7Bs123/25h – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*und einer weiteren Verurteilten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.4.2025, GZ 21 Bl 99/25d (= C*-115.3), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte A* B* und D* B*, geb. E*, rechtskräftig des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig und verurteilte beide hiefür unter anderem nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon jeweils 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und (seine Ehegattin) D* B*
in ** und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten nachgenannter Geschädigter unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit, und unter Benützung falscher Urkunden oder Beweismittel, zu nachangeführten Handlungen verleitet, und zwar
A* B*, der im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigerte (ON 5.5 und ON 10) und sich anlässlich der am 22.8.2023 durchgeführten Hauptverhandlung nach anfänglichem Leugnen (ebenso wie seine Mitangeklagte) letztlich nach Beratung und Rücksprache mit seinem Verteidiger im Sinne der Anklageschrift schuldig bekannte, jedoch weitere Angaben zu den Tatvorwürfen nicht machen wollte (ON 66.1, 18f), wurde aus dem unbedingt über ihn verhängten Teil der Freiheitsstrafe zum Drittelstichtag am 5.9.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (** des Landesgerichts Innsbruck, ON 85.2).
Mit einem am 12.9.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Schreiben teilte D* B* unter anderem mit, sie selbst habe die Verträge ohne Wissen ihres Ehemannes online abgewickelt und dessen Unterschriften gefälscht, ihr Ehemann, den sie angelogen habe, habe davon sowie „von dem Ganzen“ keine Kenntnis gehabt. Lediglich „aus Dummheit“ und über Rat des Anwalts habe ihr Mann sodann ein Geständnis abgelegt (ON 107.10).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck – gestützt auf § 354 iVm § 353 Z 1 und 2 StPO – die Wiederaufnahme des Strafverfahrens C* des Landesgerichts Innsbruck gegen A* B* (ON 108 und ON 1.35). In seiner daraufhin gemäß § 357 Abs 2 erster Satz StPO eingeholten und per Mail eingelangten Äußerung stimmte A* B* dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu, ohne allerdings selbst einen derartigen Antrag zu stellen (ON 113.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9.4.2025 wies der gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO zuständige Dreirichtersenat des Landesgerichts Innsbruck „die Anträge“ der Staatsanwaltschaft Innsbruck und „des Verurteilten A* B*“, das Strafverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu C* gemäß § 353 StPO wiederaufzunehmen unter Ausspruch der Kostentragungspflicht nach § 390a Abs 2 StPO ab und begründete dies auszugsweise wie folgt:
Angesichts des Umstandes, dass das erkennende Gericht seine Schuldsprüche auf die geständige Verantwortung beider Angeklagter stützte, ist eine Eignung des nunmehrigen Vorbringens der Wiederaufnahmewerber die Urteilsgrundlagen so zu erschüttern, dass ein Freispruch oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung erreicht werden könnte, nicht gegeben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass A* B* in der Hauptverhandlung vom 22.08.2023 (ON 66.1) selbst aussagte, dass er diese PKWs anschaffen wollte (AS 11 von 23 in ON 66.1) und er auch ausführte, dass das hiezu erforderliche Geld auf seinem Konto in Kroatien befindlich gewesen sein soll, sodass letztlich im Falle der Richtigkeit seines Vorbringens nur A* B* selbst die Überweisung tätigen hätte können, dies aber nicht erfolgt ist, was letztlich A* B* alleine zuzurechnen ist. Er führte auch aus, dass die Raten den ** betreffend vom Geld von seinem Konto in Kroatien, über das nur er verfügungsberechtigt war bezahlt werden sollten (AS 11 von 23 in ON 66.1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das von der Verurteilten D* B* als auch das von A* B* erstattete Vorbringen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 353 StPO dar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte A* B* nach Rücksprache mit seinem Verteidiger vollinhaltlich im Sinne der Anklageschrift im Zuge der Hauptverhandlung geständig verantwortete und weitere Fragen nicht beantworten wollte. Es wäre in der Verantwortung des Verurteilten A* B* gelegen, die Tathandlungen, die zu einer anklagekonformen Verurteilung führten, in Abrede zu stellen, falls dieser die Tathandlungen nicht auf die in der Anklageschrift dargelegte Weise begangen hätte. Das nunmehrige Vorbringen der mitverurteilten Ehegattin des A* B*, D* B*, stellt keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel dar, wodurch eine Wiederaufnahme gerechtfertigt wäre, zumal dem Verurteilten A* B* im Falle der Richtigkeit des Vorbringens der D* B* schon im Zuge der Hauptverhandlung der Umstand bewusst gewesen sein müsste, dass er keine Tathandlungen im Sinne der Anklageschrift begangen hätte und wäre es diesfalls in seiner Obliegenheit gelegen, sich im Sinne der Anklageschrift nicht schuldig zu bekennen. Dessen ungeachtet hat sich A* B* vollinhaltlich im Sinne der Anklageschrift schuldig bekannt und wurde dieses Geständnis letztlich auch zur Urteilsfindung herangezogen. Die nachträglich geänderte Verantwortung eines Mitverurteilten, dass er alleine für die Tathandlungen verantwortlich sei, stellt mangels darüber hinausgehender Beweisergebnisse keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel im Sinne eines Wiederaufnahmegrundes nach § 353 StPO dar, sodass die Wiederaufnahme abzuweisen war.