Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* , beide vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St. Jakob i.H., wider die beklagten Parteien 1. G* , 2. I* AG , beide vertreten durch König Ermacora Klotz und Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 69.876,28 sA (Erstkläger EUR 13.995,44; Zweitklägerin EUR 55.880,84) sowie Feststellung (Streitwert Erstkläger EUR 2.000; Zweitklägerin EUR 5.001), über die Berufung der Kläger (Berufungsinteresse Erstkläger EUR 10.936,70; Zweitklägerin EUR 23.860,45) und der Beklagten (Berufungsinteresse richtig: EUR 21.297,36) gegen das mit Beschluss vom 28.03.2025 (ON 41) berichtigte Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.03.2025, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen in der Hauptsache wird jeweils keine Folge gegeben.
Der Berufung des Erstklägers im Kostenpunkt wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie insgesmt lautet wie folgt:
„8. Der Erstkläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 3.491,30 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Der Erstkläger ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen EUR 1.098,26 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Zweitklägerin ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen EUR 409,40 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Hinsichtlich des Erstklägers ist die Revision nicht zulässig.
Hinsichtlich der Zweitklägerin ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 07.12.2022 ereignete sich gegen 18:30 Uhr auf der Bundesstraße B** im Gemeindegebiet F* bei Straßenkilometer 64,657 ein Verkehrsunfall, an dem die Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker eines von ihm gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens beteiligt waren.
Die Kläger begehren Schadenersatz und Haftungsfeststellung mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, der sie bei Querung der Straße aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen habe. Er hätte den Unfall durch Geschwindigkeitsreduktion oder Ausweichen verhindern können. Bei Querungsbeginn sei das Beklagtenfahrzeug noch nicht sichtbar gewesen. Sie hätten die Fahrbahn auf kürzestem Weg und in angemessener Eile überquert. Die Benützung der im Winter oft vereisten Fußgängerunterführung sei nicht verpflichtend und stelle einen Umweg dar. Die Schadenersatzansprüche für Schmerzengeld, Betreuungs- und Heilungskosten, Sachschäden und weitere Unkosten wurden für den Erstkläger mit EUR 13.995,44 und für die Zweitklägerin mit EUR 55.880,84 beziffert. Das Feststellungsbegehren bewertete der Erstkläger mit EUR 2.000, die Zweitklägerin mit EUR 5.001.
Die Beklagten wandten ein, der Erstbeklagte sei nicht unaufmerksam gewesen. An der Unfallstelle sei es dunkel gewesen. Die Kläger hätten dunkle Kleidung getragen und seien schwer zu erkennen gewesen. Der Erstbeklagte habe wegen der nahen Fußgängerunterführung nicht mit Fußgängern rechnen müssen. Die Kläger hätten das Beklagtenfahrzeug von weitem sehen können und mehrere Möglichkeiten gehabt, den Unfall zu vermeiden. Sie hätten unnotwendig die breiteste Stelle der Straße zur Querung ausgewählt, obwohl ein Schutzweg und eine Unterführung in der Nähe gewesen wären. Sie hätten den Unfall durch eine zügigere Gehweise verhindern können. Für den Erstbeklagten sei der Unfall unabwendbar gewesen. Ihn treffe kein grobes Verschulden, weshalb kein Trauerschmerzengeld zustehe.
Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das Erstgericht die Klagsforderung des Erstklägers mit EUR 3.238,67 und jene der Zweitklägerin mit EUR 32.752,56, die Gegenforderung mit EUR 1.634,74 als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von EUR 2.421,30 an den Erstkläger und von EUR 31.935,19 samt Zinsen an die Zweitklägerin. Es stellte die Haftung der Beklagten zu zwei Drittel für künftige Schäden fest und wies das Mehrbegehren ab, wobei die ausdrückliche Abweisung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von einem Drittel hinsichtlich der Zweitklägerin (offensichtlich irrtümlich) unterblieb. Es ging von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten mit der Begründung aus, beiden Teilen sei ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen, durch den der Unfall verursacht worden sei, wobei Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr sowie der Grad der Fahrlässigkeit maßgeblich seien. Es ging von folgendem, für das Berufungsverfahren noch wesentlichen, zusammengefassten Sachverhalt aus, wobei die von den Klägern bekämpften Feststellungen mit Buchstaben, jene der Beklagten mit Ziffern in eckigen Klammern gekennzeichnet sind:
Die Fahrbahn verläuft in Annäherung an die Unfallstelle zunächst in einer leichten Linkskurve und anschließend annähernd geradlinig von Nordwesten nach Südosten. Auf Höhe der Unfallstelle mündet nordöstlich eine Ein- und Ausfahrt zu einem Supermarkt, welche durch das Verkehrszeichen Vorrang geben und eine Ordnungslinie abgewertet ist. Die Fahrbahn besteht in diesem Bereich aus einem Fahrstreifen Richtung Südosten (ca 3,15 m breit), einem Linksabbiegestreifen (ca 3,15 m breit) mit anschließender Sperrfläche und einem nach Nordwesten führenden Fahrstreifen (rund 3,55 m breit). Sie ist insgesamt rund 10 m breit und wird beidseits von Gehsteigen begrenzt. Sie besteht aus Asphalt, war winterlich feucht und mit Kies bestreut. Es herrschte Dunkelheit bei künstlicher Beleuchtung. Rund 55 m nordwestlich der Unfallstelle befindet sich eine Fußgängerunterführung, der nächste Schutzweg liegt mindestens 100 m von der Unfallstelle entfernt. Die Fußgängerunterführung wird im Winter bei Glätte zwei Mal täglich gestreut. Im Winter wird nicht die gesamte Schneedecke entfernt. Wenn es schneit, liegt in der Unterführung Schnee. Am Unfalltag wurde in der Unterführung nicht gestreut. Ob die Unterführung zum Unfallszeitpunkt vereist war, ist nicht feststellbar.
[1] Die Kläger spazierten zunächst auf einem hinter dem Supermarkt befindlichen kleinen Weg. Anschließend gingen sie über den Parkplatz des Supermarkts in Richtung B**. Von dort beabsichtigten sie, die Fahrbahn der B** in Fahrbahnquerrichtung von Nordosten nach Südwesten vom Parkplatz des Supermarkts aus kommend zu überqueren. Die Kläger entschieden sich dazu, nicht die Fußgängerunterführung zu benützen, da insbesondere der Erstkläger fürchtete, dass sie vereist bzw rutschig sei. Die Kläger schauten nicht nach, ob die Fußgängerunterführung tatsächlich verreist war.
Seit Bestehen des Supermarkts überqueren die Kläger die B** an dieser Stelle. Im Sommer benützen sie die Fußgängerunterführung.
Die Zweitklägerin hängte sich für das Überqueren der B** mit ihrem linken Arm beim Erstkläger ein und ging rechts von ihm. Durch das Einhängen ging sie ein paar Zentimeter versetzt hinter ihm. Die Kläger überquerten die B** in einer ihrem Alter entsprechenden durchschnittlichen Geschwindigkeit. Sie waren weder besonders schnell noch besonders langsam unterwegs. Die Geschwindigkeit der beiden Kläger betrug zumindest 1,0 m/s, die genaue Gehgeschwindigkeit ist nicht feststellbar.
[A] Der Losgehzeitpunkt der Kläger lag rund 10,5 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt.
[2] Die Kläger vergewisserten sich vor dem Losgehen, ob sich Fahrzeuge von links oder von rechts näherten. Sie schauten vor dem Betreten der Fahrbahn nach links und nach rechts.
Die Kläger überquerten die Straße in einem Zug, ohne stehen zu bleiben. Sie vergewisserten sich bei Erreichen der Fahrbahnmitte nicht, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähert. Sie schauten während des Überquerens nicht neuerlich nach links oder rechts.
Der Erstkläger trug eine hellgraue Trainingshose, einen dunklen Parka und eine Schildkappe, die Zweitklägerin eine Jeans, einen mittelblauen Steppmantel und weiße Schuhe. Beide hatten keine Reflektoren an der Kleidung angebracht.
Der Erstbeklagte fuhr in südöstliche Richtung. Vor und hinter ihm spurten mit einigem Abstand andere Fahrzeuge. Es herrschte kein starkes Verkehrsaufkommen. Der Erstbeklagte fuhr rund 45 km/h bei eingeschaltetem Abblendlicht.
[B] Die Kläger nahmen das Beklagtenfahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahr; vorher sahen und hörten sie das Beklagtenfahrzeug nicht.
Der Erstbeklagte nahm die Kläger erst unmittelbar vor der Kollision wahr. Er bremste noch. Sein Fahrzeug erfasste die Zweitklägerin mit dem rechten Bereich der Fahrzeugfront bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 35 km/h. Die Kollisionsstelle lag in Fahrbahnquerrichtung rund 0,8 m nordöstlich des südwestlichen Fahrbahnrands und in Fahrbahnlängsrichtung rund 5,5 m südöstlich der Ordnungslinie des Linksabbiegestreifens. Durch die Kollision wurde die Zweitklägerin in die Luft geschleudert. Sie schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Der Erstkläger wurde entweder als Folge der Kollision der Zweitklägerin, die bei ihm eingehängt war, mit dem rechten Bereich der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs oder durch eine eigene Kollision mit dem rechten Bereich der Fahrzeugfront gegen ein am Ende des Gehsteigs befindliches Gitter geschleudert.
Die Kläger wählten nicht die engste Stelle der B** für ihre Überquerung. Die Fahrbahnbreite ist sowohl nordwestlich als auch südöstlich deutlich geringer. In 30 m Entfernung von der Kollisionsposition beträgt die Fahrbahnbreite rund 6,5 bzw 8,35 m.
Aufgrund des Abblendlichts am Beklagtenfahrzeug wäre dieses für die Kläger zeitlich früher wahrzunehmen gewesen als die Kläger für den Erstbeklagten wahrnehmbar waren.
Das Beklagtenfahrzeug befand sich zu dem Zeitpunkt,
[A] als die Kläger rund 10,5 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt begannen, die Straße zu überqueren,
in einem Abstand von zumindest 127 m und maximal 131 m zur späteren Kollisionsposition. Aus der Halteposition vor dem Überqueren der B** betrug die Sichtweite der Kläger zumindest 125 und maximal 135 m. Nicht feststellbar ist, ob sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt, als die Kläger nach links und rechts schauten und begannen die Straße zu überqueren, noch außerhalb des für sie möglich einsehbaren Bereichs befand.
[A] Die Kläger befanden sich rund 4 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt ungefähr im mittleren Bereich der gedachten Verlängerung zwischen dem Linksabbiegestreifen und der Sperrfläche und somit in einem Abstand von rund 4 m zur späteren Kollisionsposition. Das Beklagtenfahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 44 und maximal 50 m nordwestlich der Kollisionsposition.
