dieser Index (SPZ) in seiner tatsächlichen Höhe zum Zeitpunkt der letzten Lieferung hätte berücksichtigt werden müssen, ist ihr ihr eigenes Argument, wonach jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (RS0037797), vor Augen zu führen. Es wäre nämlich an ihr gelegen, in erster Instanz ein dahingehendes, substantiiertes Prozessvorbringen zu erstatten und dabei betragsmäßig darzulegen, welcher andere Zuschlag (SPZ) bei der Provisionsberechnung herangezogen werden müsse. Abgesehen davon, dass ein in erster Instanz unterlassenes Vorbringen im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden kann (§ 482 ZPO), beschränken sich auch die Berufungsausführungen auf ein pauschales Bestreiten der vom Erstgericht auf Basis der vereinbarten Matrix vorgenommenen Berechnung. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe unberechtigterweise „an Stelle des Klägers eigene Berechnungen angestellt“, trifft gerade nicht zu, zumal das Erstgericht auf Basis der vorgebrachten und nach den Feststellungen auch zwischen den Streitteilen vereinbarten Kalkulationsgrundlage abrechnete und die einzige Änderung darin bestand, dass die letztlich nach Bahrain gelieferte Menge nur mehr 7.000 (statt 50.000) lfm betrug. Vielmehr zielen die Berufungsausführungen auf ein einseitiges Abgehen von den in der vereinbarten Matrix enthaltenen Parameter ab, ohne jedoch den neuen/anderen SPZ betraglich zu präzisieren.
Zusammengefasst führt die Argumentation der Berufungswerberin zur vermeintlichen Nichtnachvollziehbarkeit oder Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens inhaltlich nicht zum Erfolg.
3. Zu den Zinsen
Sind die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners mit der Mahnung ein (RS0017614). Nach den hier maßgeblichen Feststellungen wurde die Beklagte schriftlich zur Zahlung einer noch offenen Provision iHv EUR 1,215.780 sA bis längstens 13.10.2023 aufgefordert. Der vom Erstgericht angenommene Beginn des Zinsenlaufs mit 14.10.2024 ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufungsausführungen, der Kläger habe nie einen restlichen Provisionsanspruch aus dem Geschäft über 7.000 lmf geltend gemacht, sind nicht verständlich. Der Kläger hat eine Geldforderung eingeklagt und sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen – darunter explizit auf eine mit der Beklagten vertraglich vereinbarte Provision aus der Lieferung deren Pfahlsystems für G* – gestützt. Dass im Minderzuspruch kein Aliud liegt, wurde zu Punkt 1. erläutert. Der Provisionsanspruch wurde mit dem festgestellten Mahnschreiben fällig gestellt. Damit ist das Gericht völlig zu Recht von einem Beginn des Zinslaufs ab 14.10.2023 ausgegangen.
Die zugesprochenen Zinsenszinsen werden hingegen nicht bekämpft.
Insgesamt gelingt es der Berufungswerberin nicht, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.
II. Zum Berichtigungsantrag des Klägers
Gemäß § 419 Abs 3 ZPO kann die Berichtigung zwar auch in höherer Instanz angeordnet werden; es ist dem Berufungsgericht aber verwehrt, über den Entscheidungswillen des Erstgerichts Mutmaßungen anzustellen, die in den Entscheidungsgründen keine eindeutige Grundlage haben. Eine Berichtigung durch das Berufungsgericht scheidet daher aus, wenn der wahre Entscheidungswille der Unterinstanz aus der Entscheidung nicht klar hervorgeht (6 Ob 275/01m; Werderitsch in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 419 ZPO Rz 31).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 15.500,-- sA statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1,200.280,-- ab. Der klagsabweisende Teil der Entscheidung erwuchs mangels Anfechtung durch den Kläger in Rechtskraft. Im Fall der beantragten Berichtigung von Spruchpunkts 1. der angefochtenen Entscheidung müsste auch eine amtswegige Berichtigung des rechtskräftigen Spruchpunkts 2. erfolgen. Dies ist dem Berufungsgericht nach den aufgezeigten Grundsätzen verwehrt, weil sich das Erstgericht in der Entscheidungsbegründung nicht mit der Frage der Umsatzsteuer befasste. Es wäre am Kläger gelegen, den vermeintlichen Minderzuspruch mit einer Berufung zu bekämpfen.
Der an das Berufungsgericht gerichtete Berichtigungsantrag war daher zurückzuweisen (vgl 6 Ob 275/01m).
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kosten für das Berufungsverfahren stützen sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsbeantwortung fristgerecht und tarifgemäß verzeichnet.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Rechtsfragen von der in dieser Bestimmung angeführten Qualifikation waren im Berufungsverfahren nicht zu klären.
§ 519 ZPO gilt auch für im Berufungsverfahren im Kontext des § 419 ZPO ergangene Entscheidungen (RS0041738 vlg insbes [T1]). Gegen den Zurückweisungsbeschluss findet daher kein weiterer Rechtszug statt.
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