Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 18.003,-- sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 1.254,84 (darin EUR 209,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist das vom Kläger im Jahr 2013 erworbene Fahrzeug der Marke **. Die Beklagte ist Konstrukteurin und Herstellerin des darin verbauten Dieselmotors des Typs C*. Die von der Beklagten beantragte und nach wie vor aufrecht EG-Typengenehmigung des Fahrzeugs wurde auf Basis der VO 715/2007EG erteilt. Das Fahrzeug verfügt über eine Niederdruck-Abgasrückführung, einen Diesel-Oxidations-Katalysator, einen Dieselpartikelfilter und einen ND-AGR Kühler.
Der Klägerbegehrt EUR 18.003,-- sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für die ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs entstehenden Schäden, gestützt auf arglistige Irreführung, sittenwidrige Schädigung und Schutzgesetzverletzung. Das Fahrzeug verfüge über mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007EG, die der Zulassung entgegenstanden seien. Die Steuerungssoftware des Motors erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde (Prüfstandserkennung). Während des Testvorgangs im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) werde dadurch der Ausstoß an Stickoxiden (NO X ) optimiert. Zudem sei eine Zykluserkennung (Fahrkurvenerkennung) vorhanden. Auf diese Weise seien die Prüfbehörden getäuscht worden, um das Fahrzeug in Verkehr bringen zu können. Das Fahrzeug verfüge in Wahrheit nicht über die Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung und habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten im Zulassungsschein angegeben. Zusätzlich sei ein Thermofenster eingebaut. Die Abgasrückführung werde bei einer Umgebungstemperatur unter + 15 °C und über + 33 °C abgeschaltet, sodass die Stickoxidwerte fast ausschließlich am Rollenprüfstand gesenkt würden. Es seien aber die Grenzwerte für den realen Fahrbetrieb relevant.
Die Beklagtebestreitet und beantragt Klagsabweisung. Im Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere keine Umschaltlogik, verbaut. Der Einsatz eines Thermofensters sei zum Motorschutz technisch erforderlich, zulässig, üblich und Stand der Technik. Bei einer Außentemperatur zwischen-24 °C und +70 °C sei die Abgasrückführung jedoch zu 100 % aktiv. An die im Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung seien keine Funktionen mit Auswirkung auf die Schadstoffemissionen geknüpft. Die Motorsteuerung ermittle nicht die Höhenmeter, in denen das Fahrzeug betrieben werde, sondern reagiere auf Veränderungen des Umgebungsdrucks (Höhenschaltung), was bereits tatbestandlich keine Abschalteinrichtung darstelle und zur Vermeidung sicherheitsrelevanter Motorschäden erforderlich sei. Für die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte (unter anderem der NO X-Grenzwerte) komme es allein auf die Messungen im NEFZ an und nicht auf die tatsächlichen Werte im realen Fahrbetrieb. Im Fall des – wie hier – Ineinandergreifens mehrerer Systeme sei auf das Gesamtsystem aus Abgasnachbehandlung, Abgasrückführung und Abgasreinigung abzustellen. Maßgeblich sei also, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit verringert werde. In Fahrzeugen mit aktiver Abgasnachbehandlung sei daher der Kompensationseffekt des SCR- bzw NO X-Speicherkatalysators (NSK) zu beachten. Selbst wenn durch eine bei gewissen Temperaturen, Umgebungsdrücken oder SCR-Katalysatortemperaturen reduzierte AGR-Rate die NO X-Emission erhöht würden, werde dieser negative Effekt bei der NO X -Emission durch den positiven Effekt einer reduzierten AGR-Rate auf die Rußpartikel- und CO-Emission ausgeglichen. Die Beklagte treffe jedenfalls infolge entschuldbaren Rechtsirrtums kein Verschulden, weil das KBA als für die EG-Typengenehmigung zuständige Behörde die gesamte Motorsteuerungssoftware im Detail kenne und für zulässig erachtet habe.
Nach Einräumung einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit sprach sich die Beklagte gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus.
Mit dem angefochtene Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt wird. Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus. In der rechtlichen Beurteilung verwies es auf die beiden genannten Entscheidungen und gab die dort vom Obersten Gerichtshof formulierten Vorlagefragen wörtlich wieder. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH komme auch im vorliegenden Fall aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte bzw der Prozessstandpunkte Relevanz zu, weshalb die Verfahrensunterbrechung zweckmäßig und geboten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte (rechtzeitige) Rekurs der Beklagten , mit dem sie die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses samt Verfahrensfortsetzung anstrebt.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Unterbrechung sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil es mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen an einem zu den beiden genannten Verfahren vergleichbaren Sachverhalt fehle. Nach den europarechtlichen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei nicht auf die im Realbetrieb, sondern ausschließlich auf die am Rollenprüfstand gemessenen Grenzwerte abzustellen. Schließlich stehe der Unterbrechung auch der von der Beklagten eingewendete entschuldbare Rechtsirrtum entgegen. Selbst im Fall der Beantwortung der Vorlagefragen zum Nachteil der Beklagten wäre dieser Einwand zu prüfen.
2. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0036765; Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77f; Fucik in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RIS-Justiz RS0114648). Wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht bindet. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RIS-Justiz RS0110582 [T1, T3]; RS0110583).
3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrundeliegenden Fall hatte der dortige Kläger – wie hier – einen PKW mit einem Motor des Typs C* erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand darin – wie nach dem eigenen Prozessstandpunkt der Rekurswerberin auch im vorliegenden Fall (vgl ON 63) – zwischen -24° C und +70° C statt. In diesem Temperaturbereich war sie aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Zusätzlich zur Abgasrückführung war eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Beide Systeme (AGR und SCR) interagierten miteinander. Eine solche Interaktion verschiedener System zur Abgasreduktion behauptet die Rekurswerberin auch im vorliegenden Verfahren, steht sie doch auf dem Standpunkt, es sei auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit abzustellen (vgl ON 63).
Damit entsprechen die eigenen Prozessbehauptungen der Beklagten hinsichtlich der oben genannten Aspekte im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält. Aus diesem Grund bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ist die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachlagen doch bereits unter Zugrundelegung des eigenen Prozessstandpunkts der Beklagten gegeben.
4. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen (für viele: 10 ObS 13/25x; 8 Ob 22/25f; 6 Ob 138/24y; 6 Ob 231/24z; 9 Ob 5/25p).
5. Wenn die Beklagte gegen die Unterbrechung ins Treffen führt, es sei nicht auf die im Realbetrieb, sondern am Rollenprüfstand gemessenen Abgaswerte abzustellen, genügt ein Verweis auf das vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen. Die dort formulierten Fragen befassen sich ua mit dieser Thematik.
6. Damit erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen (RIS-Justiz RI0100220; Kohlegger in Fasching/Konecny3, Anhang zu § 190 ZPO Rz 262) als prozessökonomisch sinnvoll und zweckmäßig, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Oberste Gerichtshof jüngst zahllose, bei ihm behängende sowohl den gegenständlichen als auch andere Motoren betreffende Verfahren im Hinblick auf die beiden genannten Vorlagersuchen unterbrochen hat (vgl die in RIS-Justiz RS0135300 und RS0135307 angeführten Entscheidungen).
7. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Tritt – wie hier – ein Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs der anderen Seite mittels Rekursbeantwortung entgegen, so wird damit im konkreten Rechtsmittelverfahren ein Zwischenstreit ausgelöst; in diesem sind dann (nur) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten des Zwischenstreits zuzusprechen (8 ObA 32/20v mwN; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322). Die Beklagte hat dem Kläger daher die tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.
8. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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