Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* Beteiligungs GmbH , vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei H* E* , vertreten durch Dr. Markus Bachlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 120.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der beklagte Verein ist Alleingesellschafter der H* E* GmbH (im Folgenden auch: „L* GmbH“), über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.6.2022, **, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die am 8.11.2021 gültigen, im zentralen Vereinsregister ersichtlichen Vereinsstatuten des Beklagten lauten auszugsweise:
„[…] § 21 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird der Verein vom Vizepräsidenten nach außen vertreten. Sollte auch dieser verhindert sein, so ist jedes andere Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins nach außen berufen. Diese Vertretungsbefugnis kann vom Präsidenten oder Vizepräsidenten mit einer schriftlichen Vollmacht für bestimmte Geschäfte und Verfahren auch an Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und leitende Angestellte des Vereins delegiert werden.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Diese können die Zeichnungsberechtigung für den Verein durch Vollmacht auch an einen leitenden Angestellten des Vereins übertragen. […]“
Am 8.11.2021 unterfertigten der Geschäftsführer der Klägerin Ing. M* N* für die Klägerin einerseits und Dr. O* P* als Vizepräsident und Q* als Mitglied des Vorstands des Beklagten sowie die beiden letzteren auch als Geschäftsführer der GmbH andererseits eigenhändig eine Urkunde mit nachstehendem Inhalt:
„ Vereinbarung
zwischen
A* B* Beteiligungs GmbH (FN C*)
F*straße G*
D* E*
und
Verein H* E* (I*)
J*straße K*
D* E*
bzw dessen Tochterunternehmen der
H* E* GmbH (FN **)
J*straße K*
D* E*
1. Präambel:
Der H* E* ist ein gemeinnütziger Verein und im Bereich des Fußballsports tätig. Dessen 100 %iges Tochterunternehmen, die H* E* GmbH, betreibt die Profimannschaft des H* E*, die in der zweithöchsten Spielklasse der österreichischen R*, der S*, spielt.
2. Darlehensangebot:
Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen stellt die Firma A* B* Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. M* N*, dem Verein H* E* bzw der H* E* GmbH ein einmalig ausnutzbares Darlehen zur Begleichung fälliger Zahlungen unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:
a. Maximale Ausnützung eines Betrages iHv EUR 120.000,00
b. Ausnützung jederzeit möglich im Zeitraum zwischen 9.11.2021 und 31.12.2021
c. Zuzählung bei Anforderung durch den Vorstand des H* E*
d. Verzinsung: Keine
e. Fälligkeit bzw Rückzahlung: in Teilen jederzeit möglich, gänzliche Rückzahlung jedenfalls bis 30.4.2022
f. Besicherung: Keine
E*, am 8.11.2021“
Der Text dieser Vereinbarung stammt „vom Beklagten“. „Die Klägerin wusste“, dass der Beklagte der Alleingesellschafter der GmbH ist.
Tatsächlich waren am 8.11.2021 Mag. T* Präsident, Dr. O* P* Vizepräsident und Q* Mitglied des Vorstands des Beklagten. Dr. O* P* und Q* waren zu diesem Zeitpunkt zudem Geschäftsführer der GmbH. Mag. T* war seit Juni/Juli 2021 aufgrund von psychischen Problemen handlungsunfähig und für unbestimmte Zeit ausgefallen.
Der Geschäftsführer der Klägerin Ing. M* N* ist auch unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der A* U* KG (im Folgenden: „L* KG“). Am 12.11.2021 wurden von der KG EUR 120.000,00 auf das Konto der GmbH überwiesen. Ein Verwendungszweck wurde nicht angeführt; im Feld Kundendaten findet sich der Vermerk „Einlage Gerhard“ [Anmerkung des Berufungsgerichts: Ing. V* N* ist der Vater von Ing. M* N*, vgl US 13].
Der Geschäftsführer der Klägerin wollte durch die Gewährung des Darlehens „der Organisation H* E*“, bestehend aus dem beklagten Verein und der GmbH, Liquidität zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten zur Verfügung stellen. Für ihn war nicht relevant, ob das Darlehen an L* GmbH oder an den Beklagten oder auch teilweise an L* GmbH und teilweise an den Beklagten ausbezahlt wird; relevant war für ihn nur die maximal ausnutzbare Gesamtsumme des Darlehens.
Die [richtig] Klägerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH unter anderem eine Forderung in Höhe von EUR 120.000,00 aus dem Titel „Darlehen“ an.
In der Zwischenbilanz der GmbH per 31.12.2021 wird unter Punkt 5. „sonstige Verbindlichkeiten“ in der Rubrik „Darlehen sonstige“ angeführt: „Darlehen V* N* 120.000,00 Euro“. In der Zwischenbilanz des Beklagten per 31.12.2021 scheint unter Verbindlichkeiten kein Darlehen der Klägerin und/oder der KG auf.
Die Klägerin beauftragte die W* GmbH mit der Einbringlichmachung des von der KG an L* GmbH zugezählten Darlehens in Höhe von EUR 120.000,00. Am 16.5.2024 sowie am 10.6.2024 übermittelte die W* GmbH über Auftrag der Klägerin ein Mahnschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung eines Kapitalbetrags in Höhe von EUR 120.000,00 zuzüglich Zinsen, Spesen und Kosten an L* GmbH. Die Inkassokosten der W* GmbH [vom Erstgericht aufgeschlüsselt festgestellt auf US 9-10] betragen in Summe EUR 2.976,60.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 27.8.2024 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin gestützt auf die wesentliche Behauptung, der Beklagte sei zur ungeteilten Hand mit der GmbH zur Rückzahlung des zugezählten Darlehens verpflichtet, den Kapitalbetrag von EUR 120.000,00 samt Zinsen sowie Nebengebühren (Inkassokosten) von EUR 2.976,60. Der Beklagte und L* GmbH seien aufgrund der Vereinbarung vom 8.11.2021 (gemeinsame) Darlehensnehmer. Infolge Verhinderung des Präsidenten auf unbestimmte Zeit sei der Beklagte ordnungsgemäß durch den Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten worden. Die Formulierung „bzw“ in der Vertragsurkunde sei dahin zu verstehen, dass der Darlehensbetrag beiden – der GmbH und dem Beklagten – zur Verfügung gestellt werde, sie diesen je nach internen Bedürfnissen verwenden dürften und sich beide unabhängig davon, an wen tatsächlich ausbezahlt worden sei, zur Rückzahlung verpflichten würden. Den Vertragspartnern sei klar gewesen, dass es Sache des beklagten Vereins sei, den Betrag abzurufen, und dass dieser auch zur Rückzahlung verpflichtet sei. Eine allenfalls unklare Formulierung gehe zu Lasten des Beklagten, der die Urkunde verfasst habe. Die – bei beiden Gesellschaften identen – Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin hätten L* KG angewiesen, den durch den Vorstand des Beklagten angeforderten Darlehensbetrag entsprechend der Anforderung auf das bekannt gegebene Konto zur Anweisung zu bringen, weil L* KG über die erforderliche tatsächliche Liquidität verfügt habe; die Auszahlung sei aber der Klägerin als Vertragspartnerin der Vereinbarung vom 8.11.2021 zuzuordnen und aufgrund dieser Vereinbarung erfolgt. Trotz mehrfacher Mahnungen und Nachfristsetzung sei bislang keine Rückzahlung geleistet worden.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil nicht sie, sondern L* KG Auftraggeberin der Überweisung über EUR 120.000,00 gewesen sei. Selbst unter der Annahme, die Klägerin sei Darlehensgeberin, habe sie lediglich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der GmbH. Aus der Formulierung „bzw“ sei erkennbar, dass das Darlehensanbot vom 8.11.2021 entweder vom Beklagten oder von der GmbH hätte angenommen werden können. Die Fertigung durch die Mitglieder des Vorstands des Beklagten sei nicht rechtswirksam erfolgt, weil (auch) die Unterschrift des Präsidenten erforderlich gewesen wäre; eine Vertretungsregelung für eine „schriftliche Ausfertigung“ existiere nicht. Aus dem Text der Vereinbarung sei zudem nicht ableitbar, dass der Beklagte und L* GmbH als Solidarschuldner auftreten sollten oder eine sonstige wechselseitige Besicherung beabsichtigt wäre. Vielmehr hätte das Darlehen nicht beiden gemeinsam, sondern nur entweder dem Beklagten oder der GmbH gewährt werden sollen; das Wort „bzw“ bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch „oder“. Von einer Willensübereinstimmung gerichtet auf die Begründung einer Solidarschuld könne sohin keine Rede sein. Nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass L* GmbH die Empfängerin der Zahlung von EUR 120.000,00 sei, sei klar, dass ausschließlich diese das Darlehen in Anspruch genommen habe und somit zur alleinigen (Rückzahlungs-)Schuldnerin geworden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH angemeldet; auch die Mahnschreiben seien zunächst nur an L* GmbH gerichtet worden. Dass auch der Vorstand des Beklagten nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin ausgegangen sei, zeige sich darin, dass eine solche keinen Eingang in die Bilanz des Beklagten gefunden habe. Darüber hinaus scheide eine Solidarschuld infolge rechtlicher Unzulässigkeit wegen verbotener Einlagenrückgewähr aus; die Vereinbarung wäre absolut nichtig, wenn sich L* GmbH verpflichtet hätte, eine Haftung für ihren Alleingesellschafter – den Beklagten – zu übernehmen.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene und mit (A) bis (C) bezeichnete Feststellungen :
(A) Der Vorstand des Beklagten hat die Zuzählung des Darlehens zu keinem Zeitpunkt angefordert. Die Zuzählung des Darlehens an X* GmbH wurde vom Geschäftsführer der Klägerin bzw Komplementär der Y* KG Ing. M* N* in seinem eigenen Wirkungsbereich entschieden und veranlasst.
