JudikaturOGH

RS0036248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1989

Durch den Tod der armen Partei, der nach § 64 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt bestellt ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 Abs 1 ZPO nicht ein.

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