RS0027975 – OGH Rechtssatz
Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind.