Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , gvertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 19.832,20 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.000,--, Gesamtstreitinteresse daher EUR 26.832,20 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 13.257,20 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025, **-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.696,02 (davon EUR 282,67 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 05.03.2022 ereignete sich gegen 10:00 Uhr im Skigebiet von ** auf der Piste Nr 5 ein Skiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte beteiligt waren. Im Berufungsverfahren sind (nur) die Verschuldensteilung und die Höhe des Schmerzengeldanspruchs strittig.
Der Unfall ereignete sich auf einem Hang mit einem etwas abnehmenden, mittelsteilen Gefälle (ca. 20-18 Grad) vor einer Rechtskurve (in Talrichtung). Die Pistenbreite betrug rund 54 Meter. Die schwach frequentierte Piste war präpariert und griffig. Es herrschten gute Sichtbedingungen. Beide Streitteile waren erfahrene Skifahrer.
Der Kläger war mit seiner Lebensgefährtin und einem Freund unterwegs. Die Gruppe hielt sich nach dem Ausstieg aus dem Lift zunächst am Pistenrand auf und versammelte sich bei einem Schild etwa 50 Meter unterhalb der Bergstation. Dann fuhr der Kläger am linken Teil der Piste zügig talwärts los. Mit seinen Schwüngen hatte er einen Pistenverbrauch von etwa einem Viertel der Piste.
Der Beklagte war gemeinsam in einer fünfköpfigen Gruppe unterwegs. Nachdem sie den Lift an der Bergstation verließen, wollten sie zum nächsten Lift fahren. Der Beklagte fuhr dabei zügig in kurzen Schwüngen mit einem Pistenverbrauch von etwa vier bis fünf Meter mittig die Piste hinab.
In weiterer Folge kam es zum Unfall. Aufgrund des Zusammenpralls und des Sturzes erlitt der Kläger eine komplexe Kniegelenksverletzung mit vorderer Kreuzbandruptur, medialer Knieseitenbandruptur im Bereich des Meniskus-Oberschenkelknochen-Bandes, eine Ruptur des Außenmeniskus, eine Teilruptur des Tractus Iliotibialis (Läuferknies) sowie eine posterolaterale Impressionsfraktur des Schienbeinkopfes mit Knorpelfrakturen. Der Kläger wurde von der Pistenrettung erstversorgt und anschließend unmittelbar zur unfallchirurgischen Behandlung in ein Sanatorium gebracht und stationär aufgenommen. Am 06.03.22 wurden seine Verletzungen operativ saniert. Dabei erfolgte eine arthroskopisch assistierte Repositionierung und Aufstösselung der posterolateralen Schienbeinkopfimpression mit Unterfütterung von Biomet-Knochenspänen, eine arthroskopische laterale Meniskusteilresektion, eine Naht mit Reinsertion des lateralen Vorderhorns und die Naht des Tractus Iliotibialis sowie die Reinsertion der Muskulatur am proximalen Schienbeinkopf. Weiters führten die Ärzte eine arthroskopisch vordere Kreuzbandersatzplastik mit Semitendinosus- und Grazilissehne durch. Postoperativ bekam der Kläger eine Hypex-Schienenanlage in Streckstellung angelegt. Der postoperative stationäre Aufenthalt verlief komplikationsfrei. Der Kläger wurde nach erfolgter Drainageentfernung und Verbandswechsel abrollend unter physiotherapeutischer Anleitung mobilisiert. Am 09.03.2022 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Er bekam das Tragen einer Kniegelenksschiene für sechs Wochen, drei mit abrollender Belastung, die Ruhigstellung des Kniegelenks für insgesamt 14 Tage und anschließend den Beginn einer Bewegungstherapie verschrieben.
Aufgrund der Verletzungen litt der Kläger insgesamt unter Berücksichtigung von gelegentlich auftretenden Nachschmerzen, der Schwellneigung des Kniegelenks bei der Arbeit als Krankenpfleger bei langem Stehen sowie der leichten Ergussneigung an zwei Tagen schweren Schmerzen, sieben Tagen mittleren Schmerzen und acht bis neun Wochen leichten Schmerzen in komprimierter Form. Vor dem Unfall war er sportlich, ging regelmäßig joggen und wandern, betrieb Klettersport und Berglauf und ging im Winter viele Skitouren. Aufgrund des Unfalls war ihm dies nicht mehr möglich, Skitouren ging er unfallbedingt keine mehr.