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten A* B*, die im Ergebnis darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens C* des Landesgerichts Innsbruck zu seinen Gunsten zu bewilligen. Als Hauptargument bringt er vor, dass seine ein „Doppelleben“ führende Ehefrau alle Kontakte im Vorfeld sowie die Verträge alleine erledigt und diese von ihm auf die Finanzierung angesprochen erläutert habe, er müsse sich keine Gedanken machen, „es sei alles erledigt“ (ON 5 im Akt 21 Bl 99/25d des Landesgerichts Innsbruck).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Erlangt die Staatsanwaltschaft die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten begründen kann (§ 353 StPO), so ist sie verpflichtet, hievon den Angeklagten oder sonst eine zur Stellung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder selbst den Antrag zu stellen (§ 354 zweiter Satz StPO). Soweit anlassbezogen von Interesse, kann der rechtskräftig Verurteilte, somit auch die Staatsanwaltschaft, gemäß § 353 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen ( Z 2).
Der genannte Wiederaufnahmsgrund muss die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlagen der Erstverurteilung zu erschüttern. Das Ziel einer Wiederaufnahme nach § 353 StPO ist die Erlangung eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz.
Für den Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 2 StPO genügen „nova producta“, also Tatsachen oder Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht vorgekommen sind, (für das Gericht) nicht zugänglich oder nicht erkennbar waren, gleichgültig ob sie der Verurteilte gekannt hat oder nicht (RIS-Justiz RS0101229 [insb T1 und T2]). Selbst ein absichtlich zunächst verschwiegenes Beweismittel genügt bei „wiederaufnahmefreundlichen“ (den Angeklagten begünstigende) Bestimmungen als novum productum ( Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 11.14), weshalb den Ausführungen des Erstgerichts, wonach es „in der Verantwortung“ des Beschwerdeführers bzw. „in seiner Obliegenheit“ gelegen wäre, sich im Sinne der Anklageschrift nicht schuldig zu bekennen, nicht beigetreten werden kann. Ein neues Beweismittel in diesem Sinne kann demnach auch im Widerruf eines Geständnisses durch den Täter (oder eines Mitbeschuldigten) vorliegen ( Lewisch in Fuchs/Ratz,WK StPO § 353 Rz 56; Nordmeyer aaO § 193 Rz 34; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 11.14).
Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen oder Beweise im Hinblick auf eine durch sie (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Tatsache oder Beweismittel müssen demnach einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Ist dies der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Ersturteil zu beurteilen ( Lewisch aaO Rz 60 f). Beim zuletzt genannten Kriterium der Relevanz ist zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel (welches einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betrifft) zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet ist. Dies wiederum hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt, wobei eine Bindung an diesbezügliche Begründungserwägungen im Urteil nicht besteht. Für diese Beurteilung ist im Regelfall unter anderem maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Das Wiederaufnahmeverfahren hat sich dabei in jedem Fall auf eine Eignungsprüfung im vorgenannten Sinn zu beschränken. Die Beurteilung des Beweiswerts der neuen Tatsache oder Beweismittel wäre einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten. Eine vorgreifende Beweiswürdigung schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher unzulässig. Bei der Eignungsprüfung sind aber im Sinn der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung (vgl zur Letztgenannten, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Beweiswürdigung erfordert Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 sowie insb RIS-Justiz RS0116987) selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar ist (vgl zum Ganzen Lewisch aaO Rz 60 ff; Hinterhofer/OshidariaaO Rz 11.20; RIS-Justiz RS0101243 [insb T3], RIS-Justiz RS0099446).
