Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch ATTYS 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) brutto EUR 1.154,21 s.A. zuzüglich netto EUR 300,15 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse netto EUR 300,15 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
II. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teils insgesamt lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit brutto EUR 300,15 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit brutto EUR 268,28 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter den Betrag von brutto EUR 31,87 samt
a) 13,08 % Zinsen aus dem brutto EUR 845,48 entsprechenden Nettobetrag von 1.1.2024 bis 9.9.2024,
b) 13,08 % Zinsen aus dem brutto EUR 31,87 entsprechenden Nettobetrag seit 10.9.2024,
c) abzüglich EUR 73,61 an bereits gezahlten Zinsen,
zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter brutto EUR 1.154,21 samt anteiligen Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.543,38 (darin EUR 308,68 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“ III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter, die mit EUR 368,02 (darin EUR 61,34 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1.1.2021 bis 31.12.2023 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er von dieser der C* GmbH [in der Folge: Beschäftigerin] als Außendienstmitarbeiter überlassen wurde. Aufgrund einer Umstellung bei der Beschäftigerin ab 1.1.2024, die die Dienste des Klägers nicht mehr erforderte, wurde das Dienstverhältnis des Klägers mit schriftlicher Vereinbarung vom 18.10.2023 zum Stichtag 31.12.2023 einvernehmlich aufgelöst.
Dem Kläger wurde von der Beschäftigerin ab Mai 2021 ein Dienstwagen (**) überlassen, wobei er bei Übergabe die Dienstwagenrichtlinie der Beschäftigerin nicht erhielt. Erst aufgrund eines Gehaltsabzugs für den Selbstbehalt einer Reparatur wurden diese dem Kläger per Mail übersandt. Er hat diese Richtlinie weder unterfertigt noch deren Erhalt bestätigt. Diese Richtlinien lauten auszugsweise wie folgt:
„ […]
1. Überlassung von Dienstfahrzeugen
[...]
Aufgrund dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf die Überlassung eines Dienstfahrzeuges. Dieser Anspruch ist separat im Dienstvertrag bzw. in einer Vereinbarung zwischen der [Beschäftigerin] und einem externen Dienstnehmer zu regeln.
Es liegt im freien Ermessen der [Beschäftigerin], dem Dienstnehmer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, ebenso wie auch die Auswahl der Type und Klasse des Kraftfahrzeuges sowie die Regelung der Betriebskostenvergütung festzusetzen. Erhält der Dienstnehmer in der Folge kein Kraftfahrzeug oder einen anderen Typ oder Klasse, erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber der [Beschäftigerin].
Die [Beschäftigerin] kann darüber hinaus das Kraftfahrzeug jederzeit durch ein anderes ersetzen oder auch – insbesondere bei einer Änderung der Dienstverwendung des Dienstnehmers – entscheiden, dass kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung gestellt wird, sofern im Dienstvertrag nichts Anderes geregelt ist.
[…]
1.2. Beendigung der Überlassung
Die [Beschäftigerin] behält sich den Widerruf bzw. die Kündigung der Dienstwagenüberlassung in folgenden Fällen vor:
[…]
5. Verwendung des Dienstfahrzeuges
[...]
Für berufliche Fahrten steht das Dienstfahrzeug dem Dienstnehmer uneingeschränkt zur Verfügung. [...]
[…]
Der Dienstnehmer hat das Recht, das Dienstfahrzeug darüber hinaus im üblichen Rahmen auch für Privatfahrten im Inland, anderen EU- oder EWR-Ländern sowie in der Schweiz zu nutzen. Das Fahrzeug darf jedoch keinesfalls für Zwecke des Motorsports, Fahrschulzwecke, Fahrten abseits befestigter Straßen und Parkplätze, gewerbsmäßigen Personentransport sowie für Zwecke des Transports von Bauschutt, Baumaterialien, Chemikalien, Explosivstoffen, und ähnliches verwendet werden.
[…]
8. Steuerlicher Sachbezug
Das Kraftfahrzeug wird nach den geltenden Einkommenssteuerrichtlinien als Sachbezug versteuert. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht erforderlich.