Als Dauerfolgen aufgrund der aus dem Unfall resultierenden Verletzungen verbleibt eine Operationsnarbe im lateralen und medialen Schienbeinkopfbereich rechts, eine Hautgefühlsstörung an der Schienbeinvorderkante im proximalen Schienbeinkopfbereich im Ausmaß von 12 x 3 cm, ein Teilverlust und Schaden des Außenmeniskus sowie Knorpelschäden im posterolateralen Schienbeinkopfplateau. Darüber hinaus war aufgrund der Verletzung eine Kreuzbandersatzplastik notwendig. Weitere Spät- und Dauerfolgen sind etwa in Form der Entwicklung von vorzeitig aufgrund des Unfalls auftretenden degenerativen Abnützungserscheinungen im Sinne einer Gonarthrose zu erwarten.
Insoweit ist der (auszugsweise und teilweise gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Mit der am 05.08.2022 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten sowie die Zahlung von EUR 26.275,32 s.A.. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 (ON 24) schränkte er sein Leistungsbegehren ein und machte letztlich folgende Positionen geltend:
Schmerzengeld EUR 16.000,--
Haushaltshilfe EUR 721,88
Pflegehilfe EUR 210,00
Heilungskosten EUR 488,80
Fahrtkosten EUR 1.545,60
Verdienstentgang EUR 815,92
Spesen EUR 50,00
Summe EUR 19.832,20
Der Kläger brachte (soweit für das Berufungsverfahren relevant) vor, er sei mit geringer Geschwindigkeit am linken Pistenrand in kurzen parallelen Schwüngen talwärts gefahren. Er habe zu einem Rechtsschwung angesetzt, als er plötzlich vom Beklagten gerammt worden und gestürzt sei. Dieser sei unaufmerksam, unkontrolliert und viel zu nahe von hinten kommend mit ihm zusammengestoßen.
Der Kläger habe wegen des Unfallgeschehens erhebliche Verletzungen erlitten. Deshalb seien ein operativer Eingriff und zahlreiche Therapiesitzungen notwendig gewesen. Der Kläger habe mehrere Monate an massiven Schmerzen gelitten und sei in seiner Berufstätigkeit nach wie vor eingeschränkt. Er könne keine sportlichen Aktivitäten mehr ausüben. Vor dem Unfall habe er jede freie Minute in den Bergen verbracht. Er leide nach wie vor unter den Folgen und sei weder beschwerde- noch schmerzfrei, weshalb ihm ein Schmerzengeld von EUR 16.000,-- zustünde. Der Kläger leide zudem an Dauerschäden infolge der Knie- und Unterschenkelschmerzen bei längeren Stehzeiten, einer geringeren Belastbarkeit seines rechten Knies und Unterschenkels sowie einer größeren Störanfälligkeit und einem schnelleren Verschleiß.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, er sei die Piste in kurzen Schwüngen mittig talwärts gefahren. Er habe die Piste vor bzw unterhalb des Klägers befahren. Dieser habe, als der Beklagte einen Rechtsschwung angesetzt habe, von hinten kommend dessen Skibindung kontaktiert, wodurch beide zu Sturz gekommen seien. Der Beklagte sei der bevorrangte Skifahrer gewesen, weshalb den Kläger das Verschulden am Unfall treffe. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 16.514,40 s.A (davon EUR 13.000,-- Schmerzengeld), wies das Mehrbegehren von EUR 3.317,80 s.A. ab und stellte die (unbeschränkte) Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Skiunfall fest. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ging es dabei von folgenden Feststellungen aus:
„(A) Der Beklagte befand sich in den Sekunden vor dem Unfall oberhalb (auf der Piste bergwärts) des Klägers.
Unmittelbar vor dem Unfall fuhr der Kläger vom linken Pistenrand aus in Richtung Mitte der Piste und setzte zu einem Linksschwung an.
( B) Der Beklagte, von hinten (bergwärts) kommend, setzte zu einem Rechtsschwung an. Beide waren zügig unterwegs, etwa im Geschwindigkeitsbereich von 40 km/h. Auf einer Höhe von etwa 60 Meter unter dem Orientierungsschild auf der linken Pistenhälfte, wobei die genaue Kollisionsposition nicht festgestellt werden kann, stießen die beiden zusammen. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Linksdrehung, wobei er die Bogenmitte des Schwungs bereits Richtung links verlassen hatte. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in einer Rechtsdrehung, eher noch mittig im Schwung. Der Kläger geriet in einen Drehsturz, auch der Beklagte stürzte. Ob der Kläger schneller als der Beklagte war, der Beklagte schneller als der Kläger oder ob die beiden etwa gleich schnell fuhren, kann nicht festgestellt werden.