Eine solidarische/gemeinsame Haftung des Beklagten und der Y* GmbH bezüglich des Darlehens wurde zwischen Dr. P* und Q* einerseits und Ing. N* andererseits zu keinem Zeitpunkt besprochen (B) und war auch nicht beabsichtigt. Beabsichtigt war vielmehr, dass jener Rechtsträger, der das Darlehen in Anspruch nimmt, dieses auch zurückführt.
(C) Die Formulierung unter Punkt 2 der „Vereinbarung“ […] verfolgte den vom Beklagten und der Klägerin intendierten Zweck, beiden – dem Beklagten und der Y* GmbH – den Zugriff auf die Darlehenssumme zu ermöglichen, damit sichergestellt ist, dass jener Rechtsträger, der das Geld benötigt, auch darauf zugreifen kann.
Rechtlichverneinte das Erstgericht die Aktivlegitimation mit der Begründung, nicht die Klägerin, sondern L* KG habe das Darlehen zugezählt; bereits aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen. Ebenso wenig sei der Beklagte passiv legitimiert, weil die Zuzählung nicht an ihn, sondern an L* GmbH erfolgt sei, woran der geltend gemachte Anspruch ebenfalls scheitern müsse. Selbst unter der Annahme, Aktiv- und Passivlegitimation seien gegeben, könnte der Klage aus mehreren Gründen kein Erfolg beschieden sein: a) Ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten wäre nicht rechtsgültig zustande gekommen, weil die „schriftliche Ausfertigung“ vom 8.11.2021 im Sinn des § 21 Abs 3 der Statuten des Beklagten der Unterschrift (auch) des Präsidenten bedurft hätte; eine Vertretungsregelung sei für diesen Bereich nicht festgelegt worden. b) Eine Vertragsauslegung erübrige sich, wenn der einheitliche Wille der Vertragsparteien als natürlicher Konsens dem erklärten Inhalt vorgehe. Nach den Feststellungen hätten die Vertragsteile keine solidarische Haftung des Beklagten und der GmbH beabsichtigt. Ihr Wille sei übereinstimmend nicht darauf gerichtet gewesen, eine solidarische Haftung der beiden Darlehensnehmer zu begründen, sodass diesbezüglich natürlicher Konsens vorliege. c) Die Übernahme einer Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters stelle einen Fall der unzulässigen verdeckten Einlagenrückgewähr dar. Ginge man von einer solidarischen Haftung des Beklagten und der GmbH aus, hätte sich (auch) die Gesellschaft zur Rückführung von Schulden des Alleingesellschafters verpflichtet. Damit wäre die Vereinbarung absolut nichtig im Sinn des § 82 GmbHG und könnte sich die Klägerin sohin nicht erfolgreich auf eine allenfalls vereinbarte solidarische Haftung stützen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit rechtzeitiger Berufung , in der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – erkennbar – beantragt, das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags, den der erhobene Abänderungsantrag in sich schließt (RIS-Justiz RS0041774 [T1]), als berechtigt :
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Die Berufungswerberin verficht den Standpunkt, bereits aus der Feststellung, der Geschäftsführer der Klägerin habe das Darlehen zugezählt, folge, dass dieses Verhalten der Klägerin – und nicht etwa der KG – zuzurechnen sei, weshalb das Erstgericht die Aktivlegitimation zu Unrecht verneint habe; eine Darlehensgeberin könne auch einen Dritten (hier: L* KG) auf ihre Rechnung handeln lassen. Ergänzend hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Auszahlung des Darlehensbetrags deshalb über L* KG veranlasst habe, weil ansonsten zwei Schritte notwendig geworden wären; mit anderen Worten: die konkrete Vorgehensweise (nur) der Einfachheit halber gewählt worden, die Auszahlung aber dessen ungeachtet dem Vermögensbereich der Klägerin zuzuordnen sei. Davon ausgehend sei der rechtliche Schluss, dass die Klägerin das Darlehen vereinbarungsgemäß gewährt habe und somit aktiv legitimiert sei, zwingend.