[…]
12. Nebenabreden zur Dienstwagenrichtlinie
Nebenabreden zu dieser Regelung können nur als Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag erfolgen oder in der Vereinbarung mit einem externen Dienstnehmer über die Überlassung eines Dienstfahrzeuges.“
Eine Nebenabrede zur Dienstwagenrichtlinie wurde vom Kläger weder mit der Beschäftigerin noch der Beklagten getroffen. In der Gehaltsabrechnung des Klägers wurde der Firmenwagen als Sachbezug in Höhe von monatlich brutto EUR 300,15 erfasst.
Während der Überlassung des Dienstwagens fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug 103.677 km; davon ca 5.000 bis 6.000 km privat. Mit 30.9.2023 wurde der Außendienst des Klägers bei der Beschäftigerin beendet und der Kläger von 1.10.2023 bis 31.12.2023 dienstfrei gestellt.
Nach Aufforderung durch die Beschäftigerin stellte der Kläger den Dienstwagen am 30.11.2023 zurück. Im Zuge dieser Rückstellung unterfertigte der Kläger ein Übergabeprotokoll, worauf er bestätigte, dass für das Fahrzeug die Dienstwagenrichtlinie in der aktuellen Fassung gelte und er diese gelesen und verstanden habe.
Für die Miete eines KFZ in ** für die Dauer von einem Monat waren im Oktober 2024 ca EUR 1.000,-- zu bezahlen.
Infolge der Betriebsänderung der Beschäftigerin schloss die Beklagte im Sinn des § 860 ABGB ein freiwilliges Sozialpaket für die an die Beschäftigerin überlassenen Arbeitnehmer. Dieses lautet auszugsweise:
„ […]
2. Leistungen des Sozialpakets
2.1. Nur Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung bzw Initiative des Arbeitgebers im zeitlichen Geltungsbereich des Sozialpakets gemäß Pkt 1.1 endet (= letzter Tag des Arbeitsverhältnisses), hat der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen gemäß Abschnitt 2 des Sozialpakets und gemäß der einvernehmlichen Musterauflösungsvereinbarung (siehe Anlage 2.1) zu dem sich aus vorstehender Beendigung ergebenden Endtermin, spätestens allerdings zum 31.12.2023 (Beendigungsstichtag) anzubieten. Nehmen Arbeitnehmer:innen ein einvernehmliches Angebot zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Anlage 2.1 und binnen der Frist nach Pkt 3.2 an, haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Sozialpaket.
[…]
2.3. Arbeitnehmer:innen erhalten nach diesem Sozialpaket eine freiwillige Abfertigung, die sich wie folgt errechnet:
Monatsentgelte = ([Lebensalter x Dienstalter] / 80) x 1,15
[…]
2.5. Das in diesem Sozialpaket erwähnte "Monatsentgelt" wird gemäß den Regelungen des § 23 AngG auf Basis eines Durchrechnungszeitraums von 12 Monaten, rückwirkend ab dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ermittelt, wobei weder die Vorteile aus der Privatnutzung eines Dienstwagens, eine Car Allowance oder ein Vorteil aus der Nutzung eines Firmenparkplatzes zu berücksichtigen sind. Zeitguthaben/-schulden haben auf die Bemessung des Monatsentgelts keinen Einfluss.
[…] “
Die zwischen dem Kläger und der Beklagten Partei vereinbarte einvernehmliche Auflösung vom 18.10.2023/8.11.2023 lautet auszugsweise wie folgt:
„ […]
4. Der:die Arbeitnehmer:in erhält bis zum Beendigungsstichtag seine:ihre laufenden Bezüge, die anteiligen Sonderzahlungen sowie variablen Vergütungen, so als hätte er:sie bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet.
5. Diese Vereinbarung unterliegt den Regelungen des Sozialpakets vom 13.10.2023. Diesbezüglich erklärt der:die Arbeitnehmerin, sich den Regelungen dieses Sozialpakets zu unterwerfen. Nur dann erhält der:die Arbeitnehmerin die Leistungen nach Punkt 2 des Sozialpakets. Zum unter Punkt 1 genannten Beendigungsstichtag erhält der:die Arbeitnehmerin eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von 3,49 Monatsentgelten.
[…]
9. Der:die Arbeitnehmer:in wird alle im Eigentum des Arbeitgebers oder der [Beschäftigerin] stehenden Gegenstände, beispielsweise Firmenauto, Dienstcomputer, Dienstmobiltelefon, Schlüssel und Schlüsselkarten, an eine bekannt gegebene Person übergeben. [Der Dienstwagen wird bis zum 31.12.2023 an eine vom Arbeitgeber oder der {Beschäftigerin} benannte Person oder Unternehmung zurückgestellt.]