Die Kläger waren für den Erstbeklagten aus einer Entfernung von 50 m zur Kollisionsstelle deutlich sichtbar. Auch in weiterer Annäherung an die Kollisionsstelle waren die Kläger bis zur Kollision für den Erstbeklagten stets deutlich sichtbar.
Hätte der Erstbeklagte die Kläger 50 m vor der Unfallstelle wahrgenommen und in einem solchen Abstand unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden reagiert, wäre ihm ein kollisionsvermeidendes Anhalten im Rahmen einer gewöhnlichen Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von rund 2 m/sec ² möglich gewesen. Hätte er bei Wahrnehmung der Kläger 50 m vor der Unfallstelle bei einer Reaktionszeit von 1,0 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 2,5 m pro Sekunde reagiert, wäre ein kollisionsvermeidendes Anhalten möglich gewesen. Er hätte den Unfall auch verhindern können, wenn er spätestens 1,7 Sekunden vor der Kollision die Kläger wahrgenommen und bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Kläger bereits im linken bzw nordöstlichen Bereich der gedachten Verlängerung des vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifens. Bei einer Reaktionszeit von 1,0 Sekunden hätte der Erstbeklagte 1,9 Sekunden vor der Kollision mit einer Vollbremsung reagieren müssen.
[B] Hätten sich die Kläger, als sie sich ungefähr im mittleren Bereich der gedachten Verlängerung zwischen dem Linksabbiegestreifen und der Sperrfläche befanden (rund 4 Sekunden vor Kollision), über entlang der B** in südwestlicher Fahrtrichtung annähernde Verkehrsteilnehmer vergewissert, so hätten sie das herannahende Beklagtenfahrzeug wahrnehmen und den Unfall vermeiden können, wenn sie noch nordöstlich der gedachten Verlängerung des Fahrstreifens des Beklagtenfahrzeugs angehalten hätten.
Die Kläger hätten den Unfall auch vermeiden können, wenn sie die Fußgängerunterführung benützt hätten. Der Unfall wäre durch die Kläger vermieden worden, wenn sie sich während der letzten Meter schneller fortbewegt hätten. Hätten sie eine Geschwindigkeit zwischen 2,0 bis 2,5 m/sec (7,2 bis 9 km/h) eingehalten, hätten sie sich im Kollisionszeitpunkt außerhalb der Fahrbahn befunden. Die Kläger waren nach ihrer körperlichen Verfassung in der Lage, mit einer Geschwindigkeit zwischen 3,6 bis 5 km/h zu gehen.
Durch den Unfall erlitt die Zweitklägerin ein Epiduralhämatom rechts (Bluterguss zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut), eine Kontusionsblutung temporal links (Prellungsblutungen am linken Schläfenlappen des Gehirns) sowie subdurale und subarachnoidale (zwischen den Hirnhäuten) Blutungen, einen Bruch des linken Scheitelbeins und der äußeren Begrenzung der Siebbeinzellen (Lamina papyracea), eine kleine Milzlazeration AAST I, einen Bruch des rechten Kreuzbeinfügels sowie beider unterer Schambeinäste, eine laterale Claviculafraktur rechts (Bruch des äußeren Schlüsselbeinendes rechts), eine Rippenserienfraktur II-IV rechts und ein Monokelhämatom links (Bluterguss um das linke Auge), ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit raumforderndem Epiduralhämatom (Blutung der harten Hirnhäute) rechts und links temporalen Kontusionen (Rindenprellungsherde) am 07.12.2022, einen Zustand nach osteoplastischer Kraniotomie am 07.12.2022 (Entleerung der Blutung rechts), ein Hirnorganisches Durchgangssyndrom mit expressiver Aphasie in der Akutsituation und kognitiven Defiziten in Remission, leichte residuale amnestische Aphasie mit Wortfindungsstörungen sowie einen dringenden Verdacht auf posttraumatische (läsionelle) Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen mit bisher seltener Anfallsfrequenz. Die Behandlung der Zweitklägerin erfolgte zunächst an der J*. Die Zweitklägerin war bis zum 23.12.2022 auf der neurochirurgischen Intensivstation stationär. Die Zweitklägerin wurde am Schädel operiert, um den Bluterguss zu entfernen und das Gehirn zu entlasten. Vom 23.12.2022 bis zum 14.01.2023 war die Zweitklägerin stationär. An die Zeit nach dem Erwachen aus dem „Tiefschlaf“ hatte die Zweitklägerin nur fragmentarische und aversive Erinnerungen. Sie hatte eine expressive Sprachstörung (Aphasie). Sie konnte sich damals etwa nicht an ihren eigenen Namen erinnern, was für sie eine starke emotionale Belastung darstellte. In der Folge erholte sich die Zweitklägerin allmählich. Ihr Bewusstseinsstrom setzte während des Aufenthaltes im K* ein. Die Zweitklägerin litt aufgrund ihrer unfallkausalen Verletzungen komprimiert 18 Tage lang an starken Schmerzen, 60 Tage lang an mittelstarken Schmerzen und 9 Wochen und 4 Tage lang an leichten Schmerzen. Aufgrund der Wortfindungsstörungen fallen leichte seelische Schmerzen von 7,5 Tagen pro Jahr für die Zukunft an.
Im Umfang einer Klagsstattgebung von einem Drittel der berechtigten Ansprüche sowie der Abweisung des Feststellungsbegehrens des Erstklägers ist das Ersturteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Das Haftungsfeststellungsmehrbegehren der Zweitklägerin hat das Erstgericht nicht ausdrücklich abgewiesen, es ergibt sich aber aus der Entscheidung der klare Wille des Erstgerichts auf Abweisung dieses Teilbegehrens.
