11Bs97/25i – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.1.2025, GZ **-30, nach der am 8.7.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Egger, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl und des Verteidigers RAA Daniel Riedmann LL.B., LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 1.a) und b)) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (zu 2.) schuldig erkannt.
Danach hat er „nachfolgend angeführte Personen teilweise schwer am Körper verletzt, und zwar
1. am 24.03.2024 in **
2. am 01.05.2024 in ** D*, indem er diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch er eine dislozierte Jochbeinfraktur links und eine Fraktur der lateralen Kieferhöhlenwand links, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer über 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung erlitt.“
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1 sowie 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 3.500,-- an den Privatbeteiligten D*binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Der anwaltlich vertretene Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 28, 3 f) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung wegen Nichtigkeit unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall, Z 9 lit a und Z 10 StPO sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche. Das Rechtsmittel zielt auf einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache zu neuerlicher Verhandlung an das Erstgericht ab, in eventu auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine teilbedingte Nachsicht derselben sowie die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg (ON 32).
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten ausdrücklich verzichtet (ON 33), der Privatbeteiligte machte von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrügewendet sich zunächst gegen den Schuldspruch 1. a) und b) und kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber B* und dem Zustandekommen ihrer Verletzungen (US 4 f) als unvollständig begründet (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO). Das Erstgericht habe die Angaben der Zeugin B*, wonach der Angeklagte ihr gegenüber nicht handgreiflich geworden sei, die Verletzung an der Lippe im Zuge der Haggelei zwischen dem Angeklagten und C* und der Schlag in die Bauchgegend vielleicht während der Streiterei passiert sei, übergangen. Darüber hinaus seien auch die Angaben des Zeugen E*, wonach dieser betreffend den Schlag in den Bauch den Eindruck gehabt habe, als ob dies bei der Schupferei einfach so passiert und B* nicht auf den Boden gestürzt, sondern zu Boden gesackt sei, unerörtert geblieben.
Diesen Ausführungen zuwider hat sich die Erstrichterin mit den Angaben der B*, die mit Blick auf die entscheidenden Feststellungen erörterungspflichtig waren, detailliert auseinandergesetzt (US 7). Zu noch eingehenderer Erörterung war sie aufgrund des gesetzlichen Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) nicht verhalten. Dies betrifft gleichermaßen die Angaben des den Vorfall beobachtenden E*, der als unbeteiligter Zeuge von seinem Balkon aus den Vorfall wahrnahm (US 9f). Dass die Erwägungen des Erstgerichts den Angeklagten nicht überzeugen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden können, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund aber nicht her (RIS-Justiz RS0099455).
Insoweit der Berufungswerber moniert, dass nicht nachvollziehbar und vom Erstgericht demnach nicht zureichend begründet worden sei, aus welchen Beweismitteln sich der Schlag in das Gesicht der B* ergebe und daraus eine Scheinbegründung folgert (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), übergeht er - neuerlich ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen - die erstgerichtlichen Erwägungen, insbesondere die als glaubwürdig erachteten Angaben des C*, der aus einer Entfernung von 10 bis 15 m gesehen habe, wie der Angeklagte in Richtung des Gesichts der B* ausgeschlagen habe und diese in weiterer Folge zu Boden gegangen sei.
Im Weiteren bemängelt der Berufungswerber auch zum Schuldspruch 2. eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall), da auch hier die Angaben der B* vollkommen unerörtert geblieben seien. Ebenso seien die Angaben des D* völlig übergangen worden, deren Beachtung jedoch zur Beurteilung, ob eine Notwehrsituation für den Angeklagten vorgelegen habe, notwendig gewesen wäre.
Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen mängelfrei begründet und insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des D* das Vorliegen einer Notwehrsituation ausgeschlossen (US 12 f). Dass sich „aus den Angaben des Erstgerichts nicht ableiten lässt, wie sich der maßgebliche Sachverhalt zugetragen haben sollte“ und „aufgrund des bezeichneten inneren Widerspruchs“ eine Nichtigkeit vorliege, trifft sohin nicht zu.
Die im Zusammenhang mit den Angaben des D* vermisste Auseinandersetzung damit „wie sich die Wirkung eines Pfeffersprays konkret auswirkt“ zielt zum einen nicht auf die Klärung einer entscheidenden Tatsache ab, zum anderen hat sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung eingehend mit diesem Umstand befasst (US 13 f), so dass eine in diesem Zusammenhang behauptete Scheinbegründung nicht vorliegt.
In Erledigung der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen aufgrund des Akteninhalts. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Die Erstrichterin konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch von den Zeugen B*, D*, C*, E*, RI F*, Insp G*, Asp H*, AI I*, Insp J* und RI K* einen persönlichen Eindruck verschaffen (ON 22, 24 und 29). Unter Verwertung dieses Eindrucks begründete sie schlüssig und überzeugend, warum sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht folgte, sondern zum Schuldspruch 1. a) und b) den Aussagen der Zeugen C* und E* sowie zum Schuldspruch 2. insbesondere jenen des D* Glaubhaftigkeit zuerkannte und deren Angaben den Feststellungen zugrunde legte. Dieser aktenkonformen und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung der Erstrichterin schließt sich das Berufungsgericht an.
Der Berufung zuwider begründete die Erstrichterin zum Schuldspruch 1. stichhaltig, weshalb sie den, den Angeklagten entlastenden Angaben der B* nicht folgte. Der (an dieser Stelle wiederholte) Vorwurf, dass ihre Angaben völlig außer Acht gelassen worden seien, ist daher unberechtigt. Zudem hat sich die Erstrichterin, der weiteren Kritik des Berufungswerbers entgegen, mit den Angaben des E* eingehend auseinandergesetzt (US 9f) und die von diesem vorgelegte Videoaufzeichnung, die zwar das Kerngeschehen nicht zeigt, aber das Bild abrundet, nicht unerwähnt gelassen.
Die ins Treffen geführte sprachliche Unebenheit, wonach dieser Zeuge angab, dass B* nicht wie festgestellt auf den Boden gestürzt, sondern auf den Boden gesackt sei, ändert nichts an der ausführlichen Beweiswürdigung der Erstrichterin, da die Zeugin durch die Tätlichkeiten des Angeklagten zu Boden kam.
Dass der Schlag in den Bauch, wie von E* ausgeführt, im Zuge der Schupferei und Rangelei zwischen dem Angeklagten und C* „einfach so passiert ist“, bedeutet nicht, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, vor allem wenn diese relativierenden Angaben mit seiner ersten Aussage bei der Polizei, vier Tage nach dem Vorfall, verglichen werden. Damals gab er noch an: „Auf einmal schlug der Mann mit der schwarzen Jacke der Frau mit seinem rechten Arm in die Bauchgegend“ (ON 4.2, 9). Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass B* durch den Schlag zu Boden ging, schließen, dass es ein kräftiger und demzufolge gezielter Schlag gewesen sein muss, was auch mit der Videoaufnahme in Einklang zu bringen ist, wonach sie über heftige Schmerzen klagt (ON 3.2). Ausgehend davon hat die Erstrichterin die Angaben des unbeteiligten E* zu Recht den Feststellungen zugrunde gelegt und damit auch einen Verletzungsvorsatz begründet.
Dass E* den zuvor stattgefundenen Schlag gegen das Gesicht der B* nicht wahrgenommen hat, ist richtig, die Feststellungen dazu ergeben sich aber aus den Angaben des C*, insbesondere denjenigen gegenüber den einschreitenden Beamten unmittelbar am Vorfallsort („Er hat ihr ins Gesicht und in den Bauch geschlagen“; ON 4.2, 15). Bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizeiinspektion präzisierte dieser Zeuge seine Angaben dahingehend, dass er aus einer Entfernung von 10 bis 15 m sehen habe können, wie der Angeklagte in Richtung des Gesichts der B* ausgeschlagen habe, wodurch sie eine blutende Lippe erlitten und zu Boden gegangen sei. Einen Schlag in den Bauch habe er nicht beobachtet (ON 4.2, 7). Dieser Zeuge schilderte weiters, dass er sich eingemischt habe, weil der Angeklagte B* am Boden festgehalten habe. Das sei dann auch der Grund gewesen, weshalb ihm der Angeklagte mit der Hand ins Gesicht geschlagen und er eine blutende Verletzung an der Nase erlitten habe (siehe Libi ON 4.2, 12). Dass E* angab, nicht gesehen zu haben, dass einer der beiden Männer den anderen geschlagen habe, steht der Feststellung zum Faustschlag des Angeklagten gegen C* nicht entgegen, da die Erstrichterin sich dazu auf die glaubwürdigen Angaben des C* in Zusammenschau mit der dokumentierten Verletzung stützen konnte.
Soweit letztlich neuerlich kritisiert wird, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, weshalb das Erstgericht den Angaben der Zeugin B* und Teilen der Angaben des E* keine (erhöhte) Glaubwürdigkeit zubilligte, wird auf die eingangs zusammengefasste, lebensnahe und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen (US 6 ff). Im Ergebnis ist daher das Vorbringen, wonach jegliche Beweisergebnisse zu den Schlägen des Angeklagten gegen B* fehlen, haltlos.
Zum Schuldspruch 2. werden die entscheidenden Feststellungen samt deren Begründung (in der Berufung wiedergegeben) bekämpft, wobei neuerlich behauptet wird, dass die Aussagen der Zeugin B* völlig außer Acht geblieben und darüber hinaus Teile der Angaben des Zeugen D* übergangen worden seien. Das Erstgericht nehme, wie auch beim Schuldspruch 1., keine kritische Beurteilung der Glaubwürdigkeit der entlastenden Zeugen vor.
Das Berufungsvorbringen zielt letztlich darauf ab, dass bei korrekter Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse davon auszugehen gewesen wäre, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrsituation befunden habe, weil durch den Einsatz des Pfeffersprays durch D* ein Angriff auf seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit vorgelegen habe. Allerdings wird ausgehend von falschen Prämissen, in dem lediglich Teile der Aussagen der Zeugen B* und D* aufgelistet werden, versucht, einen vermeintlichen Widerspruch zu konstruieren. Das Vorbringen des Angeklagten, dass er aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes in Panik geraten sei und nichts mehr gesehen habe, demzufolge keine zielgerichteten Faustschläge mehr versetzen habe können, vermag mit Blick auf die unbedenklichen Schilderungen der Polizeibeamten zum Zustand des Angeklagten nach deren Eintreffen vor Ort nicht zu überzeugen. Grund für die Annahme, dass der Angeklagte überhaupt keine Möglichkeit mehr hatte, zu schlagen, liegen nicht vor, vor allem angesichts der Angaben des D*, wonach sie Gesicht zu Gesicht gestanden seien. Schon aus diesem Grund sind zielgerichtete Faustschläge mit allenfalls kurz geschlossenen Augen nicht unmöglich.
Dass die Verletzung lediglich im Zuge der Abwehr des Pfeffersprays durch Fuchteln mit den Händen oder ausholen, sohin ungewollt passiert seien, ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte dem Zeugen bereits zuvor einen Faustschlag versetzt hatte, nicht einleuchtend. Vielmehr sind die Erwägungen, wonach der Angeklagte zuerst tätlich wurde und D* nur zur Abwendung weiterer Angriffe den Pfefferspray verwendete, woraufhin der Angeklagte noch einmal zuschlug, plausibel und stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang.
Insgesamt überzeugen die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente des Angeklagten zu sämtlichen Schuldsprüchen nicht, sondern sind die erstgerichtlichen entscheidenden Urteilsannahmen unbedenklich zustandegekommen. Die Ableitung der inneren Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens begegnet ebenso keinen Bedenken. Damit hat es bei den Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen zu verbleiben.
Die Rechtsrüge(§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a und nominell auch Z 10, der Sache nach aber Z 9 lit b StPO) richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1.a) und b). Voranzustellen ist, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Mit der Zitierung der Entscheidung 12 Os 88/07v, der ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt und dem Vorbringen, wonach bei einer Ohrfeige oder einem Schlag mit der Hand ins Gesicht kein Vorsatz auf eine Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung bestehe, verfehlt die Rechtsrüge die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, da sie sich von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Angeklagten entfernt (US 4f).