[...]“
Dieser zusammengefasst und nicht immer wörtlich wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig (§ 498 Abs 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur mehr, ob dem Kläger infolge der nicht gegebenen Nutzbarkeit des Dienstfahrzeugs ein Ersatzanspruch zusteht und sollte dies der Fall sein, die Bewertung dieses Anspruchs. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich daher nur mehr auf diesen Anspruch.
Vorausgeschickt wird, das im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen von dem im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Ersatzanspruch für eine nicht gegebene Nutzbarkeit eines Dienstfahrzeugs noch Ansprüche aus einer freiwilligen Abfertigung zu behandeln waren. Letztere sind jedoch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Klägerbrachte – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – zusammengefasst vor, dass er berechtigt gewesen sei, sein Dienstfahrzeug auch privat zu nutzen. In der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung vom 18.10.2023, die als lex specialis zur Dienstfahrzeug-Richtlinie anzusehen sei, sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Kläger bis zum Beendigungsstichtag (31.12.2023) seine laufenden Bezüge, die anteiligen Sonderzahlungen sowie variable Vergütungen erhalte, so als hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet. Da der Kläger sein Dienstfahrzeug bereits am 30.11.2023 zurückgeben habe müssen, gebühre ihm für den Monat Dezember 2023 ein Entgeltersatz für die nicht gegebene Nutzbarkeit des Dienstfahrzeugs bzw für den Vermögensschaden, der dem Kläger infolge der alternativen Nutzung seines Privatfahrzeugs entstanden sei. Der Vermögensschaden werde mit netto EUR 300,15, angelehnt an die fiskalische Bewertung, bewertet, die in etwa der monatlichen Kilometerleistung des Klägers entspreche. Das günstigste Mietwagenangebot in Tirol belaufe sich im angeführten Zeitraum auf knapp unter EUR 1.000,--, sodass auch im Sinne des § 273 ZPO der geltend gemachte Anspruch angemessen sei. Die Dienstfahrzeug-Richtlinie sei zwischen den Streitteilen nie wirksam vereinbart worden und habe der Kläger dieser Richtlinie nie zugestimmt.
Die Beklagte wendete – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst ein, dass das Dienstfahrzeug dem Kläger seitens der Beschäftigerin und nicht von der Beklagten überlassen worden sei. Nach der Dienstfahrzeug-Richtlinie 2020, die jedenfalls bei Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart worden sei, bestehe kein Rechtsanspruch auf das Dienstfahrzeug. Für Geltendmachung von Ansprüchen aus der Dienstwagen-Richtlinie fehle es der Beklagten aber an der Passivlegitimation. Abgesehen davon hätte dem Kläger jederzeit, etwa im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Dienstwagen entzogen werden können. Die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung ändere nichts daran, weil dem Kläger damit keine weiteren Ansprüche eingeräumt worden seien oder die Anspruchssituation des Klägers geändert worden wäre. Eine Vereinbarung über eine Entschädigung des Klägers für den Fall des berechtigten Entzugs habe es nicht gegeben. Die Beschäftigerin habe die private Nutzungsmöglichkeit des Klägers ersatzlos und vollständig widerrufen dürfen, da die Notwendigkeit zur dienstlichen Nutzung des KFZ durch den Wegfall des Außendiensts entfallen sei. Im Rahmen eines zulässigen Entzugs des Fahrzeugs bestehe aber kein Ersatz für den Entfall der Nutzungsmöglichkeit. Dem Kläger sei nämlich kein Recht auf Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken, sondern bloß die Möglichkeit eingeräumt worden, ein ihm ohne Rechtsanspruch beigestelltes Fahrzeug für die Dauer der Beistellung zu privaten Zwecken zu gebrauchen. Zudem habe sich der Gliedsatz in Pkt 4. der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung „ … so als hätte er:sie bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet … “ lediglich auf die variablen Vergütungen bezogen, die von der weiteren Arbeitsleistung des Klägers im Außendienst abhängig gewesen seien und hätte dies einem redlichen Arbeitnehmer bewusst sein müssen. Es sei auch bis zuletzt nicht klar gewesen, wann welcher Außendienstmitarbeiter ein Dienstfahrzeug noch oder nicht mehr benötigen würde. Insbesondere hätte die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung nicht die Möglichkeit des ersatzlosen Entzugs des Dienstwagens beseitigen sollen. Die einvernehmliche Auflösungserklärung beinhalte jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zur Weitergewährung von Naturalentgelt und habe die Beklagte dem Kläger keinen Anspruch zukommen lassen wollen, auf den der Kläger ihr gegenüber weder auf gesetzlicher noch kollektivvertraglicher Ebene Anspruch gehabt hätte.