Die Kläger bekämpfen den klagsabweisenden Teil des Urteils mit rechtzeitiger Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe hinsichtlich des Erstklägers im Umfang von insgesamt EUR 13.358 und der Zweitklägerin von insgesamt EUR 54.128,84 und voller Haftungsfeststellung hinsichtlich der Zweitklägerin. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag und eine Berufung im Kostenpunkt erhoben.
Die Beklagten bekämpfen mit rechtzeitiger Berufung eine über ein Drittel der berechtigten Ansprüche hinausgehende Klagsstattgabe aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Zuspruchs im Ausmaß von 1 : 2 zu Lasten der Kläger. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind jeweils nicht berechtigt. Sie werden gemeinsam behandelt.
I. Zu den Beweis- und Verfahrensrügen
1. Die Kläger bekämpfen mit Beweisrüge die oben zu [A] hervorgehobenen Feststellungen und begehren stattdessen festzustellen, dass die Kläger rund 4 Sekunden vor der Kollision ungefähr 4 m vom Gehsteig bzw 3,2 m von der Kollisionsstelle entfernt gewesen seien. Das Beklagtenfahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt etwa 57 bis 61 m entfernt gewesen. Hätte der Erstbeklagte die Kläger aus dieser Entfernung wahrgenommen, wäre ihm ein kollisionsvermeidendes Anhalten mit einer Bremsverzögerung von deutlich unter 2 m/sec² möglich gewesen. Die gerügten Feststellungen stünden in Widerspruch zur festgestellten Fahrbahnbreite und der von den Klägern eingehaltenen Geschwindigkeit. Bei dieser Geschwindigkeit hätten sie sich 4 Sekunden vor der späteren Kollision nicht in der Mitte der Fahrbahn, sondern 4 m vom Gehsteig bzw 3,2 m von der Kollisionsstelle entfernt befunden. In der Fahrbahnmitte hätten sich die Kläger 5 Sekunden nach dem Losgehen befunden. Das Beklagtenfahrzeug hätte sich unter diesen Prämissen 57 bis 61 m von der Kollisionsstelle entfernt befunden, als die Kläger in der Fahrbahnmitte gewesen seien. Es hätte daher eine deutlich geringere Bremsverzögerung durch den Beklagten genügt, um den Unfall zu verhindern. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel , das Gutachten des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, da er ausgeführt habe, dass die Kläger 10,5 Sekunden vor der Kollision losgegangen und eine Geschwindigkeit von zumindest 1 m/s eingehalten hätten. Dabei hätten sie bis zur Kollision aber lediglich 9 Sekunden benötigt. Die Zeit-Weg-Berechnungen und die Berechnungen zur Vermeidbarkeit des Unfalls seien daher unrichtig. Das Erstgericht wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, den Widerspruch aufzuklären und hätte ihn nicht seinen Feststellungen zugrundelegen dürfen.
1.1 Die Beweisrüge ist nicht berechtigt. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). In der Beweisrüge der Kläger werden die bekämpften Feststellungen im Urteil nicht konkret bezeichnet, es ist aber gerade noch nachvollziehbar, welchen Sachverhalt sie bekämpfen wollen. Die Beweisrüge ist daher noch gesetzesgemäß ausgeführt.
1.2 Das Erstgericht hat sich lebensnah mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die jeweils getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die in der Berufung angestellten Überlegungen vermögen diese Ausführungen nicht zu erschüttern.
1.3 Vorauszuschicken ist, dass die Zeit-Weg-Berechnungen durchwegs auf Annahmen beruhen, da es keine objektiven Anknüpfungspunkte für den verkehrstechnischen Sachverständigen gab. Auch die Kläger gehen bei ihren Berechnungen – wie auch das Erstgericht – jeweils von einer Gehgeschwindigkeit von rund 1 m/sec aus. Dementsprechend sind die Feststellungen des Erstgerichts, die Kläger hätten sich 4 Sekunden vor der Kollision in einem Abstand von rund 4 m zur späteren Kollisionsstelle befunden, nicht zu beanstanden. Zwar trifft das Argument der Berufungswerber zu, dass die Kläger bei dieser Geschwindigkeit rund 10,5 Sekunden benötigt hätten, um die gesamte Straße zu überqueren, jedoch hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass sich die Kläger direkt am (gedachten) Fahrbahnrand befanden, als sie nach Beobachtung des Verkehrs in beiden Fahrtrichtungen losgingen. Die Kläger befanden sich vor der Querung im Mündungstrichter der Einfahrt zum Supermarkt. Es ist anzunehmen, dass sie nicht direkt auf der Ordnungslinie an der Kreuzung, sondern aus Respekt vor dem vorbeifahrenden Verkehr etwas zurückversetzt standen. Diese Überlegungen ändern aber ohnehin nichts an der Richtigkeit der Feststellung, dass die Kläger sich 4 Sekunden vor der Kollision aufgrund der von ihnen eingehaltenen Geschwindigkeit etwa 4 m von der Kollisionsstelle entfernt befanden. Allenfalls wäre, sollten die Kläger tatsächlich direkt am Fahrbahnrand gestanden sein, die Zeitspanne zwischen Losgehen und Kollision nach unten zu korrigieren, was aber keinen (nachteiligen) Einfluss auf die Vermeidbarkeit des Unfalls für den Erstbeklagten, sondern vor allem Bedeutung für die Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs durch die Kläger hätte, welches sich dann schon näher zur Kollisionsstelle befunden hätte. Somit liegt weder ein Verfahrensmangel vor, noch sind die Feststellungen zu korrigieren.
