Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.6.2025, GZ **-10, nach der am 4.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Endstrasser, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik sowie des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch und demzufolge auch im Strafausspruch a u f - g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* ist
s c h u l d i g ,
er hat am 30.1.2025 vor dem Landesgericht Innsbruck als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren ** gegen B* die im unberührt gebliebenen Schuldspruch angeführten, gegenüber der Kriminalpolizei getätigten wahrheitswidrigen Angaben vom 4.10.2024 wiederholte.
A* hat hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm weiterhin unberührt zur Last liegende Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,
v e r u r t e i l t .
Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 6,-- bestimmt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 04.10.2024 in ** vor Beamten der Polizeiinspektion C*, sohin vor der Kriminalpolizei, in dem zu ** der PI C* nach der Strafprozessordnung geführten Ermittlungsverfahren, durch seine zusammengefassten wahrheitswidrigen Angaben, dass er der den Verkehrsunfall vom 17.08.2024 auf der **, StrKm **, bei der dortigen Verkehrsinsel verursachende Fahrzeuglenker gewesen sei, als Zeuge anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 6,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Vom weiteren Anklagevorwurf, er habe am 30.01.2025 in ** vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren gegen B* zu ** vor dem Landesgericht Innsbruck die unter 1.) (des Strafantrags) angeführten wahrheitswidrigen Angaben wiederholte,gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wurde Nachfolgendes festgestellt:
Am 04.10.2024 wurde der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zu ** vom Polizeibeamten RI D* als Zeuge vernommen. Nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, seine Stellung als Zeuge im Strafverfahren und die Tatsache, dass falsche Angaben als Zeuge strafbar sind, gab er tatsachenwidrig an, dass er der den Verkehrsunfall vom 17.08.2024 auf der **, StrKm **, bei der dortigen Verkehrsinsel verursachende Fahrzeuglenker gewesen sei.
Am 30.01.2025 wurde der Angeklagte neuerlich als Zeuge vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** von der zuständigen Richterin Mag. E* vernommen. Nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, seine Stellung als Zeuge im Strafverfahren und die Tatsache, dass falsche Angaben als Zeuge strafbar sind, wiederholte er die obangeführten tatsachenwidrigen [Angaben], nämlich dass er der den Verkehrsunfall vom 17.08.2024 auf der **, StrKm **, bei der dortigen Verkehrsinsel verursachende Fahrzeuglenker gewesen sei.
Bei seinen Angaben am 04.10.2024 und 30.01.2025 wusste der Angeklagte, dass er betreffend den 4.10.2025 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei und betreffend den 30.1.2025 als Zeuge vor Gericht förmlich zur Sache vernommen wird, und seine Angaben, wonach er der den Verkehrsunfall vom 17.08.2024 auf der **, StrKm **, bei der dortigen Verkehrsinsel verursachende Fahrzeuglenker gewesen sei, jeweils falsch waren.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Landesgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – zum Freispruch wie folgt:
Mehrere falsche Beweisaussagen einer Person bei verschiedenen Vernehmungen, aber in einem Verfahren, begründen – wegen tatbestandlicher Handlungseinheit – lediglich eine strafbare Handlung (RS0096208). Sagt der Täter in ein und demselben Verfahren wiederholt falsch aus, so sind die Aussagen nach der überwiegenden Literatur und der Rsp als eine Tat anzusehen, wenn sie als Teilakte eines Deliktes betrachtet werden können und von einem Gesamtvorsatz getragen werden. Da aber mit den Aussagen im selben Verfahren nur einmal in das nicht quantifizierbare Rechtsgut Rechtspflege eingegriffen wird, liegt immer nur eine Tat vor (Tipold, SbgK § 288 Rz 93). Im Rahmen seiner Einvernahme vor Gericht am 30.01.2025 wiederholte der Angeklagte lediglich seine Angaben, welche er als Zeuge im Ermittlungsverfahren vor der Polizei getätigt hat. Da sich sämtliche Angaben auf dasselbe Verfahren beziehen, liegt angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung und Lehre lediglich eine einheitliche strafbare Handlung vor (Tipold SbgK § 288 Rz 93, Plöchl/Seidl WK 2 § 288 Rz 71, H/R BT II6 § 288 Rz 34).
Da somit betreffend den 30.1.2025 keine neue, selbstständige falsche Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB anzunehmen war, war der Angeklagte diesen Vorwurf betreffend gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Gegen den Freispruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO, die unter Behauptung von echter Realkonkurrenz der falschen Aussagen im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck auf die Aufhebung des Urteils im freisprechenden Teil und demzufolge auch im Strafausspruch und einen Schuldspruch diesbezüglich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zum Anklagepunkt 2. des Strafantrags) sowie eine schuld- und tatangemessene Bestrafung des Angeklagten abzielt (ON 11).