Abgesehen davon sei der Anspruch aber auch nicht nach fiskalischen Bewertungskriterien, sondern nach Maßgabe der durchschnittlich privat gefahrenen Kilometer mit dem amtlichen Kilometergeld zu bewerten. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Nettobetrag zu, zumal auch fiskalische Bewertungen auf Bruttobeträgen aufgebaut seien.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2025 erhob die Beklagte zudem eine Gegenforderung in Höhe von brutto EUR 577,74, welche aus einer von ihr irrig geleisteten Überzahlung betreffend die freiwillige Abfertigung resultiere.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit netto EUR 300,15 als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1.) und die eingewendete Gegenforderung mit brutto EUR 268,28 als zu Recht bestehend an (Spruchpunkt 2.). Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Nettobetrag von EUR 300,15 abzüglich eines Bruttobetrags von EUR 268,28 s.A. zu bezahlen (Spruchpunkt 3.) und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.154,21 s.A. ab (Spruchpunkt 4.). Schließlich verpflichtete es den Kläger zum Kostenersatz (Spruchpunkt 5.).
In rechtlicher Hinsichtführte es zu den im Berufungsverfahren noch relevanten Themen aus, dass dem Kläger – wenn auch ohne Rechtsanspruch – ein Dienstwagen übergeben worden sei. Richtig sei zwar, dass nach der Dienstwagenrichtlinie ein Entzug des Dienstwagens bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Freistellung erfolgen habe können. Es sei aber nicht zu prüfen, ob die Dienstwagenrichtlinie rechtmäßig vereinbart worden sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass sich die Beklagte in der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses dazu verpflichtet habe, den Kläger so zu stellen, als hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet. Hätte der Kläger bis zum 31.12.2023 gearbeitet, wäre ihm der Dienstwagen auch nicht entzogen worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzung im Außendienst nicht sinnvoll gewesen sei, zumal die Änderung im Betrieb der Beschäftigerin erst mit 1.1.2024 erfolgt sei. Der Sachbezug des Dienstwagens sei daher von den von der Beklagten zu leistenden Bezügen der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung umfasst, sodass dem Kläger der Vermögensschaden für den Entzug des Dienstwagens zustehe. Dieser sei in Anwendung des § 273 ZPO unter Berücksichtigung der Kosten für ein Mietauto in Zusammenschau mit den vom Kläger gefahrenen Kilometern gemäß § 273 ZPO mit netto EUR 300,15 festzusetzen.
Das Urteil erwuchs im Umfang des in Spruchpunkt 4. klagsabweisenden Teils mangels Anfechtung in Teilrechtskraft .
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten . Unter Ausführung einer Rechtsrüge strebt sie primär die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung an. Eventualiter begehrt sie, die Klagsforderung nur in verminderter Höhe von brutto EUR 74,52 samt 13,08 % Zinsen seit 1.1.2024 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag als zu Recht bestehend zu erkennen. Als weiters Eventualbegehren strebt sie an, die Klagsforderung in Höhe von brutto EUR 300,15 samt 13,08 % Zinsen seit 1.1.2024 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag als zu Recht bestehend zu erkennen und das jeweilige Mehrbegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
I. Zur Rechtsrüge:
1.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte zunächst, dass ein Anspruch gegen sie mangels Passivlegitimation nicht gegeben sei. Es sei nämlich zwischen der Beschäftigerin und der Überlasserin (Beklagte) zu unterscheiden. Der Dienstwagen sei dem Kläger von der Beschäftigerin zur Verfügung gestellt und von ihr auch wieder entzogen worden. Ein allfälliger Anspruch aus einem Vermögensschaden in Bezug auf den Entzug des Dienstwagens müsse daher gegen die Beschäftigerin gerichtet werden.