(C) Der Kläger hatte seinen Blick in Schwungrichtung talwärts gerichtet und nahm den von hinten (bergwärts) kommenden Beklagten in den letzten Sekunden vor dem Unfall nicht wahr. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß bemerkte er einen Schatten. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger nicht mehr möglich, auszuweichen oder den Unfall sonst zu vermeiden. Der Beklagte richtete seinen Blick geradeaus und nahm den unterhalb links von ihm fahrenden Kläger nicht wahr. Der Beklagte hätte den Kläger wahrnehmen können, wenn er seinen Blick nicht nur geradeaus, sondern auch links und rechts gerichtet hätte. Hätte er seine Fahrlinie nach Beobachtung des übrigen Pistenverkehrs so gewählt, dass sie sich nicht mit dem Pistenverbrauch des Klägers auf der linken Pistenhälfte kreuzt, was ihm auch möglich gewesen wäre, wäre der Zusammenstoß nicht passiert.“
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze zu Kollisionsunfällen von Skifahrern aus, der Beklagte sei in den Sekunden vor dem Zusammenprall der von oben (hinten) kommende Skifahrer gewesen und habe daher gegen die dritte FIS-Regel verstoßen. Außerdem habe er entgegen der vierten FIS-Regel beim Vorbeifahren nicht genügend Abstand gehalten. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Der Beklagte hafte daher für den Unfall. In Anbetracht der Schmerzen, Verletzungen und Dauerfolgen sowie des erlittenen Ungemachs, etwa der nur noch eingeschränkten Möglichkeiten, Sport zu betreiben, sei ein Schmerzengeld von EUR 13.000,-- angemessen.
Im abweisenden Umfang, im Umfang eines Zuspruchs von EUR 6.757,20 s.A. und des Feststellungsurteils im Ausmaß von 50 % wurde das Urteil unbekämpft rechtskräftig. Gegen den darüber hinausgehenden Zuspruch, also im Umfang von EUR 9.757,20 s.A. sowie 50 % des Feststellungsurteils, richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten, der unter Ausführung einer Mängel- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Ersturteil dahin abzuändern, dass er (nur) zur Zahlung von EUR 6.757,20 s.A. zu verpflichten und dem Feststellungsbegehren (nur) zu 50 % Folge zu geben sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1. Der Beklagte bekämpft in der Beweisrüge die zu (A) bis (C) gekennzeichneten Feststellungen und strebt folgende Ersatzfeststellungen an:
„(A) Der Kläger und der Beklagte fuhren auf annähernd gleicher Höhe ab.
(B) Der Beklagte setzte zu einem Rechtsschwung an.
(C) Der Blick des Klägers und des Beklagten war während der Fahrt in Bögen – mit ohnehin eingeschränktem Blickfeld – nach unten gerichtet.
Um auch andere Pistenbenützer optisch in sorgfältiger Weise zu erfassen, welche seitlich auf gleicher oder annähernd gleicher Höhe abfahren, ist je nach Pistenverkehr – ab und zu oder wiederholt – zwischen durch auch ein gewisser seitlicher Bereich blickmäßig miteinzubeziehen.“
Der Berufungswerber führt dazu aus, das Erstgericht habe sich bei der zentralen Frage, wer der von oben kommende Skifahrer gewesen sei, zu Unrecht auf die Aussage der Zeugin C* gestützt. Aus dem skitechnischen Gutachten selbst ergebe sich gerade nicht, wer in Letztannäherung weiter oben im Hang gewesen sei. Auch die Zeugin habe nicht sagen können, wer in Bezug auf die Falllinie der von oben Kommende gewesen sei. Aus den angestrebten Ersatzfeststellungen ergebe sich, dass die Streitteile auf annähernd gleicher Höhe abgefahren seien und sie daher ein gleichteiliges Verschulden treffe.
1.2.Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Insoweit eine Beweisrüge auf die bloße „ersatzlose Streichung“ einer Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (vgl etwa 9 ObA 26/07z; 8 Ob 337/97k).
Insofern ist die Beweisrüge zur zu (B) bekämpften Feststellung nicht ordnungsgemäß ausgeführt. In dieser wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte von hinten bergwärts kam, also im Hang der von oben kommende Skifahrer war. Diesem Teil der Feststellungen setzt der Berufungswerber keinen Alternativsachverhalt gegenüber, beantragt also im Endeffekt lediglich den ersatzlosen Entfall, was wie ausgeführt unzulässig ist. Schon deshalb ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, dass der Beklagte von oben bergwärts kam.
