IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82a Entlohnung bei Sanierungsplan
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
| von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, |
| von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, |
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, |
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%. |
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
§ 82a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 82a Entlohnung bei Sanierungsplan
…§ 82a. (1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000…
§ 82b Erhöhung der Entlohnung
…§ 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, 2. den…
§ 82c Verminderung der Entlohnung
…§ 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Einfachheit des Verfahrens, 2. die geringe Anzahl…
§ 125 Insbesondere:
…Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit…
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