Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* SEN , vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. C* , Fachärztin, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, und den auf Seiten der beklagten Partei dem Streit beigetretenen Nebenintervenienten Mag. D* , vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle&Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 23.000,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), infolge Vorlage des Aktes ** durch das Landesgericht Feldkirch beschlossen:
Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch z u r ü c k g e s t e l l t .
Begründung:
Verfahrensgegenständlich waren Schadenersatzansprüche des Klägers aus einer von ihm behaupteten Fehlbehandlung durch die beklagte Fachärztin und einer Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich eines von ihr dem Kläger verordneten Medikaments.
Über seinen gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag hat das Landesgericht Feldkirch dem Kläger mit Beschluss vom 1.8.2020 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO bewilligt.
Am 14.7.2021 hat das genannte Landesgericht das Verfahren gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers unterbrochen (ON 53). Das Bezirksgericht Feldkirch hat infolge dessen mit Beschluss vom 16.9.2022 den bisherigen Klagsvertreter (und Verfahrenshelfer) gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Klägers bestellt, wobei die gerichtliche Erwachsenenvertretung lediglich die Vertretung des Klägers in diesem Schadenersatzprozess umfasste (ON 77.2). Die Erwachsenenvertretung des Klägers wurde inzwischen mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 28.6.2024 wiederum beendet (ON 104).
Der Schadenersatzprozess vor dem Landesgericht Feldkirch endete nach Fortsetzung des Verfahrens mit einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom 4.5.2023, in dem sich die Beklagte zur Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 10.000,-- an den Kläger verpflichtete. Gleichzeitig wurde zu Punkt 1. des Vergleiches festgehalten, dass ein zusätzlicher Kostenersatz nicht stattfindet und jede Partei die angefallenen Kosten selbst trägt. Allfällige Barauslagen (des Schadenersatzprozesses) sind vom Kläger zu tragen (ON 98).
Am 6.3.2025 leitete das Landesgericht Feldkirch das Verfahren zur Überprüfung einer Nachzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich jener Beträge, von deren Berichtigung er aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit war, ein. Dazu hat das Landesgericht dem Kläger das Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis (ZPForm 1)“ mit einem Schreiben übermittelt, wonach das Erstgericht nunmehr eine Nachzahlung jener Beträge prüfe, von deren Entrichtung der Kläger aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit gewesen ist. Er wurde aufgefordert, das beigelegte Formular (ZPForm 1) vollständig auszufüllen, insbesondere auch im Hinblick auf allenfalls bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehegattin. Das Schreiben enthielt darüber hinaus nachfolgenden Inhalt:
„ Für den Fall, dass das Formular nicht binnen drei Wochen vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen versehen zurückgesendet wird, ist davon auszugehen, dass Sie in der Lage sind, die Nachzahlung zu leisten. “
Dieses Schreiben wurde vom Landesgericht an den Kläger persönlich zugestellt und von ihm am 10.3.2025 eigenhändig übernommen. Innerhalb der im Schreiben vom 6.3.2025 genannten Frist, nämlich bis Ende März 2025, reagierte der Kläger nicht.
Mit Beschluss vom 17.4.2025 verpflichtete das Landesgericht Feldkirch den Kläger, dem Bund binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 743,-- (an Gerichtsgebühren im Schadenersatzprozess) sowie EUR 48,-- an Sachverständigengebühren, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 791,-- zu bezahlen.
Das Landesgericht Feldkirch begründete diesen Beschluss damit, dass der Kläger im Schadenersatzprozess von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (EUR 743,--) sowie der Sachverständigengebühr (von EUR 48,--) befreit gewesen sei und zusätzlich noch Dolmetscher- und „Verteidigungskosten“ angefallen seien. Andererseits habe der Kläger einen Betrag von EUR 10.000,-- durch den Vergleich erhalten. Da der Kläger der Aufforderung, ein Formular für die Verfahrenshilfe neu auszufüllen und an das Gericht binnen drei Wochen zu retournieren, nicht nachgekommen sei, müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger nunmehr zumindest teilweise in der Lage sei, Rückzahlung in Höhe von EUR 791,-- zu leisten (ON 102).
Dieser Beschluss wurde dem Kläger durch Hinterlegung am 23.4.2025 zugestellt. Darüber hinaus veranlasste das Landesgericht weitere Zustellungen dieses Beschlusses an den Klagsvertreter (den vormaligen Erwachsenenvertreter und Verfahrenshelfer des Klägers), den Revisor sowie an das Bezirksgericht Feldkirch als Pflegschaftsgericht.
Bereits am 22.4.2025 überreichte der Kläger beim Landesgericht Feldkirch den von ihm ausgefüllten „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis (ZPForm 1)“, wobei dieses Vermögensbekenntnis mit 31.3.2025 datiert und offenkundig vom Kläger an diesem Tag unterfertigt wurde. Zu Punkt 7. dieses Formulars (betreffend dem Umfang der Verfahrenshilfe) wurden die Rubriken hinsichtlich der Gerichtsgebühren, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie hinsichtlich der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angekreuzt. Dieser Eingabe des Klägers war eine Jahreskontoinformation einer Bankgesellschaft vom Jänner 2025, ein Schreiben derselben Bank vom 19.1.2025 sowie das Schreiben des Landesgerichts Feldkirch vom 6.3.2025 (hinsichtlich der Aufforderung, ein aktuelles Vermögensbekenntnis zur Überprüfung einer Nachzahlungsverpflichtung des Klägers beizubringen) beigeschlossen (ON 105).