1.1.1. Das Erstgericht stellte fest, die Zuzählung des Darlehens an L* GmbH sei „vom Geschäftsführer der Klägerin bzw Komplementär der KG Ing. M* N*“ in seinem eigenen Wirkungsbereich entschieden und veranlasst worden und habe „der Geschäftsführer der Klägerin“ durch die Gewährung dieses Darlehens der Organisation H* E* […] Liquidität zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten zur Verfügung stellen wollen (jeweils US 8). Entgegen der Argumentation der Berufungswerberin kann diesen Feststellungen – deren ersten Teil sie im Rahmen ihrer Beweisrüge im Übrigen bekämpft – nicht hinreichend entnommen werden, das Erstgericht hätte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese gehandelt habe. Vielmehr lässt der festgestellte Sachverhalt offen, auf welchen „eigenen Wirkungsbereich“ das Erstgericht mit der gewählten Formulierung abstellte und was den Geschäftsführer der Klägerin, der gleichzeitig Komplementär der KG ist, dazu veranlasste, in welcher (Organ-)Funktion welcher Gesellschaft zu handeln. Damit ist die Tatsachengrundlage aber insoweit unvollständig geblieben.
1.1.2.Die Berufungswerberin macht sohin in diesem Punkt zu Recht eine sekundäre Mangelhaftigkeit geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss (RIS-Justiz RS0043322 [T1]). Die Feststellungsgrundlage ist mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Das ist hier der Fall, zumal die Klägerin in erster Instanz – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbeantwortung – detailliertes Vorbringen dazu erstattete, dass L* KG jene Gesellschaft gewesen sei, die über die erforderliche Liquidität verfügt habe und die Überweisung des Darlehensbetrags auf Anweisung der für die Klägerin handelnden Person(en) erfolgt sei (ON 6 S 4). Zudem wurde vorgebracht, der Buchungsvorgang (Auszahlung) sei intern auftragskonform der Klägerin zugeordnet worden, weshalb diese – rechtlich – vereinbarungsgemäß die Darlehenssumme zugezählt habe (ON 11 S 13). Sollte sich dieses Vorbringen als erwiesen herausstellen, wäre L* KG lediglich Erfüllungsgehilfin der Klägerin als Darlehensgeberin im Sinn des § 1313a ABGB und letztere jedenfalls aktiv legitimiert, zumal die Darlehenssache nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Darlehensgeberin stammen muss, sondern diese auch einen Dritten auf ihre Rechnung handeln lassen kann ( Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 984 Rz 32 mwN [Stand 1.8.2022, rdb.at]).
1.1.3.Aus diesem Blickwinkel wird das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren die Tatsachengrundlage zu vervollständigen haben, indem es das diesbezügliche Vorbringen abdeckende (positive oder negative) Feststellungen zu treffen haben wird, die eine abschließende Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin erlauben. Mit der unumgänglichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO). Ob es zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage einer Verfahrensergänzung und damit verbunden einer weiteren Verhandlung bedarf oder ob sogleich eine neuerliche Urteilsfällung erfolgen kann, bleibt der Beurteilung durch das Erstgericht anheim gestellt.
