Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. F* B* , vertreten durch Schmidinger-Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei G* , vertreten durch Aigner-Pichler Rechtsanwälte GesbR in 6020 Innsbruck, wegen Räumung (Streitinteresse EUR 30.000,--) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 3.020,98) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei vom 27.3.2025 (ON 10) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens betreffend die Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei vom 27.3.2025 (ON 10).
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit der am 7.1.2025 beim Bezirksgericht Hall in Tirol eingebrachten und als „Räumungsklage“ bezeichneten Klage begehrten die Kläger, die Beklagte verpflichte sich (sic!) , den von ihr in Besitz genommenen Grundstreifen des Grundstücks Nr ** umgehend zu räumen und mehrere näher bezeichnete Gegenstände zu entfernen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 13.1.2025, H*-2, wurde die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Die Kläger beantragten mit Eingabe vom 17.1.2025 die Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 20.1.2025, H*-4, wurde die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck überwiesen, das in weiterer Folge die Erstattung der Klagebeantwortung auftrug.
In ihrer Klagebeantwortung bestritt die Beklagte das Klagebegehren und wandte sachliche Unzuständigkeit ein.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.3.2025 (ON 8) wurde die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde unbekämpft rechtskräftig.
Mit der als „Kostenbestimmungsantrag“ bezeichneten Eingabe vom 27.3.2025 beantragte die Beklagte, ihre Kosten für den Zuständigkeitsstreit mit EUR 3.020,98 (darin EUR 503,50 USt) zu bestimmen und die Kläger zur Zahlung dieses Betrags an die Beklagte zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurück. Gemäß § 47 Abs 1 JN sei in Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Es sei weder ein Rekurs erhoben noch ein Delegierungsantrag an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hall in Tirol gestellt worden. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten sachlichen Unzuständigkeit sei eine Sachentscheidung nicht möglich.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerechten Rekurs . Sie macht darin die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Beklagten für den Zuständigkeitsstreit mit EUR 3.020,98 bestimmt und den Klägern zur Zahlung an die Beklagte auferlegt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Für den Fall, dass der Rekurs nicht berechtigt sein sollte, werde eventualiter beantragt, das Oberlandesgericht Innsbruck wolle entsprechend dem gelegten Kostenverzeichnis die Kosten der Beklagten für den erfolgreichen Zuständigkeitsstreit mit EUR 3.020,98 bestimmen und den Klägern zur Zahlung an die Beklagte auferlegen.
Die Kläger haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt :
1.Die Rekurswerberin argumentiert, gemäß § 52 Abs 1 ZPO habe das Gericht in der prozessbeendenden Entscheidung zwingend eine die gesamten Verfahrenskosten umfassende Kostenentscheidung zu treffen. Die Beklagte habe rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt. Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, eine Kostenentscheidung zu treffen. Das Unterbleiben einer Kostenentscheidung sei mit Rekurs oder Ergänzungsantrag zu rügen.
Das Verfahren sei mangelhaft, zumal das Erstgericht weder im Zurückweisungsbeschluss vom 21.3.2025 noch im Beschluss vom 9.4.2025 eine Kostenentscheidung getroffen habe. Der Sachantrag auf Kostenbestimmung sei nicht behandelt bzw infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zurückgewiesen worden.
2.1.In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist gemäß § 52 Abs 1 ZPO auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Zwar nicht in der Sache, aber doch für die Instanz abschließend entschieden wird in Beschlüssen, mit denen die Klage zurückgewiesen wird ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 52 ZPO Rz 1).
