Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , nunmehr vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch ihre Mitarbeiterin B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.5.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig .
Begründung:
Alle im Folgenden angeführten Aktenzeichen beziehen sich auf vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geführte Verfahren.
Den ersten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.11.2004 ab. Die dagegen zu ** erhobene Klage, der die Beklagte wie bereits im angefochtenen Bescheid den Einwand der schon vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme bestehenden Arbeitsunfähigkeit entgegenhielt, zog die Klägerin zurück.
Mit Bescheid vom 16.11.2006 lehnte die Beklagte den zweiten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Infolge der dagegen zu C* erhobenen Klage wurde der Klägerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29.10.2007 für den Zeitraum von 1.8.2006 bis 30.11.2008 die Invaliditätspension zuerkannt.
Den Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.2.2009 ab. Sowohl in diesem Bescheid als auch in dem daraufhin zu D* geführten sozialgerichtlichen Verfahren wandte die Beklagte zusammengefasst ein, der Anspruch der Klägerin scheitere bereits am Vorliegen originärer Invalidität. Die Klägerin habe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nie eine bewertbare Beschäftigung ausüben können. Der Invalidität begründende Zustand habe bereits in der Kindheit bestanden. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen erstgerichtlichen Urteil vom 16.9.2010 wurde das Klagebegehren auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils lauten auszugsweise wie folgt:
[…] Bei der Klägerin liegt nur eine Sehschärfe von 0,2% vor und war diese Sehschärfe von 0,2% von vorneherein und sohin bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit bei der Klägerin gegeben. Für eine Lesefähigkeit benötigt man 0,4% und ist es mit Anstrengung auch noch möglich, bei einer Sehschärfe von 0,3% lesen zu können. Die Klägerin hat sich extrem bemüht lesen und arbeiten zu können, sodass es ihr nur unter Anstrengung möglich war, 4 Stunden täglich zu arbeiten, dies aber auch nur unter Zuhilfenahme von Sehhilfen und Vergrößerungsgläsern. Vollschichtige Urlaubsvertretungen im Ausmaß von 3-5 Wochen pro Jahr bzw. Überstundenleistungen konnte die Klägerin bereits damals keine erbringen. […]
Die Klägerin war bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig […] .
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinne des § 255 ASVG weiterbesteht. Zu diesem Invaliditätsbegriff gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (siehe die von der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung zitierte Entscheidung 10 ObS 43/94 mwN; vgl 10 ObS 20/92).
In Anlehnung an den Beschluss 23 Rs 15/10t vom 26.10.2010 des Oberlandesgerichtes Innsbruck steht daher die Rechtskraft des Urteils des Erstgerichtes vom 29. Oktober 2007 der Prüfung der Frage, ob bei der Klägerin schon beim erstmaligen Eintritt in das Berufsleben ein Leidenszustand gegeben war, der Invalidität begründete, nicht entgegen.
Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (vgl RIS-Justiz RS0085107; vgl RIS-Justiz RS0084829).
Nachdem die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft ergeben haben, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bis zum im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Stichtag 1.10.2023 erwarb die Klägerin keine 120, sondern nur 21 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit und insgesamt 102 Versicherungsmonate.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.9.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25.9.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung werde anerkannt. Da die Klägerin zum Stichtag keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit erworben habe, sei der Antrag abzuweisen.
Mit rechtzeitiger Bescheidklage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab Stichtag. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme im April 1999 keine Invalidität bestanden. Das ergebe sich bereits aus dem Bezug der Invaliditätspension für den Zeitraum August 2006 bis November 2008. Die im zu D* ergangenen Urteil getroffenen Feststellungen zu Sehvermögen der Klägerin seien unrichtig.
Die Beklagtebestreitet und beantragt unter Aufrechterhaltung des im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig gewesen. Da auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs 7 ASVG nicht erfüllt seien, sei die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht auf Basis des eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalts die Klage ab. Rechtlich bejahte es nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Vorentscheidungen eine Bindung an die im letzten Vorverfahren geprüfte und bejahte Frage des Vorliegens von Invalidität bereits zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbslebens. Das Vorliegen originärer Invalidität sei aufgrund der Bindung an die diesbezügliche Beurteilung im Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neu zu prüfen, sondern sei diesbezüglich das Ergebnis des zu D* geführten Verfahrens zugrunde zu legen, zumal die Bejahung originärer Invalidität die allein tragende Begründung für die seinerzeitige Klagsabweisung dargestellt habe. Da die Klägerin keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit nachweisen könne seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG nicht erfüllt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die (aufgrund bewilligter Wiedereinsetzung letztlich rechtzeitige) Berufung der Klägerin . Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch dem klägerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. In der – gerade noch gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge vertritt die Klägerin im Kern den Standpunkt, die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Bindungswirkung des im (letzten) Vorverfahren D* ergangene Urteils und der dortige Beurteilung der originären Invalidität sei unrichtig. Eine sachliche Rechtfertigung, warum eine Bindung genau an diese Entscheidung und nicht an jene im vorangegangenen Verfahren C* bestehe, fehle.
2. Dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 7 ASVG (120 Beitragsmonte der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig, weshalb sich ein Eingehen auf diesen Tatbestand erübrigt.