1.2. Entgegen den Rechtsmittelausführungen handelt es sich bei den auf RMS 4 zitierten Auszügen aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht um dislozierte Feststellungen, sondern eindeutig nur um die – teils wörtliche – Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten durch das Erstgericht. Dessen ungeachtet zeigt die Rechtsrüge aber mit ihrer diesbezüglichen Argumentation wie auch mit den weiteren Ausführungen zur – nach ihrem Standpunkt unrichtigen – Verneinung einer solidarischen Haftung durch das Erstgericht (RMS 8-9) und zur Zuzählung der Darlehenssumme (RMS 10-11) im Ergebnis zu Recht einen weiteren sekundären Feststellungsmangel auf:
1.2.1.Durch das DaKRÄG (BGBl I 2010/28) wurde der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag ausgestaltet und kommt daher bereits durch die Vereinbarung der Parteien zustande. Zuvor war der Darlehensvertrag als Realvertrag konzipiert gewesen und wurde erst mit Zuzählung der Darlehensvaluta wirksam geschlossen. Nunmehr hat die Übergabe der Darlehensvaluta für die Wirksamkeit des Darlehensvertrags lediglich noch bei – wie hier – unentgeltlichen Darlehensverträgen Bedeutung; für das Zustandekommen eines unentgeltlichen Darlehens ist entweder die Übergabe der Darlehenssache oder eine schriftliche Vertragserklärung allein der Darlehensgeberin erforderlich (§ 984 Abs 2 ABGB; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 983 Rz 1 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).
1.2.2.Zutreffend erkannte das Erstgericht, dass der natürliche Konsens der Parteien die oberste Norm des Vertrags ist und die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert erst dann in Betracht kommt, wenn eine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien nicht feststellbar ist (RIS-Justiz RS0017811 [T3]). Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen gehört die Annahme des Gerichts, dass eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluss in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043418 [T2]; RS0017783).
Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind jedoch teils unvollständig und teils in sich widersprüchlich:
Das Erstgericht stellte fest, die handelnden Personen hätten eine „solidarische/gemeinsame“ Haftung (Rückzahlungsverpflichtung) des Beklagten und der GmbH nicht beabsichtigt; ihre Absicht habe vielmehr darauf abgezielt, dass (gemeint: nur) jener Rechtsträger, der das Darlehen in Anspruch nimmt, dieses auch zurückführe (US 8). Im Weiteren geht das Erstgericht davon aus, die Formulierung mit dem Wort „bzw“ in der schriftlichen Vereinbarung habe den sowohl vom Beklagten als auch der Klägerin intendierten Zweck verfolgt, dem Beklagten und der GmbH den Zugriff auf die Darlehenssumme zu ermöglichen, damit sichergestellt sei, dass jener Rechtsträger, der das Geld benötigt, auch darauf zugreifen könne (US 8-9). Wie die Klägerin aber nach der Absicht der Parteien für den Fall der unterbliebenen Rückführung zum Fälligkeitszeitpunkt herausfinden hätte sollen, welcher „Rechtsträger“ tatsächlich welchen Teil der Darlehenssumme in Anspruch genommen hat, wen sie also in welchem Umfang klagsweise in Anspruch nehmen müsste, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für den Umstand, wer das Kapital tatsächlich in welchem Umfang verwendet hat.
Darüber hinaus traf das Erstgericht die Feststellung, für den Geschäftsführer der Klägerin sei nicht relevant gewesen, ob das Darlehen an L* GmbH oder an den Beklagten oder auch teilweise an die eine oder andere juristische Person ausbezahlt werde; relevant sei für ihn nur die maximal ausnutzbare Gesamtsumme gewesen (US 8). Abgesehen davon, dass diese Feststellung nicht per se gegen die Annahme einer auf eine Solidarschuld abzielenden Parteiabsicht spricht, steht sie im Widerspruch zur weiteren Feststellung, „der Geschäftsführer der Klägerin bzw Komplementär der KG“ habe die Zuzählung des Darlehens an L* GmbH „in seinem eigenen Wirkungsbereich entschieden und veranlasst“ (ebendort). Letztere Sachverhaltsannahme unterstellt – in Zusammenhalt mit den weiteren Urteilsannahmen – ein Handeln, durch das der Geschäftsführer der Klägerin unabhängig vom jeweiligen „Bedarf“ bewusst die alleinige Rückzahlungsverpflichtung der GmbH herbeigeführt hätte. Dies ist aber nicht in Einklang zu bringen mit der Feststellung, für ihn sei unerheblich gewesen, ob und allenfalls in welcher Aufteilung die Darlehensvaluta an beide in Frage kommenden juristischen Personen ausbezahlt werde; letzteres spräche wohl eher für die Annahme einer auf Begründung einer Solidarschuld gerichteten Absicht der Darlehensgeberin. Das Erstgericht unterscheidet im Sachverhalt auch insbesondere nicht hinreichend zwischen dem Außenverhältnis zur Klägerin und dem Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der GmbH. Dies macht die Berufung – obgleich teils unrichtig im Rahmen der Beweisrüge – im Ergebnis zu Recht geltend (vgl unten Punkt 2.4. sowie 2.3.).
