Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG).
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