2. Als weiteren Verfahrensmangel rügen die Kläger die unterlassene Einholung eines ergänzenden kfz-technischen Gutachtens zur Durchführung weiterer lichttechnischer Untersuchungen, aus welchem sich ergeben hätte, dass der Erstbeklagte die Kläger wesentlich früher hätte erkennen können. Er hätte erkennen können, dass die Kläger trotz seiner Annäherung nicht stehen blieben, was eine unsichere Verkehrssituation bedeutet hätte. Er wäre daher deutlich früher verpflichtet gewesen, eine Abwehrreaktion zu setzen. Schließlich habe der Sachverständige keine Berechnungen dazu angestellt, wenn der Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hätte bzw ob es diesfalls überhaupt zum Unfall gekommen wäre. Das Erstgericht hätte von Amts wegen dafür sorgen müssen, dass der Sachverständige sein Gutachten vollständig erstatte.
2.1 Auch diesbezüglich haftet dem erstinstanzlichen Verfahren kein Mangel an. Die Kläger haben ihr Begehren erstinstanzlich weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Erstbeklagten noch auf eine von ihnen selbst geschaffene unklare Verkehrssituation gestützt. Zum Beweis dieser Umstände waren die Ergänzungen der Gutachten nicht notwendig. Die Berufungsausführungen der Kläger verstoßen gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus steht schon aufgrund des vorliegenden Gutachtens fest, dass der Unfall für den Erstbeklagten aufgrund der Sichtverhältnisse mit einer mittleren Bremsverzögerung verhinderbar gewesen wäre. Schließlich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der von den Klägern formulierte Beweisantrag als unzulässiger Erkundungsbeweis anzusehen ist, da der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden Sachverhalts gerichtet war, dessen Tatbestandselemente den Klägern selbst nicht klar waren und von ihnen weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (RS0039973).
3. Die Beklagten bekämpfen mit Beweisrüge den oben zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehren im Wesentlichen denselben Sachverhalt ergänzt durch die Feststellung, dass der von den Klägern benützte Gehweg in die Unterführung münde, die Kläger den Gehweg also zur Vermeidung der Unterführung verlassen hätten.
3.1 Mit diesen Ausführungen machen die Beklagten tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend, da sie mit dieser Ergänzung eine vermeintlich fehlende Feststellung monieren. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor, da sich dieser Sachverhalt bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ableiten lässt. Aus der vom Erstgericht auf S 12 des Urteils einkopierten Übersichtsaufnahme ist ersichtlich, dass der Weg, der hinter dem Supermarkt vorbeiführt, in die Fußgängerunterführung mündet. Das Erstgericht hat zusätzlich dazu festgestellt, dass die Kläger bei ihren Spaziergängen im Sommer die Unterführung benützen.
4. Anstelle des oben zu [2] hervorgehobenen Sachverhalts begehren die Beklagten festzustellen, die Kläger hätten vor dem Losgehen einen vagen Lichtschein wahrgenommen, der vom Fahrzeug des Beklagtenfahrzeugs ausgestrahlt wurde. Sie hätten vermutet, dass es sich aber leicht ausgehen werde, die Straße zu überqueren.
4.1 Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht feststellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386, RS0043190). Aufgrund des bekämpften Sachverhalts steht lediglich fest, dass die Kläger vor Betreten der Fahrbahn nach links und rechts geschaut haben und dass sie das Beklagtenfahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrnahmen, es zuvor weder sahen noch hörten. Mit diesen Feststellungen ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob das Beklagtenfahrzeug für die Kläger objektiv wahrnehmbar war bzw ob sie es bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher wahrnehmen hätten können. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht an anderer Stelle ohnehin die Sichtweiten für die Kläger festgestellt und eine Negativfeststellung zur Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs getroffen, die dem begehrten Wunschsachverhalt entgegensteht (RI0100163).
II. Zu den Rechtsrügen:
1. Die Kläger argumentieren zur Verschuldenteilung, entgegen der Ansicht des Erstgerichts hätten sie bei Erreichen der Mitte der Fahrbahn nicht stehen bleiben müssen, um sich zu vergewissern, dass von der rechten Seite kein Fahrzeug herannahe. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass ein Fußgänger in der Mitte der Fahrbahn stehen bleibe, sondern lediglich, dass er sich vergewissere. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts sei zwar grundsätzlich zutreffend, allerdings nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang zu bringen. Dabei wiederholen sie die bereits in der Beweis- und der Verfahrensrüge angestellten Überlegungen, die Feststellungen zur Dauer der Überquerung seien widersprüchlich, weshalb sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden könnten. Für den Vorwurf eines Verstoßes gegen [gemeint:] § 76 Abs 5 StVO sei entscheidend, wie weit sich das Beklagtenfahrzeug von der Kollisionsstelle befunden habe, als die Kläger in der Mitte der Fahrbahn gewesen seien. Aufgrund der Widersprüche im Sachverhalt sei davon auszugehen, dass den Beklagten der Nachweis eines Mitverschuldens der Kläger nicht gelungen sei. Darüber hinaus wäre das Mitverschulden vernachlässigbar, da der Erstbeklagte einen massiven Reaktionsverzug zu verantworten habe, während sich die Kläger vor Betreten der Fahrbahn vergewissert hätten, dass ein Überqueren gefahrlos möglich sei. Bei der festgestellten Gehgeschwindigkeit hätte das Überqueren lediglich 10 Sekunden gedauert, weshalb ein gefahrloses Überqueren möglich gewesen wäre und sich die Kollision nicht hätte ereignen dürfen. Aufgrund der massiven Reaktionsverzögerung des Erstbeklagten wäre zumindest eine Verschuldensteilung von 1 : 3 oder 1 : 4 zu Lasten des Erstbeklagten vorzunehmen gewesen.