1.2. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung vermeint, die Argumentation der Beklagten verstoße gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot, ist auszuführen, dass sich die Beklagte auf dieses Argument bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestützt hat (ON 12 S 3), sodass ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht vorliegt. Aber dadurch ist für die Beklagte nichts gewonnen:
Der Kläger stützt sich nämlich gerade nicht auf die Dienstwagen-Richtlinie der Beschäftigerin, deren Anwendbarkeit er im Übrigen bestreitet, sondern vielmehr darauf, dass ihm der eingeklagte Anspruch aus der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung zustehe. Diese wurde vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossen, sodass für allfällige daraus resultierende Ansprüche die Passivlegitimation der Beklagten gegeben ist.
2.1. Die Beklagte argumentiert weiters, dass sich der Gliedsatz in Pkt. 4. der einvernehmlichen Auflösung „so als hätte er/sie bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet“ lediglich auf die „variablen Vergütungen“ beziehe, die grundsätzlich von der tatsächlichen oder – wie hier fiktiven – weiteren Arbeitsleistung des Klägers im Außendienst abhänge. Dies komme durch das „sowie“ anstelle von „und“ zum Ausdruck, was grammatikalisch eine Zäsur zu den davor genannten und unabhängig von der Arbeitsleistung zustehenden Entgeltkomponenten (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) herstelle.
2.2. Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung eines Vertrags nach § 914 ABGB vorzugehen. Es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und auf das Verständnis, wie es der Übung des redlichen Verkehrs betrifft, abzustellen. Es kommt daher darauf an, wie Pkt 4. der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung in diesem Sinn zu verstehen ist. Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RS0113932).
Pkt 4. der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung besagt, dass der Arbeitnehmer bis zum Beendigungsstichtag seine laufenden Bezüge , die anteiligen Sonderzahlungen sowie variablen Vergütungen, so als hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet , erhält. Weshalb sich der letzte Satzteil nur auf die variablen Vergütungen beziehen soll, ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Das Wort „sowie“ stellt wie auch das Wort „und“ eine nebenordnende Konjunktion dar, die als Bindewort Aufzählungen von Wörtern und Wortgruppen verbindet. Dass sich der letzte Halbsatz nur auf die variablen Vergütungen beziehen soll, ist daher grammatikalisch für das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Abgesehen davon wurden von der Beklagten ja auch die anteiligen Sonderzahlungen so bezahlt, als hätte der Kläger bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet. Insgesamt kann daher bei einer objektiven Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch die laufenden Bezüge so erhalten sollte, als hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet.
Es stellt sich daher im Weiteren die Frage, was unter „laufende Bezüge“ zu subsumieren ist.
3.1. Zum Entgelt zählt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also auch alle Arten von Naturalleistungen (RS0027975 [T11]; RS0030847 [T15]; RS0031505 [T19]). Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken ist eine solche Naturalleistung (9 ObA 19/24w; 8 ObA 52/22p; 9 ObA 25/16s).
Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen (RS0103306).
Bei der Zurverfügungstellung von Naturalleistungen, wie einem Dienstwagen, ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich zulässig. Der Widerrufsvorbehalt setzt dabei einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann, wobei die Ausübung des Widerrufsvorbehalts einer gewissen Ausübungskontrolle unterliegt (RS0014154 [T31]).
3.2. Die Beklagte moniert nun, dass ein Ersatzanspruch für den entzogenen Dienstwagen nicht aus der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung zwischen den Streitteilen vom 18.10.2023 abgeleitet werden könne. Die darin enthaltene Bezugnahme auf eine fiktive Weiterarbeit beseitige nicht die Möglichkeit des ersatzlosen Entzugs des Dienstwagens durch die Beschäftigerin. Es könne nicht in die Rechtsposition der Beschäftigerin eingegriffen und über die Gewährung des Dienstwagens disponiert werden. Daraus ergebe sich aber, dass die Beschäftigerin den Dienstwagen mit der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit jederzeit habe entziehen dürfen, und dem Kläger daraus kein ersetzbarer Schade entstanden wäre. Es gäbe auch keine Feststellung, dass dem Kläger der Dienstwagen nicht entzogen worden wäre.
