Ohne konkrete Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO sind nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler in einem Kostenverzeichnis wahrzunehmen. Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn kein eingehendes Aktenstudium und keine Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erforderlich ist. Unter solche bereits bei überblicksartiger Akteneinsicht ins Auge stechenden Unrichtigkeiten fallen daher zB gar nicht erbrachte und damit zu Unrecht verzeichnete Leistungen, unverbrauchte Kostenvorschüsse, sonstige evidente Gesetzwidrigkeiten sowie Fehler, die durch einfaches Gegenüberstellen und Vergleichen der Kostennoten der Prozesspartei bereits ins Auge springen. Weitergehendere Fragen, wie etwa, ob eine Leistung nach dem richtigen Tarifansatz verzeichnet wurde, in welcher Höhe der Einheitssatz zusteht und ob die verzeichnete Leistung überhaupt für die Rechtsverfolgung oder verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, fallen damit ohne konkrete Einwendungen der Gegenpartei aus der Prüfkompetenz des Gerichts heraus.
Soweit keine solchen offenbaren Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind auch ausgehend von der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 1a ZPO weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Selbst begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.
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