Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.3.2025, GZ ** 17, nach der am 20.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Burghard Seyr für RA Mag. Manuel Dietrich öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen, der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte A* ist schuldig, er hat am 15.7.2024 in B* nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er
1) einen Einkauf im Bekleidungsgeschäft C* mit drei nachgemachten Banknoten à EUR 50,-- und drei nachgemachten Banknoten à EUR 100,-- bezahlte
2) die Konsumation im D* mit zwei nachgemachten Banknoten à EUR 50,-- bezahlte.
Er hat hierdurch das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB begangen und wird hiefür in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 233 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, und einer nach § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten E* (geb. am **) binnen 14 Tagen sowie nach §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens beider Instanzen verurteilt.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* „des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 15, 233 Abs 1 Z 2 StGB“ (1./) und „des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB“ (2./) schuldig erkannt.
Demnach habe er am 15.7.2024 in B* nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er
1) einen Einkauf im Bekleidungsgeschäft C* mit einem Warengesamtwert von EUR 437,17 mit drei gefälschten EUR 50,-- Scheinen und drei gefälschten EUR 100,-- Scheinen zu bezahlen versuchte, wobei die Verkäuferin das Falschgeld als solches erkannte und die Polizei verständigte;
2) seine Konsumation im D* in Höhe von EUR 90,-- mit zwei gefälschten EUR 50,-- Scheinen bezahlte.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten in Anwendung der „§§ 28 Abs 1“, 43a Abs 2 StGB nach § 233 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilte ihn zur Leistung eines Schadenersatzes von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten E* und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 20), die in der Folge fristgerecht jedoch nur hinsichtlich der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 23).
Das Rechtsmittel mündet in den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Angeklagten freizusprechen in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, schließlich die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen sein werde und der übrigen Berufung keine Berechtigung zukomme.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft war auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in deren schriftlicher Ausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO).
In Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Berufungsgericht die entscheidenden erstrichterlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Die Erstrichterin konnte sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und der Zeugin F* verschaffen und legte in einer ausführlichen, gerade auch auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den von ihm zur Bezahlung verwendeten Banknoten um Falschgeld gehandelt habe, eingehenden Beweiswürdigung dar, warum sie diesen Angaben nicht gefolgt ist. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungssenat geteilt. Den erneut die Verantwortung des Angeklagten ins Treffen führenden Ausführungen in der Schuldberufung, vom Falschgeld nichts gewusst zu haben, gelingt es demgegenüber nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsannahmen hervorzurufen. Soweit dabei die „durchgängig gleichbleibende, die Kenntnis des Falschgeldes abstreitende Verantwortung“ ins Treffen geführt wird, ist zu erwidern, dass der Angeklagte im Zuge seiner Befragung vom 15.7.2024 auf Vorhalt, bei einem Einkauf im Wert von EUR 437,17 mit Falschgeld bezahlt zu haben, zunächst – ohne dazu einen Zweifel zu äußern - erklärte, aus einem Waffenverkauf EUR 450,-- an Falschgeld erhalten zu haben (vgl BV vom 15.7.2024 in ON 2.2), in der Hauptverhandlung - konfrontiert mit einer weiteren Falschgeldzahlung über EUR 90,-- - aber erklärte, verschiedenste Gegenstände zu verkaufen und eigentlich nicht zu wissen, wie das Falschgeld in seinen Besitz gekommen sei (BV in ON 16, 3 f), sodass von einer durchgängig gleichbleibenden Verantwortung nicht die Rede sein kann. Gleich verhält es sich mit den Angaben des Angeklagten über den hinsichtlich des Waffenverkaufs abgeschlossenen Kaufvertrag, der sich nach seinen Angaben im Rahmen der Hausdurchsuchung auf seinem Geschäftshandy des G* befinden solle, ein solches ihm aber nach Auskunft des stellvertretenden Direktors gar nie zur Verfügung gestellt wurde (Anlassbericht in ON 7.2, 2). Seine weiteren Erklärungsversuchen, kein Arbeitshandy gehabt, sondern vielmehr auf seinem eigenen Handy der Marke ** einen „Arbeitsordner“ geführt zu haben, ihm der Zugriff auf diesen (Anmerkung des Berufungsgerichts: somit auf seinem eigenen Handy befindlichen) Ordner durch den ehemaligen Arbeitgeber aber gesperrt worden sei (BV in ON 16, 5), sind schlicht nicht nachvollziehbar und stehen auch mit der Auswertung gerade dieses im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgers im Widerspruch, konnte hierauf gerade kein Hinweis auf die Quelle des Falschgelds entdeckt werden (vgl Abschlussbericht in ON 10.2, 3). Schließlich konnte der Angeklagte selbst keinerlei nachvollziehbare Erklärung darüber geben, warum er eine Sicherung jenes Überwachungsmaterials, das den vermeintlichen Waffenkäufer gezeigt hätte, trotz Aufforderung durch die Polizei nicht veranlasst hat und überzeugt die – nach längerem Nachdenken in der Hauptverhandlung - hierzu ins Treffen geführte Erklärung, „es sei daran gescheitert, da seine Großeltern nicht zu Hause gewesen seien“, nicht (erneut BV in ON 16, 5).
