Durch den Tod der armen Partei, der nach § 64 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt bestellt ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 Abs 1 ZPO nicht ein.
Rückverweise
…68 Abs 1 erster Satz ZPO mit dem Tod der Partei erlischt – nicht für den Verfahrenshelfer (2 Ob 195/12h = RS0128700; RS0036248 [T1]). Das Verfahren gegen die Drittbeklagte ist daher seit dem Tag ihres Todes ex lege unterbrochen, wobei die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zustellung des Berufungsurteils…