Der Angeklagte brachte hiezu keine schriftliche Gegenausführung ein und führte in der Berufungsverhandlung aus, er habe weder etwas Falsches getan noch falsche Angaben gemacht.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass fallaktuell echte Konkurrenz vorliege und daher der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge zeigt nämlich zutreffend auf, dass die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und nach § 288 Abs 1 StGB in der fallaktuellen Konstellation in echter Realkonkurrenz zueinander stehen (RIS-Justiz RS0096102 [insb 11 Os 129/13z ]; Plöchlin WK² StGB § 288 Rz 61 und 66/1; OLG Linz, 8 Bs 191/13i und 10 Bs 239/19x; vgl auch RIS-Justiz RS0096496). Es trifft zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts zu, dass mehrere falsche Beweisaussagen einer Person bei verschiedenen Vernehmungen, aber in „einem Verfahren“ - wegen tatbestandlicher Handlungseinheit - lediglich eine strafbare Handlung begründen (11 Os 128/16g; RIS-Justiz RS0096208; PlöchlaaO Rz 72). Der 11 Os 128/16g zugrundeliegende Sachverhalt betrifft aber ausschließlich verschiedene Vernehmungen in einem Ermittlungsverfahren, nicht hingegen die Wiederholung der im Ermittlungsverfahren getätigten falschen Beweisaussage in einer im selben Strafverfahren stattfindenden Hauptverhandlung. Das Erstgericht ist zudem ersichtlich ohnehin nicht von nur einer - im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen - Tat, sondern von (unechter) Realkonkurrenz ausgegangen, was sich daraus ergibt, dass es einen Freispruch fällte. Von einer bloßen straflosen Nachtat, wovon das Erstgericht offenbar unter Berufung auf mehrere Literaturstellenmit der weiteren Begründung ausgeht, wonach durch die Aussagen im selben Strafverfahren nur einmal in das nicht quantifizierbare Rechtsgut Rechtspflege eingegriffen werde, kann hingegen nicht ausgegangen werden. Denn die falschen Beweisaussagen am 4.10.2024 und am 30.1.2025 erfolgten gerade nicht im selben Verfahren, weil erstere im Ermittlungsverfahren und zweitere im Hauptverfahren getätigt wurde. Der Eingriff in das Rechtsgut Rechtspflege durch die erste falsche Beweisaussage im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei wird entgegen der Ansicht des Erstgerichts durch die weitere falsche Beweisaussage in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht nicht bloß prolongiert, sondern tatsächlich verstärkt, wird doch im Hauptverfahren endgültig über Schuld oder Unschuld entschieden, während das Ermittlungsverfahren dazu dient, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (§ 91 Abs 1 StPO). Das von der Staatsanwaltschaft geleitete Ermittlungsverfahren endet daher durch Einstellung, Rücktritt von der Verfolgung oder Einbringung der Anklage und beginnt wiederum das gerichtliche Hauptverfahren erst durch Einbringung der Anklage. Auch daraus erhellt, dass es sich beim Ermittlungs- und Hauptverfahren nicht um dasselbe Verfahren iSv 11 Os 128/16g handelt. Darüber hinaus sind die Absätze 1 und 4 des § 288 StGB als kumulatives Mischdelikt angelegt und begründen daher verschiedene Tatbestände und damit verschiedene strafbare Handlungen, weshalb eine tatbestandliche Handlungseinheit ohnehin nicht vorliegen kann und im Übrigen fallaktuell eine solche auch aus den Feststellungen nicht ableitbar wäre.
Ausgehend von diesen Erwägungen sowie den mängelfrei und unbedenklich zustandegekommenen, nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die falsche Beweisaussage vor dem Landesgericht am 30.1.2025 ( Ratz, WK-StPO § 473 Rz 14 mwN), war daher in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit der Freispruch und demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte wegen der Tat am 30.1.2025 des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.
Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung für die dem Angeklagten nunmehr zur Last liegenden Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB sowie nach § 288 Abs 1 StGB war in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB von einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen. Mildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtet das Oberlandesgericht bei - von der Staatsanwaltschaft im Übrigen ohnehin nicht kritisiert - Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB infolge des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gründet in § 19 Abs 3 StGB.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht, die sich seit dem Urteil erster Instanz nicht geändert hat, erneut mit EUR 6,-- zu bemessen.
Die Nichtgewährung teilbedingter Nachsicht der Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) war schon mit Blick auf die Anfechtungsrichtung und das dadurch geltende Verbesserungsverbot zu übernehmen. Bleibt diesbezüglich anzumerken, dass eine solche aufgrund des Zusammentreffens von zwei strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege ohnehin aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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