Die Beklagten argumentieren, es sei vom überwiegenden Verschulden der Kläger auszugehen. Als Fußgänger, die außerhalb eines Schutzwegs eine Straße überqueren wollen, hätten sie sorgfältig zu prüfen, ob die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überquert werden könne. Lasse die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, sei sie in angemessener Eile zu überqueren. Bei Dunkelheit und Regen müsse die Verkehrslage besonders sorgfältig und eher ungünstig beurteilt werden. Die Kläger seien aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit zur besonderen Vorsicht verpflichtet gewesen, weshalb der Verstoß gegen § 76 Abs 6 StVO besonders schwer wiege. Als Fußgänger hätten sie den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten müssen, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert werde. Außerdem hätten sie sich in der Mitte einer breiten Fahrbahn zu vergewissern, dass sich nicht von rechts her ein Fahrzeug nähere. Wenn das Fahrzeug schon so nahe sei, dass der Fußgänger die Fahrbahn nicht mehr gefahrlos überschreiten könne, müsse er stehen bleiben. Darauf dürfe ein Fahrzeuglenker bei Dunkelheit auch vertrauen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt stehe fest, dass die Verkehrslage eine Überquerung der Fahrbahn ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs nicht zugelassen habe. Die Kläger hätten den Gehweg verlassen, der direkt in die Unterführung gemündet hätte und stattdessen die Straße an einer äußerst breiten Stelle überquert. Sie hätten dunkle Kleidung getragen und schneller gehen können. Wenige Sekunden bzw ein paar Schritte nach dem Losgehen hätten sie das Beklagtenfahrzeug erkennen können. Die Kläger hätten sich in der Mitte der Fahrbahn nicht vergewissert, dass ein weiteres Überqueren gefahrlos möglich sei. Demgegenüber habe der Beklagte lediglich einen Reaktionsverzug zu vertreten. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Kläger ihre Überquerung über die Fahrbahnmitte hinaus ohne Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen würden.
1.1 Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs, der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers und das Ausmaß des Verschuldens selbst. Es entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (RS0027389). Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann. Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. Der Fahrzeuglenker muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgeher eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde. Dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich auf dessen in einem Zuge durchgeführte Annäherung einstellen hätte können. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) liegt keine breite Straße vor. Gerät ein Fußgänger während des Überquerens der Fahrbahnhälfte vorübergehend aus dem Sichtbereich des Autofahrers, der ihn in diesem Teil der Fahrbahn nicht sehen konnte, besteht für das Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers keine ausreichende Grundlage mehr (RS0075656). Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren, das heißt ohne vermeidbare Verzögerung, mit der individuell zumutbaren Eile (RS0075672). Der Fußgänger muss – jedenfalls bei Dunkelheit und Regen – vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen (RS0073755). Anhalten in der Fahrbahnmitte ist geboten und zulässig, wenn es der flutende Verkehr verlangt (RS0075648).
1.2 Wendet man diese Grundsätze auf den aktuellen Fall an, zeigt sich, dass die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht zu beanstanden ist. Zwar haben die Kläger – wie die Beklagten in ihrer Berufung umfangreich aufzeigen – eine Reihe unvernünftiger Entscheidungen getroffen, die ihnen aber nicht als Rechtswidrigkeit bzw Verschulden anzulasten sind. Sie haben den von ihnen verwendeten Gehweg verlassen, auf dem sie durch die Unterführung die Bundesstraße sicher hätten passieren können und sie hätten auch einen wenn auch nicht unmittelbar in der Nähe befindlichen Schutzweg benützen können. Die beiden Varianten lagen aber mehr als 25 m von der Stelle entfernt, an der sie die Straße überquerten, sodass sie keine Verpflichtung traf, diese Einrichtungen zu benützen. Sie wählten außerdem eine besonders breite Stelle der Fahrbahn, jedoch waren sie ebenso wenig dazu verpflichtet, eine andere Stelle zur Überquerung der Fahrbahn zu benützen.
Ein Verschulden der Kläger vor Beginn der Überquerung der Fahrbahn ist nicht erwiesen, da nicht feststeht, ob das Beklagtenfahrzeug bereits in Sichtweite war, bevor die Kläger begannen, die Fahrbahn zu überqueren. Aus den Feststellungen lässt sich aber folgern, dass sie jedenfalls unmittelbar nach Beginn der Querung das Beklagtenfahrzeug sehen hätten können. Hinsichtlich der von den Klägern eingehaltenen Geschwindigkeit wurde festgestellt, dass sie altersbedingt in der Lage waren, eine Geschwindigkeit zwischen 3,6 bis 5 km/h einzuhalten. Damit ist den Beklagten der Nachweis einer möglichen höheren Geschwindigkeit als 3,6 km/h (1 m/sec) nicht gelungen.