1.2.3. Sollte das Erstgericht daher die Aktivlegitimation der Klägerin (siehe oben Punkt 1.1.) im fortgesetzten Verfahren bejahen, wird es auch erforderlich sein, diese dargestellten Unzulänglichkeiten der Sachverhaltsgrundlage zu beheben und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung erlauben, ob der Beklagte zur Rückzahlung der (gesamten) Darlehenssumme verpflichtet und somit passiv legitimiert ist.
1.3. Zu Recht kritisiert die Rechtsrüge ferner die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Vizepräsident des Beklagten hätte diesen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands in der konkreten Konstellation nicht rechtswirksam vertreten können. Nach § 21 Abs 3 der Statuten des Beklagten bedürfen „schriftliche Ausfertigungen“ zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Weshalb die allgemeine, im vorstehenden Abs 2 festgeschriebene Vertretungsregelung, nach der der Präsident, der den Verein nach außen vertritt, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten wird, sich nicht auch auf diesen Fall erstrecken sollte, eine „schriftliche Ausfertigung“ sohin im Verhinderungsfall des Präsidenten nicht rechtsgültig vom Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterfertigt werden könnte, erschließt sich nicht. Die gegenteilige Ansicht würde einen Verein im – wie hier – längerfristigen Krankheitsfall des Präsidenten geradezu (vorübergehend) handlungsunfähig machen; dies ist aus den festgestellten Statuten aber nicht ansatzweise abzuleiten. Der dazu in der Rechtsrüge vermissten „Feststellungen“, die überwiegend rechtliche Aspekte behandeln (RMS 7), bedarf es für diese Beurteilung nicht.
1.4.Soweit sich die Rechtsrüge gegen die Ansicht des Erstgerichts wendet, der Darlehensvertrag sei infolge eines Verstoßes gegen § 82 GmbH Z* nichtig, ist ihr dahin beizupflichten, dass Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewährung die Gesellschaft und die Gesellschafter sind. Einem Dritten kann das Verbot entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich eben der Missbrauch, dh der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu „aufdrängen“ musste, er sohin grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte (6 Ob 271/05d; 6 Ob 232/16k; RIS-Justiz RS0120438; RS0105536).
Zu Vorteilszuwendungen an Gesellschafter kommt es im wirtschaftlichen Alltag im Bereich von Konzernen besonders häufig. Für die Beurteilung der Konzernfinanzierung unter dem Aspekt der Einlagenrückgewähr wird nach überwiegender Auffassung die Zulässigkeit der Finanzierungsmaßnahmen im Konzern zugunsten eines Gesellschafters von der betrieblichen Rechtfertigung anhand von konkreten Vorteilen der Gesellschaft im Vergleich zum Handeln innerhalb rechtlich unverbundener Unternehmen abhängig gemacht. Es stellt sich sohin im Wesentlichen die Frage, ob ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft an einer mitschuldnerischen Kreditaufnahme vorliegt. Dabei können insbesondere Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen gegen die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr sprechen (6 Ob 271/05d mwN).
