Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 21.4.2025 verstorbenen A* , geboren am B*, zuletzt wohnhaft in C*, D*, wider die beklagte Partei E* AG , vertreten durch UGP Ullmann Geiler&Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs (Streitinteresse EUR 130.000,--) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 130.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.4.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf „ Verlassenschaft nach dem am 21.4.2025 verstorbenen A*, geboren am B*, zuletzt wohnhaft in C*, D*“.
2. Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
3. Die Rekursbeantwortung, deren Kosten die Einschreiter selbst zu tragen haben, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgericht Bregenz vom 8.2.2023 wurde RA Dr. F* im Pflegschaftsverfahren G* zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den zwischenzeitlich verstorbenen Kläger bestellt.
Mit der am 24.4.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Unwirksamerklärung und Aufhebung eines zwischen ihm und seiner Tochter einerseits sowie der beklagten Partei andererseits im Verfahren GZ ** (idF kurz „Vorverfahren“) vor dem Landesgericht Feldkirch abgeschlossenen Vergleichs .
Der Erwachsenenvertreter teilte dem Gericht eingangs der Klagsschrift mit, er sei zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Kläger bestellt worden. Zu diesen Angelegenheiten zähle auch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich sowie dem auf dessen Grundlage beim BG Bregenz zu Zahl H* gegen ihn (Kläger) geführten Exekutionsverfahren. Die Klagsführung sei vom BG Bregenz pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden.
In der Sache selbst brachte der Kläger (im vorliegenden Verfahren) vor, dass er und seine Tochter als beklagte Parteien im Vorverfahren von der nunmehr beklagten Partei als dortige Klägerin mit einem Zahlungsbegehren von EUR 257.355,46 belangt worden seien. Dieses Verfahren habe mit einem Vergleich geendet, der in Rechtskraft erwachsen sei. Zwischenzeitlich werde von der beklagten Partei aufgrund dieses Titels Exekution gegen ihn geführt. Der Kläger sei zumindest seit dem Jahr 2017 geschäftsunfähig; er sei daher bereits bei der Vollmachtserteilung an seinen Vertreter im Vorverfahren, welche zwischen dem 31.10.2017 und dem 5.12.2017 stattgefunden habe, nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns abzuschätzen. Von einem Geschäftsunfähigen könne keine rechtswirksame Vollmacht erteilt werden. Der im Vorverfahren abgeschlossene Vergleich sei daher infolge des vollmachtslosen Vertreterhandelns mit Nichtigkeit behaftet.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger im Vorverfahren uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei; dies auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht an seinen damaligen Rechtsvertreter. Jedenfalls aber habe er über eine hinreichende Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Vollmachtserteilung und den Gegenstand des Prozessvergleichs verfügt. Er sei auch in der Lage gewesen, die Rechtsfolgen des Vergleichs zu überblicken. Die den Gegenstand des Vorverfahrens bildenden Verbindlichkeiten sei der Kläger schon viel früher, nämlich aus Anlass der Unterfertigung von Pfandurkunden vom 20.1.1998 sowie vom 23.11.2000 eingegangen. Dies bedeute, dass er unabhängig von der Wirksamkeit des gegenständlichen Vergleichs jedenfalls für die von der beklagten Partei im anhängigen Exekutionsverfahren H* des BG Bregenz betriebene Forderung der Beklagten hafte, welche auch gegen die Tochter des Klägers bereits tituliert sei und gerichtlich betrieben werde.
Mit Eingabe vom 24.4.2025 wurde dem Erstgericht vom (vormaligen) Erwachsenenvertreter mitgeteilt, dass der Kläger am 21.4.2025 verstorben sei. Er wies darauf hin, dass er den Kläger nur in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter vertreten habe und dass diese Funktion mit dem Tod der betroffenen Person automatisch erloschen sei.
In der Folge fasste das Erstgericht den angefochtenen (deklarativen) Unterbrechungsbeschluss. Zur Begründung führte es aus, dass ein Verfahren gemäß § 155 Abs 1 ZPO durch den Tod einer Partei dann unterbrochen werde, wenn die verstorbene Person weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten gewesen sei. Mit dem Tod der vertretenen Person werde auch die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters beendet. Diese Wirkungen träten ex lege ein, weshalb einem entsprechenden Beschluss lediglich deklarative Wirkung zukomme.
Die beklagte Partei bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerechten Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angesprochenen Unterbrechungsgrund aufzutragen. Weiters begehrt sie die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger.
In der vom vormaligen Erwachsenenvertreter „ bzw seiner Kanzlei aus anwaltlicher Vorsicht und zur Verhinderung eines Rechtsschutzdefizits für den Fall, dass sich das Rekursgericht der Meinung der Rekurswerberin anschließen möchte “, eingebrachten Rekursbeantwortung stellt dieser einen Antrag auf Zurückweisung des Rekurses in eventu auf „Abweisung“ desselben. Weiters wird in dieser Eingabe die Feststellung beantragt, dass das Verfahren unterbrochen sei und dass der Akt dem Erstgericht zurückgestellt werde.