Übrig bleibt daher der Vorwurf an die Kläger, dass sie sich, als sie sich in der Fahrbahnmitte befanden, nicht neuerlich vergewisserten, dass die weitere Überquerung der Fahrbahn gefahrlos möglich ist. Hätten sie dies getan, hätten sie das herannahende Beklagtenfahrzeug und den Umstand erkennen können, dass es ihnen nicht möglich sein wird, gefahrlos die gegenüberliegende Straßenseite zu erreichen. Demgegenüber steht fest, dass der Erstbeklagte die Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er noch mit normaler Betriebsbremsung den Unfall verhindern hätte können. Ihm fällt daher ein Beobachtungsfehler bzw ein damit verbundener Reaktionsverzug zur Last.
Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen und konkreten Fall. Eine Unaufmerksamkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeugs wiegt sohin schwerer als eine Unaufmerksamkeit eines Fußgängers, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht zu beanstanden ist. Die von den Beklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 65/20b ist insofern nicht vergleichbar, als dort dem Lenker lediglich ein äußerst geringer Reaktionsverzug und eine gerade nicht mehr zu vernachlässigende Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten war. Im konkreten Fall war der Beobachtungsfehler/Reaktionsverzug des Erstbeklagten nicht nur geringfügig, er lag nicht nur in Sekundenbruchteilen.
2. Schließlich machen die Kläger in ihrer Rechtsrüge einen sekundären Feststellungsmangel geltend, da das Erstgericht keine Feststellung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich getroffen habe. Daraus hätte sich ergeben, dass der Erstbeklagte nicht nur einen Reaktionsverzug, sondern auch eine überhöhte Geschwindigkeit zu vertreten hätte, was sich auf die Mitverschuldensquote auswirken müsse.
2.1 Die Kläger haben erstinstanzlich kein Vorbringen dazu erstattet, dass der Erstbeklagte eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung verstoßen gegen das Neuerungsverbot, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Damit liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
3. Gegen die Abweisung des Trauerschmerzengeldbegehrens argumentiert der Erstkläger , der erhebliche Reaktionsverzug des Erstbeklagten stelle ein grobes Verschulden dar. Die Zweitklägerin habe schwerste Verletzungen erlitten, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für das Trauerschmerzengeld gegeben seien. Aufgrund des langjährigen intensiven Naheverhältnisses zwischen den Klägern sei ein Schmerzengeld von EUR 12.000 angemessen.
3.1 Dem ist nicht zu folgen. Ob ein Beobachtungsfehler oder Reaktionsverzug den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei selbst Rotlichtverstöße nicht generell grobe Fahrlässigkeit begründen (RS0080385). Der Oberste Gerichtshof hat das Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers, der beim Überfahren einer ungeregelten Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit einen bevorrangten PKW übersehen hat, als bloß leicht fahrlässig beurteilt (8 ObA 2186/96w). Auch die Rechtsansicht, wonach das Übersehen eines Fußgängers auf einem Schutzweg keine grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dessen Erkennbarkeit durch Dunkelheit und Nässe herabgesetzt war, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vom Beurteilungsspielraum der Gerichte gedeckt (2 Ob 192/19b). Grobe Fahrlässigkeit nimmt der Oberste Gerichtshof lediglich dann an, wenn eine Ampelanlage gänzlich außer Acht gelassen wurde oder ein Fahrzeuglenker einen unbeschrankten Bahnübergang überquert, ohne sich in irgendeiner Weise darüber zu vergewissern, ob ein Zug herannaht (vgl 7 Ob 27/95, 9 ObA 254/02x, 7 Ob 90/99g). Der Ersatz eines bloßen Trauerschadens ohne Krankheitswert kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Erstbeklagte hat zwar einen Reaktionsverzug zu verantworten, jedoch befanden sich die Kläger nicht auf einem Schutzweg. Zwar ist im Ortgebiert immer mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen, die Querung der Fahrbahn im Bereich der Einfahrt zum Supermarkt, wo mit Verkehr aus verschiedenen Richtungen zu rechnen ist und die Fahrbahn am breitesten war, war aber aus Sicht der Kläger unvernünftig. Ein grobes Verschulden des Erstbeklagten liegt nicht vor.
4. Die Zweitklägerin argumentiert, der Schmerzengeldzuspruch sei zu gering, da schon das geltend gemachte Schmerzengeld von EUR 40.000 sich an der untersten Grenze der Angemessenheit befinde. Nach den festgestellten Verletzungen, dem Heilungsverlauf und der psychischen Belastung der Zweitklägerin und unter Berücksichtigung der Dauerschädigung erscheine das zuerkannte Schmerzengeld von EUR 35.000 als unangemessen.
4.1 Die Berufung erschöpft sich in diesem Punkt in der Darlegung allgemeiner rechtlicher Überlegungen zum Schmerzengeld, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen oder aufzuzeigen, warum die erstinstanzliche Schmerzengeldbemessung unrichtig sein soll. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist aber unabhängig davon nicht zu erkennen.
4.2 Die Bemessung des Schmerzengelds erfolgt nicht nach starren Regeln, vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten (RS0125618). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden darf (RS0031075).