Den Widersprüchlichkeiten in der Zeugenaussage F* relevierenden Berufungsausführungen, diese habe das Verhalten des Angeklagten einmal als „seltsam“ und ein anderes Mal als „nervös“ bezeichnet, ist zu entgegnen, dass die Zeugin den Angeklagten bereits im Zuge ihrer polizeilichen Aussage zunächst als „seltsam“, dann aber als „nervös“ beschrieben hat, als sie die Geldscheine mit dem Stift getestet habe (ON 10.8, 4) und dies auch übereinstimmend in der Hauptverhandlung wiederholte, wo sie erklärte, „dass der Angeklagte sehr viel geredet habe, das sei für sie auffällig gewesen, als sie in weiterer Folge das Geld getestet habe, sei er nervös geworden“ (ON 16, 7), sodass der behauptete Widerspruch gerade nicht vorliegt. Schließlich untermauert auch das weitere, von der Zeugin beschriebene Verhalten des Angeklagten, „dieser habe die positive Testung des Geldes auf Falschgeld mit dem Umstand erklärt, dass das Geld nass sei, obgleich das Geld überhaupt nicht nass gewesen sei“ die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zur inneren Tatseite.
Den weiteren Ausführungen, wonach der Zeuge H* keine Zweifel an der Echtheit der Geldscheine geäußert und der Zeuge E* die Scheine zunächst für echt gehalten habe, ist zu entgegnen, dass H* durchaus das Gefühl hatte, dass mit den inkriminierten Banknoten etwas nicht stimme (ZV H* in ON 10.7, 3), weshalb er den Zeugen E* kontaktierte. Dieser wiederum erklärte, „sich schon gedacht zu haben, dass die Scheine sehr dünn seien, aber mit Blick auf die Videoüberwachung, auf der der Angeklagte zu sehen sei, von einer weiteren Prüfung Abstand genommen habe“ (ZV E* in ON 10.10, 4).
Mit Blick auf diese Beweisergebnisse gelingt es auch dem weiteren Vorbringen, der Angeklagte habe sich durchgängig kooperationsbereit gezeigt, eine Schulung zu Falschgelderkennung im ** nicht abgeschlossen, schließlich sich in keinster Weise in Geldnöten befunden, Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite hervorzurufen, stehen ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse der Begehung einer strafbaren Handlung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass im Zuge der Hausdurchsuchung keine belastenden Momente gegen den Angeklagten gefunden wurden, ändert nichts an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Aus Anlass der Berufung (§ 489 Abs 1 iVm §§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich das Berufungsgericht jedoch davon, dass dem Urteil amtswegig wahrzunehmende, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, da das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen vermissen lässt, welche es ermöglichen könnten, die Tauglichkeit der Falsifikate „von irgendjemand im gewöhnlichen Zahlungsverkehr als echtes Geld angesehen zu werden, zu beurteilen (vgl Schroll in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 232 Rz 27; 14 Os 62/04). Die zusammengefassten Annahmen des Erstgerichts, „der Angeklagte habe nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er mit gefälschten EUR 50,-- bzw EUR 100,-- Banknoten gezahlt hat“ (US 2 und 3) erschöpfen sich im substanzlosen Gebrauch der verba legalia ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 8).
