In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.
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