3. Wie das Erstgericht richtig dargestellt hat, setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – hier im Sinn des § 255 ASVG – nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RIS-Justiz RS0084829; RS0085107 [T3]). Es ist daher immer auch entscheidungswesentlich, ob der Versicherte ursprünglich arbeitsfähig war und seine Arbeitsfähigkeit durch eine nachträglich eingetretene Verschlechterung beeinträchtigt wurde („herabgesunken“ ist). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen (RIS-Justiz RS0085107 [T1]; RS0084829 [T1]). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt also nur dann ein, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustands außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat (RIS-Justiz RS0085107 [T7, T8]). Beim Erfordernis des „Herabsinkens“ der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine rechtsbegründende Tatsache, für die der Versicherte beweispflichtig ist (10 ObS 168/02g).
4. Strittig ist, ob bei der Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des Herabsinkens der Arbeitsfähigkeit erfüllt ist oder sie bereits zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben invalide war, also originäre Invalidität gegeben ist. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt Ersteres sei der Fall, die Beklagte vertritt das Gegenteil. Das Erstgericht nahm diesbezüglich eine Bindung an die im letzten Vorverfahren bejahte originäre Invalidität an und unterzog diese Anspruchsvoraussetzung daher keiner neuen inhaltlichen Prüfung. Entscheidungswesentlich ist damit im vorliegenden Berufungsverfahren ausschließlich die Frage der Bindungswirkung der Vorentscheidung(en). Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und mehrere dazu in Sozialrechtssachen ergangene höchstgerichtlichen Entscheidungen umfassend erläutert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in den US 11ff der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Den vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungen 10 ObS 10/99i, 10 ObS 159/02h, 10 ObS 176/02f und 10 ObS 220/03f ist gemein, dass der Oberste Gerichtshof dort jeweils eine Bindung an verschiedene in Vorverfahren beurteilte Fragen (zB Berufsschutz, Erfüllung der Wartezeit, etc.) verneinte (vgl auch RIS-Justiz RS0116794). Die hier allein entscheidungswesentliche Frage der Bindung an die im Vorverfahren geprüfte und bejahte originäre Invalidität hatte der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – noch nicht zu beurteilen. Zu 10 ObS 114/20t ließ er diese Frage, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, ausdrücklich offen (vgl Rz 26). Der Entscheidung 10 ObS 220/03f lag der umgekehrte Fall, nämlich die in Vorverfahren – wohl implizit – bejahte Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben, zu Grunde.
5. Dass es im vorliegenden Fall an der für die Annahme einer Einmaligkeitswirkung iSd § 411 ZPO erforderlichen Identität der Ansprüche – die zu einer beschlussmäßigen Zurückweisung der Klage wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache führen müsste – fehlt, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Eine Identität der in dem/den Vorverfahren einerseits und im gegenständlichen Verfahren anderseits zu beurteilenden Ansprüche liegt schon deshalb nicht vor, weil die jeweiligen Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension andere Stichtage zum Gegenstand habe, also unterschiedliche Zeiträume betreffen (10 ObS 220/03f; 10 ObS 176/02f; RIS-Justiz RS0041256).
6. Obgleich es sich auch dabei um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft handelt, ist die – hier maßgebliche – Frage der Bindungswirkung einer (Vor)Entscheidung von der Einmaligkeitswirkung zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0102102). Die Bindungswirkung verbietet es dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen (Sach)Entscheidung zugrundezulegen, ohne die Vorfrage zu prüfen (10 ObS 220/03f; 10 ObS 176/02f; RIS-Justiz RS0041256).
Eine Bindungswirkung (Präjudizialität) der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt (RIS-Justiz RS0041572).
7. Nach – mittlerweile – ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Bindungswirkung nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellt sie lediglich eine Vorfrage dar, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Eine Bindungswirkung kann also nur hinsichtlich einer im Vorprozess entschiedenen Hauptfrage angenommen werden (RIS Justiz RS0039843 [T19; [T21], [T23]; RS0041572 [T6]; RS0041157 [T22], RS0041567 [T8]; RS0041342; RS0042554). Es ist zu prüfen, ob die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der Hauptfrage der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache erfasst und abhängig ist oder das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (8 Ob 26/17g). Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichende Begründung für eine Erweiterung der Bindungswirkung (8 Ob 26/17g; RIS-Justiz RS0102102).
8. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Bindungswirkung an die im Vorverfahren bejahte originäre Invalidität zu verneinen. Dem Erstgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Bejahung der originären Invalidität seinerzeit den einzigen und damit tragenden Abweisungsgrund darstellte. Allein dieser Umstand erhebt diese Frage jedoch nicht zur Hauptfrage im Sinn der dargestellten Rechtsprechung, handelt es sich dabei doch nur um eine von mehreren (negativen) Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension, deren Verneinung ausschließlich den Entscheidungsgründen, nicht aber dem Spruch der Vorentscheidung entnommen werden kann.
9. Damit ist im vorliegenden Verfahren eigenständig und unabhängig von den Ergebnissen der Vorverfahren zu prüfen, ob bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben Arbeitsfähigkeit vorlag und diese erst nachträglich herabgesunken ist (vgl ErwGr 3.). Da das Erstgericht – ausgehend von der von ihm angenommenen Bindungswirkung folgerichtig – hiezu und zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG weder Beweise aufgenommen, noch Feststellungen getroffen hat, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur diesbezüglichen Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage unumgänglich.
10. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
11. Soweit überblickbar liegt keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Bindungswirkung der in einem wegen Gewährung der Invaliditätspension geführten (Vor)Verfahren ausdrücklich und (allein) entscheidungswesentlich bejahten Frage des Vorliegens originärer Invalidität für einen nachfolgend geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätspension vor. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO zur Klarstellung der Rechtslage zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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