1. Zur Zulässigkeit des Rekurses:
Die Unterbrechung eines Verfahrens nach §§ 155 ff ZPO hat die Wirkung, dass während der Dauer der Unterbrechung Parteihandlungen gegenüber der anderen Partei grundsätzlich rechtlich bedeutungslos sind (§ 163 Abs 2 ZPO). Gerichtshandlungen, welche die Unterbrechung selbst betreffen, weil sie etwa dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, bleiben hingegen zulässig ( Fink in Fasching/Konecny 3§ 163 ZPO Rz 9 mwN; RS0036996). Von der Unterbrechungswirkung ausgenommen sind somit auch Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 163 ZPO Rz 4 mwN; RS0036977 [T7], RS0037023).
Ein Unterbrechungsbeschluss ist außer im Fall des § 162 ZPO weder vorgesehen noch zwingend notwendig. Wird er aber gefasst, so ist er zwar nur deklarativ, aber dennoch anfechtbar ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5Vor §§ 155 ff Rz 9; vgl auch RS0043955 [T1]).
Der Rekurs der beklagten Partei ist somit zulässig; er ist aber nicht berechtigt:
2. Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Person weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Überflüssig (und auch irreführend) ist die alternative Nennung der Rechtsanwälte neben den sonstigen Prozessbevollmächtigten, zumal die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht in der Regel eine Prozessvollmacht ist ( Fink in Fasching/Konecny 3§ 155 ZPO Rz 51; § 31 ZPO). Trifft dies – wie beispielsweise bei einem Verfahrenshelfer (RS0128700, RS0036248) – ausnahmsweise nicht zu, wird das Verfahren unterbrochen, weil diesfalls keine über den Tod der Partei hinaus aufrecht bleibende Bevollmächtigung des Prozessvertreters vorliegt (RS0036229).
Dies ist auch hier der Fall:
RA Dr. F* wurde im Verfahren G* mit Beschluss des BG Bregenz vom 8.2.2023 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter iSd § 120 AußStrG (ua) zur Vertretung des Klägers in gerichtlichen Verfahren, bestellt und somit nicht vom Kläger bevollmächtigt. Der Umstand, dass es sich beim Erwachsenenvertreter um einen Rechtsanwalt handelt und dessen Eingaben für den Kläger über die Rechtsanwaltskanzlei erfolgten, vermag daran nichts zu ändern. Richtig ist, dass sich auf dem Deckblatt der vom Klagsvertreter eingebrachten Klage (ON 1) der (wohl vorgedruckte) Standardvermerk „zweifach, Vollmacht erteilt, einschließlich Vollmacht gemäß § 19a RAO“ findet; bereits eingangs der Klage stellte der Erwachsenenvertreter jedoch klar, dass er (ausschließlich) als mit Beschluss des BG Bregenz vom 8.2.2023 zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellter – und somit nicht rechtsgeschäftlich beauftragter – Vertreter des Klägers handle. Er berief sich somit nicht auf eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung. Voraussetzung dafür (eine Bevollmächtigung nach § 30 Abs 1 ZPO) wäre ohnedies die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers, welche zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters offenkundig nicht gegeben war.
Damit wurde vom Erstgericht zu Recht (deklarativ) ausgesprochen, dass das Verfahren mit dem Tod des Klägers nach § 155 Abs 1 ZPO ex lege unterbrochen wurde.
Der beklagten Partei bleibt es unbenommen, die Aufnahme des Verfahrens dadurch zu bewirken, dass sie die Ladung des Verlassenschaftskurators beantragt (vgl GitschthaleraaO §§ 155-157 ZPO Rz 17).
3. Da – wie oben aufgezeigt – im unterbrochenen Verfahren nicht alle Gerichtshandlungen unzulässig sind, war die Parteibezeichnung antragsgemäß auf die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger richtig zu stellen (vgl RS0039666), zumal damit weder eine Weiterführung des Prozesses noch eine Sachentscheidung verbunden ist.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5. Die Rekursbeantwortung des vormaligen Erwachsenenvertreters „bzw seiner Kanzlei“ war zurückzuweisen, weil diese(r) nicht Partei(en) des vorliegenden Rechtsstreits ist/sind und in der Rechtsmittelgegenschrift auch ausdrücklich betont wird, dass von Seiten des verstorbenen Klägers keine durch Bevollmächtigung erteilte Prozessvollmacht vorliege und die Erwachsenenvertretung mit seinem Tod erloschen sei. Die Einschreiter haben somit die Kosten der „aus anwaltlicher Vorsicht“ eingebrachten Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen.
6. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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