Dieser Mangel an Feststellungen bedingt zunächst die Kassation des Urteils. In diesem Umfang wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren (§§ 489 Abs 1, 476 StPO) zum Mangel an Feststellungen teilweise zur Frage der Verwechslungstauglichkeit der inkriminierten Falsifikate im Zahlungsverkehr durch ergänzende Befragung des Angeklagten, Verlesung des Gutachtens der Nationalbank (ON 10.11) und mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten durch Referat der Aussagen der Zeugen H* (ON 10.7), F* (ON 10.8) und E* (ON 10.10).
Auf Basis dieser teilweisen Beweiswiederholung stellt das Berufungsgericht weiters fest, dass es sich bei den inkriminierten Falsifikaten um beidseitig auf Papier bedruckte Reproduktionen im Offsetdruck handelt. Die Falsifikate entsprechen in Form, Größe und Haptik echten Banknoten. Es besteht durchaus die Gefahr, dass sie im gesetzlichen Zahlungsverkehr mit echten Banknoten verwechselt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich für den Senat aus den Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung selbst, in der er wiederum erklärte, der Ansicht gewesen zu sein, dass es sich bei den Falsifikaten um echte Geldscheine gehandelt habe, dem Umstand, dass die Zeugin F* eine Überprüfung der Geldscheine durch den Scanner vornahm und nicht sofort erkannte, dass es sich dabei um nachgemachtes Geld handelte sowie dem Gutachten der Nationalbank, wonach es sich bei den Falsifikaten um Reproduktionen im Offsetdruck handelte. Zudem wurden beim Zahlungsvorgang zu 2) die Falsifikate nach den Schilderungen der Zeugen H* und E* trotz Zweifel an der Echtheit zunächst auch nicht als solche erkannt.
Ausgehend von diesen weiteren Feststellungen und mit Blick auf die weiteren im Rahmen der Schuldberufung überprüften Urteilsannahmen des Erstgerichts zur äußeren und inneren Tatseite, die unbedenklich sind und an deren Richtigkeit der Berufungssenat aus oben angeführten Gründen keinen Zweifel hegte, war wiederum ein Schuldspruch nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB (zum Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB beim Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB: RIS-Justiz RS0130352) zu fällen und die Strafe originär durch das Berufungsgericht nach § 233 Abs 1 StGB zu verhängen.
Bei der Neubemessung der Strafe ist mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), erschwerend die Tatwiederholung. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessung wirkt die Sicherstellung des Falschgelds mildernd.
Da das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB mit der Überlassung des Falschgeldes in den Gewahrsam des Empfängers unter Aufgabe des eigenen Gewahrsams vollendet ist (vgl Oshidari in Hinterhofer[Hrsg], Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 39. Lfg 2018, § 233 StGB Rz 36, 51) zeigt die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend auf, dass das Verbrechen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach den getroffenen Feststellungen damit vollendet ist, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht vorliegt.
Die von der Berufung ins Treffen geführte „kooperative Haltung“ des nicht geständigen Angeklagten spricht kein milderndes Moment an. Warum mit Blick auf die wiederholte Tatbegehung das Verhalten des Angeklagten aus Sicht der Spezialprävention nicht wiederholungsgefährdet sein soll, ist nicht nachvollziehbar, ebenso warum anlassbezogen ein Delikt am unteren Deliktsspektrum vorliegen sollte.
Der Ansicht des Erstgerichts zuwider sind das Anerkenntnis eines vom Privatbeteiligten geltend gemachten Anspruchs und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht mildernd ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 13; Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 33) .
Ausgehend davon und unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist bei dem nach § 233 Abs 1 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die sowohl das Unrecht der Taten als auch die personale Täterschuld ausreichend widerspiegelt. Einem Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB steht die Tatwiederholung entgegen, Gleiches gilt für die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB. Generalpräventive Belange und Aspekte der Spezialprävention stehen aber der ausgesprochenen Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB nicht entgegen.
Schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot war die die Höhe des einzelnen Tagessatzes erneut mit EUR 4,-- zu bemessen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten (weiteren) Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da der geltend gemachte Anspruch des Privatbeteiligten E* seine Deckung im Schuldspruch findet und vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 5.3.2025 anerkannt wurde (vgl ON 16, 6), war erneut mit einem Zuspruch nach § 366 Abs 2 erster Satz StPO vorzugehen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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