RS0042059 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichtes ist als nichtig aufzuheben (hier hatte das Rekursgericht die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen und war für eine nun erforderliche, aber noch nicht ergangene Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit funktionell nicht zuständig).