IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82c Verminderung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Einfachheit des Verfahrens,
2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.
§ 82c IO · IO · Insolvenzordnung
§ 82c Verminderung der Entlohnung
…§ 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf…
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
…von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... 2,75%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... 1,5%. §§ 82b und 82c gelten sinngemäß.…
§ 125 Insbesondere:
…Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die…
§ 87a Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
…Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 1. 10% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt, und 2. 15% der…
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