Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cihan A***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1, Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Juli 2013, GZ 23 Hv 22/13m 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cihan A***** des Vergehens der (versuchten Bestimmung zur) falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1, Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er Anfang Mai 2012 in S***** den Volkan C***** durch die sinngemäße Aufforderung, er (C*****) solle gegenüber der Polizei (hinsichtlich eines Vorfalls, in dem Hakan A***** zur Last gelegt wird, er habe am 29. April 2012 in I***** dem Volkan C***** absichtlich eine schwere Körperverletzung [§ 84 Abs 1 StGB] zugefügt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht und einen Tritt gegen den Brustkorb versetzte und schließlich ein massives Bacardi Glas derart wuchtig gegen dessen linke Schädelhälfte schlug, dass dieses zerbarst, wobei die Tat zahlreiche Schnittverletzungen des Gesichts mit zurückbleibenden Narben linksbetont, eine Verletzung am linken Schlüsselbein, Augapfelprellungen, dauerhafte, mit einer erheblichen Gebrauchsminderung verbundene Netzhautveränderungen am linken Auge und schließlich einen Tinnitus sowie eine dauerhafte Hörminderung von 23 % links, mithin eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung zur Folge hatte und insgesamt eine schwere Dauerfolge [§ 85 Z 1 und 2 StGB] nach sich zog) angeben, nicht zu wissen, von wem er mit dem Glas geschlagen worden sei, zur falschen Aussage im gegen Hakan A***** geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei und vor Gericht zu bestimmen versucht.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 8 und 9 [lit] a StPO.
Der Behauptung einer Anklageüberschreitung (Z 8) liegt eine bereits sprachlich unzutreffende Interpretation der Anklageschrift ON 31 zu Grunde: Diese wurde sowohl gegen Hakan A***** als auch gegen Cihan A***** erhoben, wobei dem Erstgenannten unter A 2 mit detaillierter Tat und Folgenschilderung die absichtliche schwere Körperverletzung zum Nachteil des Volkan C*****, seinem Bruder Cihan A***** aber zu B die versuchte Bestimmung zur Falschaussage vor Polizei und Gericht zur Last gelegt wurde.
Dass die Anklagebehörde bei der Tatschilderung der Körperverletzung im Punkt B lediglich auf „den zu A 2 genannten Vorfall“ verwies (ON 31 S 2), das Gericht aber diesen inhaltlich darstellte (US 1 bis 3), begründet in keiner Weise einen Unterschied von Anklage und Urteilstat (vgl überdies zum formellen Tatbegriff etwa Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 53).
Das als Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezeichnete Vorbringen ist in Wirklichkeit eine reine Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, nicht aber der Vergleich des Urteilssachverhalts mit der Rechtslage (RIS Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die rechtlich mögliche (11 Os 164/81 = RIS Justiz RS0096102), wenngleich vom Erstgericht nicht gewählte Annahme zweier Vergehen (nämlich nach § 288 Abs 1 StGB und § 288 Abs 4 StGB) durch das Sachverhaltssubstrat des Ersturteils gedeckt wäre (US 3 f), ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO aber mangels eines Nachteils für den Angeklagten durch die Annahme bloß eines Vergehens (nach § 288 Abs 4 iVm Abs 1 StGB) ausschied.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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