Auf Kollusion hat sich der Beklagte – nachvollziehbar – in erster Instanz nicht gestützt; ebenso wenig hat er hinreichend einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich ein Missbrauch geradezu aufgedrängt hätte. Anzeichen für eine von Amts wegen wahrzunehmende absolute Nichtigkeit der Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG (vgl RIS-Justiz RS0117033) lassen sich der vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage nicht entnehmen. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik sind daher an dieser Stelle nicht angezeigt.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die zu (A) bis (C) getroffenen Sachverhaltsannahmen und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen:
(Zu A) „Die Auszahlung des Darlehens erfolgte über X* KG, das ist die operative Gesellschaft, welche damals über die erforderliche Liquidität verfügte. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dies der Einfachheit halber über das Konto der Y* KG vorgenommen, weil er ansonsten zuerst die Liquidität bei der Klägerin herstellen hätte müssen, und in weiterer Folge die physische Auszahlung weiter veranlassen [hätte] können, nämlich sohin in zwei Schritten. Der Geschäftsführer der Klägerin zahlte den Darlehensbetrag aus, weil ihm die schriftliche Vereinbarung (Blg ./2) für die Auszahlung genügte.“
(Zu B) „Von den Parteien des schriftlichen Vertrags, nämlich der Klägerin, dem Beklagten und der Y* GmbH, war geplant, dass der Darlehensbetrag gemeinsam zurückzuzahlen ist und je nach interner Verwendung die interne Aufteilung des Rückzahlungsbetrags erfolgen soll.“
(Zu C) „Die Formulierung unter Punkt 2 der ,Vereinbarung‘, wonach ,dem [Beklagten] bzw der […] BA*‘ das Darlehen zur Verfügung gestellt wird, verfolgte den vom Beklagten und der Klägerin intendierten Zweck, beiden – dem Beklagten und der Y* GmbH – den Zugriff auf die Darlehenssumme zu ermöglichen, damit sichergestellt ist, dass jener Rechtsträger, der das Geld benötigt, auch darauf zugreifen kann. Sinn und Zweck war weiters, dass durch diese gewählte Formulierung sich die Klägerin keine Gedanken darüber machen muss, wer die Darlehensvaluta tatsächlich konzernintern verwendet hat und dass beide, nämlich der Beklagte und X* GmbH, die Darlehenssumme zurückzuzahlen haben, wobei die Höhe der jeweiligen Rückzahlungsverpflichtung intern zwischen dem Beklagten und der Y* GmbH aufzuteilen war.“
2.2. Da Teile der mit (A) bezeichneten Feststellungen mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet sind (oben Punkt 1.1.1.), kann auf die Beweisrüge in diesem Punkt inhaltlich nicht eingegangen werden.
2.3. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für die mit (B) bezeichnete Feststellung (oben Punkt 1.2.2.). Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die entsprechende Beweiswürdigung des Erstgericht in Bezug auf die übereinstimmende Parteiabsicht zumindest zu hinterfragen ist. Im Zuge der neuerlichen Urteilsfindung scheint eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin geboten, der unter anderem Folgendes angab: durch das Dokument (gemeint: die schriftliche Vereinbarung) sollte gesichert sein, dass das Geld von der einen oder von der anderen Sphäre wieder zurückfließt (ON 11 S 4); er möchte keine Unterscheidung zwischen einem Hauptschuldner und einem sonstigen Schuldner treffen, sondern für ihn sei es ein und dieselbe Organisation (ON 11 S 6). Zudem wird darauf einzugehen sein, dass der Vizepräsident des Beklagten ausdrücklich aussagte, man habe die Klägerin nicht in die Lage versetzen wollen, dass diese herausfinden müsste, wer beim „BB* H*“ intern das zur Verfügung gestellte Geld benötigt habe; deswegen habe man das so textiert (ON 11 S 9); (lediglich) konzernintern sei geplant gewesen, dass derjenige das Geld zurückzahle, der es in Anspruch genommen habe (ON 11 S 10). In diesem Zusammenhang betonte der Vizepräsident des Beklagten erneut, die Klägerin sollte nicht das Problem haben, herausfinden zu müssen, wer das Geld konzernintern gebraucht habe; deswegen seien im Vertrag der Verein und L* GmbH genannt (ebendort). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zur Vermeidung einer mangelhaften Begründung (auch) Gelegenheit haben, sich mit diesen Angaben näher auseinanderzusetzen und (auch) in Bezug auf die Parteiabsicht zwischen dem bereits erwähnten Außen- und Innenverhältnis zu differenzieren.
2.4.Soweit sich die Beweisrüge ferner gegen die mit (C) bezeichneten Feststellungen wendet, genügt der Hinweis, dass sie in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil es am erforderlichen Austauschverhältnis zwischen bekämpften und gewünschten Sachverhaltsannahmen mangelt (RIS-Justiz RI0100145). In Wahrheit macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der die Parteiabsicht betrifft und bereits behandelt wurde (oben Punkt 1.2.2.).
3. Aus den dargestellten Gründen war der Berufung im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags Folge zu geben.
4.Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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