Am 29.4.2025 verfasste das Landesgericht einen Amtsvermerk, wonach das erkennende Gericht die Eingabe des Klägers vom 22.4.2025 als Rekurs gegen den Beschluss zur Rückzahlung vom 17.4.2025 werte, weshalb der Rekurs dem Oberlandesgericht nach Zustellung an den Revisor vorzulegen sei. Die Beigebung eines Anwalts sei dafür nicht erforderlich (ON 106).
Am 8.5.2025 legte das Landesgericht Feldkirch die Eingabe des Klägers vom 22.4.2025 (ausgefülltes ZPForm 1 in ON 105) als Rechtsmittel dem Oberlandesgericht Innsbruck vor.
Diese Vorlage entbehrt jeder Rechtsgrundlage:
1. Rechtsmittel sind Anträge auf Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen . Sie können zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen. Sie dienen nur der Bekämpfung von Gerichtsfehlern, nicht auch von Parteifehlern. Hat eine Partei daher übersehen, bestimmte Umstände vorzubringen oder Beweisanträge (rechtzeitig) zu stellen, so stellt dies keinen Grund für die Erhebung eines Rechtsmittels dar. Der Zweck des Rechtsmittels liegt darin, im Interesse der Parteien, aber auch im öffentlichen Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz, die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu erreichen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Vor §§ 461 ff ZPO, Rz 1 und 4; Konecny in Fasching/Konecny³ IV/1, Einleitung [Vor § 461 ZPO], Rz 16).
2.Für Rechtsmittel gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen über Schriftsätze (§§ 75 ff ZPO). Demnach hat der Rechtsmittelschriftsatz die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und – was in Verfahrenshilfesachen nicht von Bedeutung ist (§ 72 Abs 3 erster Satz ZPO) – die Anwaltsunterschrift zu enthalten. Weiters muss das Rechtsmittel die sogenannte Anfechtungserklärung, also die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, enthalten. Außerdem sind die Gründe der Anfechtung anzuführen. Schließlich hat der Rechtsmittelwerber zu erklären, ob er die Aufhebung oder eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung (und in welche Richtung) beantragt ( G. Kodek aaO, Rz 47, 50 ff).
3.Form- und Inhaltsmängel eines Rechtsmittels sind grundsätzlich verbesserungsfähig (§§ 84, 85 ZPO). Allerdings hat die Rechtsprechung hier einige bedeutsame Einschränkungen entwickelt: Um der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit auf diesem Umweg eine dem österreichischen Zivilverfahren grundsätzlich fremde Teilung von Anmeldung und späterer Ausführung des Rechtsmittels erreicht wird, darf eine Verbesserung eines Rechtsmittels nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen ( G. KodekaaO, Rz 58; RS0128266, RS0036487).
4. Entgegen dem Standpunkt des Landesgerichts Feldkirch mangeln der Eingabe des Klägers vom 22.4.2025 (ON 105) jegliche allgemeine Voraussetzungen, damit diese als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landesgerichts vom 17.4.2025 gewertet werden könnte. In der gesamten Eingabe findet sich kein Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17.4.2025 oder darauf, dass mit dieser Eingabe ein Rechtsmittel erhoben werden wolle.
5. Die Eingabe des Klägers, die dieser am 22.4.2025 beim Landesgericht Feldkirch überreichte, ist aus nachfolgenden Erwägungen vielmehr dahingehend zu beurteilen, dass damit der Kläger der Aufforderung des Landesgerichts vom 6.3.2025, das Verfahrenshilfeformular (ZPForm 1) binnen drei Wochen vollständig ausgefüllt rückzusenden, nachkommen wollte:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und das Vermögensbekenntnis wurden vom Kläger am 31.3.2025 (ON 105, 8), sohin jedenfalls vor dem Beschluss vom 17.4.2025 unterfertigt.
Weiters ist dieser Eingabe auch das Schreiben des Landesgerichts vom 6.3.2025 beigeschlossen.
Der Kläger hat überdies diese Eingabe am 22.4.2025 überreicht. Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17.4.2025 wurde ihm erst durch Hinterlegung vom 23.4.2025 zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits am 22.4.2025 Kenntnis vom Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17.4.2025 erlangt hätte, ergeben sich aus dem Akteninhalt oder aus seiner Eingabe vom 22.4.2025 nicht.
6. Es ist daher nicht nachvollziehbar, soweit das Landesgericht Feldkirch die Eingabe des Klägers vom 22.4.2025 als Rechtsmittel, über das das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden sollte, vorlegt.
Mangels Vorliegens eines gegen den Beschluss vom 17.4.2025 gerichteten Rechtsmittels, über welches das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, sind die Akten dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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