Abgesehen davon beziehe sich die Textpassage „laufende Bezüge“ bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterzugewähren, nur auf Leistungen, die die Beklagte dem Kläger geschuldet oder geleistet habe. Nicht davon umfasst sei die freiwillige und bis auf Widerruf gewährte Möglichkeit zur Nutzung des Dienstfahrzeugs durch die Beschäftigerin. Es könne der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie gewollt habe, für freiwillige, widerrufbare Leistungen der Beschäftigerin einzustehen, zumal sie keinen Einfluss darauf gehabt habe und diese Leistungen auch nicht kenne. Auch hätte ein redlicher Erklärungsempfänger die verwendete Formulierung nicht so verstehen dürfen. Es handle sich nicht um ein Entgelt das die Beklagte schulde, sodass der Kläger schon deshalb nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm der Dienstwagen vorbehaltslos oder mit Rechtsanspruch zur Verfügung gestellt werde.
3.3. Nachdem dem Kläger von der Beschäftigerin tatsächlich ein Dienstwagen – auf den er grundsätzlich keinen Anspruch gehabt hätte – zur Verfügung gestellt wurde, war es zulässig, dass der Dienstwagen bei einer Dienstgeberkündigung samt Dienstfreistellung zurückgefordert wird (vgl 9 ObA 19/24w; 8 ObA 259/95).
Die Berufungswerberin verkennt aber mit ihrer Argumentation, dass sich der Klagsanspruch gerade nicht auf eine allfällige Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beschäftigerin, sondern vielmehr auf die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten bezieht. Danach hat sich die Beklagte unter anderem verpflichtet, dem Kläger seine laufenden Bezüge so zu bezahlen, als hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet . Da – wie oben ausgeführt – die private Nutzung eines Dienstwagens als Naturalleistung Entgeltbestandteil ist, die im Übrigen auch im Lohnzettel (Beilage ./10) als Gehaltsbestandteil Niederschlag gefunden hat, ist sie, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden kann, mit Geld abzulösen.
Darüber hinaus fingiert diese Passage der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung, dass der Kläger bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet hat. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm das Fahrzeug entzogen worden wäre, hätte er bis zum Beendigungsstichtag gearbeitet.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht – wenn auch disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung – ohnehin die unbekämpft gebliebene Feststellung getroffen hat, dass dem Kläger bei Weiterarbeit bis zum 31.12.2023 der Dienstwagen nicht rechtmäßig entzogen worden wäre, hätte es einer solchen Feststellung nach Ansicht des Berufungsgerichts gar nicht bedurft. Die Beklagte stellt nämlich in ihrem Vorbringen nur darauf ab, dass dem Kläger das Fahrzeug aufgrund der Freistellung und der Beendigung des Dienstverhältnisses entzogen werden konnte bzw. die Beschäftigerin das Fahrzeug jederzeit entziehen hätte dürfen.
Nun wurde das Fahrzeug aber während des aufrechten Außendienstes nicht entzogen, und besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass das Fahrzeug dem Kläger „einfach“ entzogen worden wäre. Des weiteren hat sich die Beklagte in der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung ja gerade dazu verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er bis zum Beendigungszeitpunkt weitergearbeitet, sodass der Entzug wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der damit zusammenhängenden Freistellung nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Dass dem Kläger aus einem anderen Grund der Dienstwagen entzogen worden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet, sodass auch diese Argumentation ins Leere geht.
Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch ist daher nach Ansicht des Berufungsgerichts von der Formulierung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung gedeckt.
3.4. Abgesehen davon wusste die Beklagte auch bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung am 18.10.2023 über die bereits am 30.9.2023 erfolgte Dienstfreistellung des Klägers Bescheid. Des Weiteren scheint – wie oben ausgeführt – der Dienstwagen auch im Jahreslohnkonto (Beilage ./A) und im Verdienstnachweis des Klägers (Beilage ./10) als Sachbezug auf. Die Beklagte wusste daher, dass dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war, sodass sie die Formulierung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung vom 18.10.2023 anders wählen hätte können, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, der Bezug des Dienstwagens solle nicht von den laufenden Bezügen in Pkt 4. erfasst sein. So wurden etwa auch im von der Beklagten erstellten Sozialplan im Rahmen der Definition des Begriffs „Monatsentgelt“ in Pkt 2.5. ausdrücklich Vorteile aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bei Berechnung der Abfertigung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang lässt die in Pkt 4. der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung gewählte Formulierung „laufende Bezüge“ darauf schließen, dass sich dieser begrifflich vom „Monatsentgelt“ unterscheiden soll.
4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts der Ersatz für die vereitelte Privatnutzung des Fahrzeugs von der Beklagten zu ersetzen ist.
