JudikaturOGH

RS0027975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2024

Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind.

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