Für eine frontobasale Schädelfraktur mit intercebralen Blutungen, einer Augenmuskellähmung rechts und einer schweren Gehirnerschütterung mit kurzzeitigem hirnorganischem Psychosyndrom und Dauerfolgen mit einer Gewöhnungsdauer von vier Jahren und längeren als im konkreten Fall eingeschätzten Schmerzperioden wurden (valorisiert) EUR 38.786 zugesprochen (4 R 236/02s OLG Innsbruck). Für ein isoliertes schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma samt ausgedehnter offener Fraktur des Schädels am Hinterhaupt und ein akutes Epiduralhämatom links im Bereich der hinteren Schädelgrube, einer 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei 7 Tagen starken, 8 bis 20 Tagen mittelstarken und 60 bis 70 Tagen leichten Schmerzen wurden valorisiert EUR 18.050 zugesprochen (OLG Wien 16 R 66/12m). Für ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur links samt Epiduralhämatom, Brüchen der Rippen 6 bis 9 links, kognitiven Beeinträchtigungen in mehreren Funktionsbereichen (verlangsamter Gedankenablauf, herabgesetzte Lern- und Merkfähigkeit für verbales Material, Aufmerksamkeitsschwankungen, eine Höreinschränkung links sowie ein geringgradig ausgeprägtes, depressiv gefärbtes organisches Psychosyndrom wurden (valorisiert) EUR 43.320 zugesprochen (OLG Innsbruck 4 R 53/12v). Für ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehntem Epiduralhämatom samt Hirnblutung und irreversiblen Hirnschäden, deutlicher Verschlechterung der aktiven Beweglichkeit aller vier Extremitäten, deutlicher Herabsetzung des Sensoriums und der Einschränkung der allgemeinen Kommunikationsmöglichkeit wurden (valorisiert) EUR 37.262,94 zugesprochen (OLG Wien 15 Ra 53/18a). Der Vergleich zeigt, dass sich der Schmerzengeldzuspruch des Erstgerichts zwar im unteren Bereich, aber noch im Rahmen der Judikatur hält und noch nicht korrekturbedürftig ist.
5. Schließlich erhebt der Erstkläger eine Berufung im Kostenpunkt . Das von den Beklagten verzeichnete Kilometergeld sei mit dem Einheitssatz abgegolten und daher nicht zuzusprechen. Weiters hätten die Beklagten anteilsmäßig zu den auf den Erstkläger entfallenden Barauslagen beizutragen. Der Barauslagenanteil des Erstklägers betrage EUR 3.581,64. Bei einer Quote von 15 % hätten die Beklagten daher einen Barauslagenbeitrag von EUR 537,25 zu leisten. Mit den zu Unrecht verzeichneten Fahrtkosten sei der zugesprochene Betrag um EUR 557,15 zu reduzieren.
5.1 Die Argumentation des Erstklägers ist insofern berechtigt, als das Erstgericht zwar – ausgehend von dem zutreffenden und im Rechtsmittel nicht in Frage gestellten Anteil am Gesamtstreitwert und der Obsiegensquote – die den Beklagten zu ersetzenden Vertretungskosten und Barauslagen zutreffend errechnete, jedoch die Gegenrechnung mit den anteilsmäßigen Barauslagen des Erstklägers übersah. Ausgehend vom Anteil am Gesamtstreitwert (27%) errechnet sich ein Anteil des Erstklägers an den Barauslagen der klagenden Parteien von EUR 13.265,32 mit EUR 3.581,64. Aufgrund der Obsiegensquote von 15 % steht ihm ein Barauslagenersatz von EUR 537,25 zu. Dieser Betrag ist mit dem Kostenanspruch der Beklagten zu saldieren, sodass sich der Kostenersatz des Erstklägers an die Beklagten auf EUR 3.491,30 reduziert. Nicht berechtigt ist der Einwand gegen die von den Beklagten verzeichneten Barauslagen. Der Erstkläger hat diesbezüglich keine Einwände gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhoben. Es fehlt ihm daher hinsichtlich dieser Position an der Beschwer ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 54 ZPO E 46). Es handelt sich um keine offensichtliche Unrichtigkeit, welche von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre (vgl RI0100096): zwar sind Reisekosten für den Rechtsvertreter im Einheitssatz abgegolten, nicht jedoch Reisekosten der Partei selbst. Die Berufung im Kostenpunkt ist daher nur teilweise berechtigt.
III. Die Kostenentscheidung m Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Für die teilweise erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt steht keine Entlohnung zu (RS0119892).
Bei der Berufung der Kläger entfiel ein Anteil von rund einem Drittel auf den Erstkläger. Er haftet daher für ein Drittel der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten, sohin EUR 1.353,56. Bei der Berufung der Beklagten entfiel ein Anteil von rund 10 Prozent auf den Erstkläger, er hat daher Anspruch auf Ersatz von 10 Prozent der Kosten der Berufungsbeantwortung der Kläger, das sind EUR 255,30. Saldiert hat er somit den Beklagten EUR 1.098,26 zu ersetzen.
Bei der Berufung der Kläger entfiel ein Anteil von rund zwei Drittel auf die Zweitklägerin. Sie haftet daher für zwei Drittel der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten, sohin EUR 2.707,11. Bei der Berufung der Beklagten entfiel ein Anteil von rund 90 Prozent auf die Zweitklägerin, sie hat daher Anspruch auf 90 Prozent der Kosten der Berufungsbeantwortung der Kläger, das sind EUR 2.297,71. Saldiert hat sie den Beklagten EUR 409,40 zu ersetzen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Dabei war zwischen der Zweitklägerin und dem Erstbeklagten zu unterscheiden, da bei letzterem der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, EUR 30.000 nicht überstieg. Ein Bewertungsausspruch konnte entfallen, da das Feststellungsbegehren des Erstklägers im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlich war und das Leistungsbegehren der Zweitklägerin ohnehin EUR 30.000 übersteigt.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4
Innsbruck, 09.07.2025
Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin
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