Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und Ausgleichsverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2 vorletzter Satz AO und des § 33 Abs 2 letzter Satz AO über den Ausschluß eines Rechtsmittels an den OGH gehen daher mit den auch der WGN 1989 zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers konform.
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