5.1. Die Beklagte moniert weiters, dass das Erstgericht für die Bemessung des Anspruchs nicht nach § 273 ZPO vorgehen hätte dürfen. Die Höhe des festgestellten Vermögensschadens sei nämlich aufgrund der vom Kläger im relevanten Zeitraum privat gefahrenen Kilometer im Ausmaß von 5.000 bis 6.000 km bestimmbar. Die daraus resultierende durchschnittliche monatliche Nutzung von 177,42 km ergebe unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergelds von EUR 0,42 einen Schaden in Höhe von brutto EUR 74,52, sodass die Schadenshöhe höchstens mit diesem Betrag anzusetzen gewesen wäre.
5.2. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte eigentlich eine Verfahrensrüge vermengt mit der Rechtsrüge geltend, da die Entscheidung des Gerichts darüber, obes § 273 ZPO anwenden darf, eine verfahrensrechtliche Entscheidung ist. Wurde zu Unrecht § 273 ZPO angewendet, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Nur ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0040282; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 [2018] § 273 E 4, E 5, E 10).
Es liegt aber kein Verfahrensmangel vor. Vielmehr hat auch der Oberste Gerichtshof in ähnlichen Fällen § 273 ZPO zur Ausmittlung herangezogen (vgl. etwa 8 ObA 113/20f; 8 ObA 42/98d), sodass gegen die Anwendung von § 273 ZPO im vorliegenden Fall keine Einwände bestehen. Dass auch gewisse Beweisergebnisse bzw Tatsachenfeststellungen zu einem bestimmten Themenbereich vorliegen (hier: die vom Kläger im relevanten Zeitraum privat gefahrenen Kilometer, aber auch die Mietwagenkosten), ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 273 ZPO ( Klauser/Kodek aaO E 8, E9).
5.3. Was die vom Erstgericht in zulässiger Anwendung des § 273 ZPO ausgemittelte Höhe des Anspruchs anlangt, ist den Erwägungen der Beklagten entgegenzuhalten, dass in sämtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs angeführt wird, dass den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten eine gewisse Orientierungsfunktion zuzumessen ist (RS0027994). Allerdings wird in der Entscheidung 9 ObA 25/16s auch ausgeführt, dass sich die Höhe des Geldersatzes nach dem Vorteil richte, der dem Dienstnehmer durch den Naturalbezug entstanden sei, also danach, was er sich durch die Naturalleistung erspart habe (9 ObA 68/07a mwN; RS0027994 [T3]; Wachter in Reissner[Hrsg], Angestelltengesetz [2013] § 23 Rz 60). Zweck der Abgeltung von Naturalbezügen sei es, ein entsprechendes Äquivalent zu ermitteln (9 ObA 2019/96v mwN). Daher könne bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers komme. Für diese Fälle seien sowohl in der Literatur als auch der Judikatur wiederholt die Wiederbeschaffungskosten als angemessene Abgeltung bezeichnet worden (9 ObA 247/94; 9 ObA 220/93; Schramm in Runggaldier , Abfertigungsrecht 173; Migsch , Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23a Rz 261; Rauch , Der Dienst-Pkw, ASoK 2006, 93 ff; Weiß, Private Nutzung von Dienstfahrzeugen, DRdA 2008, 531 [533]), wobei aber zugleich darauf verwiesen wurde, dass die Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswerts im Einzelfall zu schwierigen Bewertungsproblemen führen könne. Es sei allenfalls nach § 273 Abs 1 ZPO vorzugehen (9 ObA 247/94). Gehe der Arbeitnehmer daher von einer, von der fiskalischen Bewertung erheblich abweichenden Bewertung aus, sei bei Bewertung dieser Ansprüche zunächst vom amtlichen Kilometergeld als Richtwert auszugehen. Dieses stelle eine Pauschalabgeltung für alle Kosten dar, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen würden. Es diene dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkws verbundenen Kosten angemessen abzudecken (; VwGH 2007/10/0297).