1.3. Dasselbe gilt für die zu (C) bekämpfte Feststellung. Welcher Bereich beim Abfahren blickmäßig miteinzubeziehen ist, ist ohnehin eine Rechtsfrage und nicht feststellungsfähig. Aus den bekämpften Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger den von hinten bergwärts kommenden Beklagten vor dem Unfall nicht wahrnahm und es für ihn nicht mehr möglich war, auszuweichen oder den Unfall sonst zu vermeiden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beklagte den unterhalb links von ihm fahrenden Kläger nicht wahrnahm, ihn aber hätte wahrnehmen können. Zu diesen wesentlichen Sachverhaltselementen sagen die angestrebten Ersatzfeststellungen nichts aus. Wiederum wird also lediglich unzulässigerweise der ersatzlose Entfall dieses Teils der Feststellungen angestrebt, was die Beweisrüge unzulässig macht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die zu (A) angestrebte Ersatzfeststellung stünde im unauflösbaren Widerspruch zum nicht ordnungsgemäß bekämpften Teil der Feststellungen, sodass auch diese Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist. Die Tatsachenrüge muss daher schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben.
1.4.Selbst wenn man von einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge ausginge, wäre sie erfolglos: Auf die ausführliche und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts wird gemäß § 500a ZPO verwiesen. Richtig ist, dass der skitechnische Gutachter ausführte, technisch lasse sich nicht objektivieren, wer in Letztannäherung der von oben kommende Skifahrer gewesen sei. Darauf hat ohnehin schon das Erstgericht verwiesen (Urteil Seite 13). Dieses verwies aber durchaus vertretbar auf weitere Indizien, die für die Richtigkeit der Unfallsangaben des Klägers sprechen, so etwa auf die Spuren quer zur Längsrichtung auf den Skiern des Klägers (Gutachtensergänzung ON 51.4, S 2) und die biomechanische Einschätzung des Sachverständigen, dass die Verletzung des Klägers eher ungewöhnlich wäre, wenn es lediglich zu einem Bindungskontakt gekommen wäre. Mit diesen Argumenten setzt sich die Beweisrüge des Beklagten überhaupt nicht auseinander.
1.5. Weiters verwies das Erstgericht auf die plausibel erscheinende Aussage des Klägers und der genannten Zeugen und verwies insbesondere darauf, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass deren Wahrnehmung, wonach der Beklagte von hinten gekommen sei, einen gewissen Bezug zur Falllinie haben müsse (ON 51.4, S 4). Das hält auch der Senat für einleuchtend. Die Zeugin sagte ausdrücklich aus, dass der Beklagte von oben gekommen sei. Sie relativierte zwar, in Bezug auf die Falllinie der Piste nicht sagen zu können, wer der von oben Kommende gewesen sei. Es ist aber durchaus möglich, dass sie die Frage insofern nicht völlig verstanden hat. Auch am Ende ihrer Befragung bekräftigte sie noch einmal, dass der Beklagte der von oben Kommende gewesen sei.
Dass das Erstgericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Letztannäherung neben den bereits erwähnten Anhaltspunkten und der Aussage des Klägers auf diese Zeugenaussage stützte, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).
Selbst wenn man von einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge ausginge, genügte sie diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt wird daher übernommen.
2.1. In der Rechtsrüge vertritt der Beklagte den Standpunkt, der Schmerzengeldzuspruch sei im Hinblick auf die Schmerzperioden, den Behandlungsverlauf und die Dauerfolgen zu hoch ausgefallen. Dem Kläger stünden nur EUR 10.000,-- zu.
2.2.Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht. Die Anwendung österreichischen Rechts ist im Berufungsverfahren nicht strittig (vgl RS0040169, RS0009300) und ergibt sich aus Art 4 Rom II-VO.
Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RS0031061). Das Schmerzengeld hat dabei die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RS0031191[T4]). Es soll also grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Die Bemessung hat dabei nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten auf Grund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Bei der Bemessung ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RS0031040). Die Schwere der erlittenen Verletzungen steht bei der Bemessung im Vordergrund (RS0031202). Grundsätzlich ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind (RS0031363).
2.3. Im vorliegenden Fall sind neben den unmittelbaren Verletzungsfolgen und Schmerzen insbesondere die nicht unbeträchtlichen Dauerfolgen, nämlich eine Operationsnarbe, eine Hautgefühlsstörung, ein Teilverlust und Schaden des Außenmeniskus sowie Knorpelschäden zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass der sehr sportliche Kläger durch den Unfall in seiner Freizeitgestaltung gravierend eingeschränkt wurde. Mit dem Zuspruch hat das Erstgericht den ihm zukommenden Ermessensspielraum daher nicht überschritten.
Damit ist der Berufung insgesamt keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
5. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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