BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Verfahren.Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.§ 162

§ 162Zufällige Verhinderung einer Partei.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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