Dasselbe trifft auf den weiteren Einwand zu, der unter Anstellung eigener Erwägungen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten negiert, anstelle dessen von fahrlässigen Körperverletzungen nach § 88 Abs 1 StGB ausgeht und in weiterer Folge auf einen Freispruch wegen des Strafausschließungsgrunds nach § 88 Abs 2 Z 2 StGB abzielt. Indem solcherart die Urteilskonstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5) übergangen werden, wird der Bezugspunkt des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrunds erneut verfehlt.
Zur Strafberufung:
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Erstrichterin die einschlägige Vorstrafenbelastung, den äußerst raschen Rückfalls nach der letzten Verurteilung am 3.8.2023 (rk seit 24.1.2024), das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens erschwerend. Mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe im erschwerenden Bereich zu ergänzen, weil die festgestellten Verletzungen zum Schuldspruch 2. sowohl an sich schwer als auch mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung verbunden waren und somit diese Tatfolge doppelt qualifiziert ist (RIS-Justiz RS0132896, RS0119312 [T3]).
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB (zuletzt OLG Innsbruck, 11 Bs 72/25p).
Der vom Berufungswerber angesprochene Milderungsgrund nach § 35 StGB wurde vom Erstgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Dem Angeklagten war seine Neigung zu Delinquenz in alkoholisiertem Zustand aufgrund der vom Erstgericht erwähnten Vorverurteilungen bekannt, weshalb ihm seine Berauschung vorwerfbar ist ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 35 Rz 4). Das angesprochene Nichtvorhersehen einer Auseinandersetzung mit B* spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Übrigen ist anzumerken, dass die vom Erstgericht angenommene Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit infolge sichtlicher Beeinträchtigung durch Alkohol beim Eintreffen der Polizei am Vorfallsort (ON 4.2.15, 2) und festgehaltener Alkoholisierung von 0,65mg/l (ON 4.2.15, 3) zwar hinsichtlich des Schuldspruchs zu 1. a) und b) zutrifft, hingegen zum Schuldspruch 2. eine Messung eine Alkoholisierung von lediglich 0,13 mg/l (Libi Nr. 13 in ON 2.16) ergab, weshalb von keinem die Zurechnungsfähigkeit einschränkenden Rauschzustand zum Tatzeitpunkt 1.5.2024 ausgegangen werden kann.
Auch der relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB zum Schuldspruch 2. kommt dem Angeklagten nicht zugute. Mit Blick auf das mehraktige Tatgeschehen und den wiederholten Faustschlägen kann von einer Unbesonnenheit nicht gesprochen werden. Das in der Berufung weiters angesprochene Motiv der Eifersucht spricht keinen mildernden Umstand an.
Weitere, unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe werden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt, solche sind auch aus dem Akt nicht ableitbar. Davon ausgehend (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) entspricht auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten die verhängte Freiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Für eine Herabsetzung der nicht einmal die Hälfte des erweiterten Strafrahmens ausschöpfenden Freiheitsstrafe besteht daher kein Anlass.
Der begehrten teilbedingten Strafnachsicht steht die Strafhöhe entgegen (§ 43a Abs 3 und 4 StGB).Für die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 StGB) fehlt es an einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe.
Letztlich dringt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht durch.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen wurde der Angeklagte zu den Ansprüchen des D* nicht nur gehört, sondern hat er sich auch dahingehend geäußert, den geltend gemachten Anspruch nicht anzuerkennen (ON 22, 7 sowie ON 24, 2; § 245 Abs 1a StPO).
Da D* nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts durch die Faustschläge des Angeklagten eine dislozierte Jochbeinfraktur links und eine Fraktur der lateralen Kieferhöhlenwand links, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung erlitten hat sowie zumindest zwei Monate lang nicht richtig essen konnte und der Heilungsverlauf insgesamt fünf bis sechs Monate dauerte (ON 22, 7), ist der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2, § 273 Abs 1 ZPO, Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 369 Rz 6 mwN) zuerkannte Teilschmerzengeldbetrag von EUR 3.500,-- weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenausspruch ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.