Das Wiederaufnahmeverfahren ist zwar antragsgebunden, innerhalb der durch den Antrag gezogenen Grenzen ist es jedoch amtswegig zu führen (RIS-Justiz RS0132013, RS0117043, Lewisch aaO § 357 Rz 17f mwN).
Dies vorangestellt ist zu konzedieren, dass das Erstgericht zwar an sich zutreffend ausführt, dass eine Eignung eines neues Beweismittels abzuerkennen ist, wenn sich aufgrund der bereits erwiesenen Tatsachen oder einwandfreien Beweise ergibt, dass die neuen Beweise nicht zu einer Änderung der Beweislage führen können, jedoch lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das nunmehr im Raum stehende inhaltlich abweichende Aussageverhalten der beiden Verurteilten nicht geeignet sein soll, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern. Die erwähnten gerichtlichen Angaben von A* B*, wonach die Kaufpreise für die PKWs der Marke ** und ** von seinem Konto in Kroatien bezahlt hätten werden sollen, und der daraus gezogene Schluss, dass nur er als allein Verfügungsberechtigter (vgl jedoch ON 66.1 ,6, wonach das Konto zwar auf ihn laufe, er aber denke, dass seine Frau die Karte zum kroatischen Konto habe) Überweisungen durchführen habe können, und weil tatsächlich keine Zahlungen erfolgt seien dies ihm alleine zuzurechnen sei, sagen in Wahrheit nichts darüber aus, ob auch A* B* als Mittäter (zumindest) eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzte (RIS-Justiz RS0089835 [insb T5]) oder sonst an der Tat beteiligt war.
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft an seine Ehefrau übermittelten Briefe (vgl ON 27 und ON 28), seine Angaben in der Hauptverhandlung, wonach seine Frau mehrheitlich die Finanzen gemacht habe und man diese fragen müsse, warum keine Raten beglichen worden seien (ON 66.1, 8 und 10) sowie vor dem Hintergrund, dass D* B* in ihrem Schreiben unter anderem erläuterte, die Verträge alleine online abgewickelt, die Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht und diesen angelogen zu haben, in Zusammenschau insbesondere auch mit den Schilderungen des Zeugen I* (ON 30.11), nur mit D* B* in Kontakt gestanden zu sein, mit A* B* nie gesprochen, alle Verträge per Mail übermittelt und den PKW der Marke ** (Punkt /II. des Schuldspruchs) an D* B* übergeben zu haben, und wonach dieser zunächst in der Annahme gewesen sei, mit A* B* zu kommunizieren, jedoch mittlerweile glaube, dass er „auch per email lediglich“ mit dessen Frau geschrieben habe, sowie angesichts der Angaben der Zeugen G* (ON 5.15; Punkt /I. des Schuldspruchs) und K* (ON 5.11; Punkt /III. des Schuldspruchs), wonach es jeweils D* B* gewesen sei, welche einen inhaltlich falschen Screenshot über die angeblich erfolgte Überweisung der Anzahlung vorgezeigt bzw. eine gefälschte Überweisungsbestätigung vorgelegt habe, kann mit Blick auf die bloß bislang nur äußerst kursorischen Mitteilungen im vorgelegten Schreiben nicht abschließend beurteilt werden, ob das nunmehrige zumindest im Raum stehende inhaltlich abgeänderte Aussageverhalten der beiden Verurteilten die Eignung zur Erschütterung der Beweisgrundlagen haben werde.
Daher wäre das Erstgericht vor seiner Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, (zumindest) den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß § 357 Abs 2 StPO selbst zu ihrem nunmehr behaupteten geänderten Aussageverhalten unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Beweismittel (Vernehmungen der Zeugen, vorliegende Kauf- und Kreditverträge, Briefe von A* B* an seine Gattin) zu befragen oder durch die Kriminalpolizei vernehmen zu lassen. Ein hinreichend vollständiges Substrat für die im Zuge der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck anzustellende Eignungsprüfung in Bezug auf die neuen Beweismittel liegt derzeit nicht vor.
Der angefochtene Beschluss war daher nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO zweiter Halbsatz StPO aufzuheben und die Wiederaufnahmesache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn zurückzuverweisen.