5.4. Die Anknüpfung an das amtliche Kilometergeld als Richtwert ist daher durchaus überlegenswert, greift aber zu wenig weit. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass einerseits selbst bei einer Vereinbarung einer rein dienstlichen Nutzung des Dienstfahrzeugs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer auch nur vereinzelten privaten Nutzung ein um den amtlichen Sachbezugswert erhöhtes Entgelt anzusetzen ist, was sowohl steuer- als auch beitragsrechtlich die Bemessungsgrundlage erhöht ( Körber , Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, ZAS 2005/13 [69]). Andererseits führt eine Bemessung des dem Arbeitnehmer entstandenen Nutzens bei einer sehr geringen Nutzung – wie hier – bei der die bloße Möglichkeit der fallweisen Nutzung für den Arbeitnehmer durchaus von Wert sein wird ( Weiß in DrdA 2017/39), zu unsachlichen Ergebnissen. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 220/93 erkannt, dass bei geringfügiger privater Nutzung der steuerliche Sachbezugswert eine Orientierungshilfe bei der Bewertung bilden kann, da in diesem Fall eine konkrete Bewertung des Sachbezugs fast unmöglich ist.
Das Berufungsgericht gelangt daher aufgrund dieser Überlegungen zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht allein auf das amtliche Kilometergeld als Bezugsgröße abzustellen ist. Wenn daher das Erstgericht dem Kläger, der einen die fiskalische Bewertung der Nutzung des Dienstwagens übersteigenden Ersatzanspruch nicht geltend gemacht hat, in Anwendung des § 273 ZPO diesen Nutzen betraglich festsetzt und in diesem Zusammenhang, abgesehen von den gefahrenen Kilometern, auch fiktive Mietwagenkosten sowie augenscheinlich die fiskalische Bewertung einfließen lässt, ist dies nicht zu beanstanden.
6. Soweit sich die Beklagte aber schließlich darauf stützt, dass der Ersatzanspruch nicht mit einem Nettobetrag von EUR 300,15 festzusetzen gewesen wäre, zumal es sich bei Sachbezugswerten immer um Bruttobeträge nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten handle, kann sich das Berufungsgericht dieser Argumentation nicht verschließen.
Die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung – auf die sich der Kläger stützt – spricht von laufenden Bezügen. Da es sich bei der begehrten Ersatzleistung um ein Äquivalent für den Entzug der Naturalleistung und damit um Entgelt handelt, ist dieses lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ( Körber , Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, ZAS 2005/13 [71]; 9 ObA 25/16s). Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass durch die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung der Begriff der laufenden Bezüge nicht abgeändert wird, sodass es sich beim Äquivalent für die nicht weitergewährte Naturalleistung weiterhin um Entgelt handelt, welches lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Damit war der Ersatzanspruch allerdings als Brutto- und nicht wie vom Erstgericht vermeint, als Nettobetrag zuzusprechen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang alternativ auf schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte, nämlich auf einen Vermögensschaden stützt, der ihm wegen der fehlenden Nutzung des Dienstwagens aufgrund der Nutzung eines Privatfahrzeugs entstanden sei, ist festzuhalten, dass sich eine Prüfung des Ersatzanspruchs nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen insofern erübrigt, als vom Kläger letztlich über den Entgeltverlust durch die Entziehung des Dienstwagens hinaus entstandene Schäden nicht behauptet bzw. konkretisiert wurden.
Schließlich liegt auch kein – wie vom Kläger in seiner Rechtsmittelgegenschrift behauptet – Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, hat die Beklagte sich doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf berufen, dass die fiskalische Bewertung von Sachbezügen auf Bruttobeträgen aufbaut (ON 3 S 5).
7. Der Berufung der Beklagten war daher in diesem Umfang (teilweise) Folge zu geben und der Spruch diesbezüglich abzuändern.
II. Verfahrensrechtliches:
1. Da es sich um eine bloß geringfügige Abänderung des Urteils der Vorinstanz handelte, war von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidungabzusehen (vgl 8 Ob 4/11p; 9 ObA 95/15h; 2 Ob 103/15h; Obermair , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.449).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrensrichten sich nach § 2 ASGG iVm § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Die Beklagte ist mit ihrem 2. Eventualbegehren, die Klagsforderung als Bruttobetrag anstatt als Nettobetrag zuzusprechen, zwar durchgedrungen. Dies stellt aber eine lediglich geringfügige Änderung in der Hauptsache dar, sodass sie dem Kläger die von diesem rechtzeitig und tarifgemäß geltend gemachten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
2. Da Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, nicht zu lösen waren, sondern Fragen der Vertragsauslegung (RS0042936) und der Anwendung von § 273 ZPO (RS0121220) vielmehr Fragen des Einzelfalls darstellen, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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