Jedenfalls seit der Neufassung des § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des § 226 ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist.
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