2.2.Die Beklagte verzeichnete ihre Verfahrenskosten in ihrer Klagebeantwortung rechtzeitig und ordnungsgemäß iSd § 54 Abs 1 ZPO (vgl 2 Ob 11/19k). Eine gesonderte Antragstellung ist für den Kostenersatz nicht erforderlich. Das Erstgericht wäre daher gemäß § 52 Abs 1 ZPO verpflichtet gewesen, im Beschluss vom 21.3.2025 über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
2.3.Wird in einem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, so ist gemäß § 423 Abs 1 ZPO das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die Ergänzung der Entscheidung hat auch dann zu erfolgen, wenn über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Die Ergänzung der Kostenentscheidung setzt voraus, dass Kostenersatz rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht wurde und vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Bestimmung ist gemäß § 430 ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen anwendbar ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3III/2 § 423 ZPO Rz 6 ff). Ist der zu ergänzende Beschluss selbständig anfechtbar, so kann zwischen einem Ergänzungsantrag und einem Rekurs gewählt werden (RS0041466). Der Ergänzungsantrag ist binnen 14 Tagen bei dem Prozessgericht einzubringen, das auch darüber zu entscheiden hat.
2.4.Die Beklagte bezeichnete ihren Antrag vom 27.3.2025 als Kostenbestimmungsantrag. Damit begehrte sie jedoch nicht die Bestimmung nachträglich entstandener Kosten iSd § 54 Abs 2 ZPO. Vielmehr begehrte sie den Ersatz der Barauslagen (Grundbuchsauszüge) sowie der Kosten für die Klagebeantwortung, elektronische Akteneinsicht und den Antrag vom 27.3.2025. Inhaltlich handelt es sich somit um einen Ergänzungsantrag. Die fälschliche Bezeichnung als Kostenbestimmungsantrag ist gemäß § 84 Abs 2 ZPO unerheblich, zumal das Begehren des Antrags deutlich erkennbar ist (RS0036258; vgl auch RS0036237, RS0036313).
Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Ergänzungsantrags der Beklagten wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, den Zurückweisungsbeschluss vom 21.3.2025 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen.
2.5. Die Zurückweisung eines Antrags auf Beschlussergänzung ist abgesondert anfechtbar, wenn dieser Antrag einen abgesondert anfechtbaren Beschluss zum Gegenstand hat ( Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 514 ZPO Rz 15). Nach der Grundregel des § 514 Abs 1 ZPO ist ein Beschluss immer mittels Rekurs anfechtbar, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Diese Voraussetzung liegt vor. Der Beschluss vom 21.3.2025 ist abgesondert anfechtbar und somit der Rekurs gegen den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss statthaft. Der im Rekurs gestellte Eventualantrag auf Kostenbestimmung ist somit nicht weiter zu behandeln.
2.6. Die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ist auf die Entscheidung über die Rechtsmittelanträge beschränkt. Es hat dabei die funktionellen Grenzen seiner Entscheidungskompetenz zu beachten. So darf das Rekursgericht beispielsweise nach einer unzutreffenden Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht mit Urteil in der Sache selbst entscheiden ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 526 ZPO Rz 15). Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt (RS0005849 [T9], vgl RS0007037). Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichts ist nichtig (RS0042059). Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (und wohl auch des Rechtsmittelgerichts) in der Sache kommt nur in Frage, wenn die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat (RS0007037 [T10]).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Daher beschränkt sich die Entscheidungskompetenz des Rekursgerichts im vorliegenden Fall auf die Frage, ob das Erstgericht anlässlich des Antrags der Beklagten vom 27.3.2025 über die Verfahrenskosten hätte entscheiden müssen.
2.7. Im Ergebnis war dem Rekurs im Sinne des Eventualantrags Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Ergänzungsantrag aufzutragen. Nachdem die Ergänzungsvoraussetzungen vorliegen, wird über die Höhe des Kostenersatzes zu entscheiden sein.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kosten des – wenngleich erfolgreichen – Rechtsmittels sind mangels Vorliegens eines echten Zwischenstreits weitere Kosten des erstinstanzlichen Kostenbestimmungsverfahrens ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.322).
4.§ 527 Abs 2 ZPO erfasst nur sog „echte“ Aufhebungsbeschlüsse. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt (3 Ob 24/86; vgl auch RS0044109, RS0044037). Im vorliegenden Fall wird durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Frage des Zurückweisungsgrunds abschließend geklärt. Die Aufhebung führt nicht zu einer Ergänzung des Verfahrens über dieselbe Frage ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 527 ZPO Rz 3). Es liegt daher ein abändernder Beschluss vor, sodass die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (RS0044046).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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