Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* GmbH , vertreten durch Dr. Daniela Entner, Rechtsanwältin in 6215 Achenkirch, wegen (restlich) Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 2.357,00 sA), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.357,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung in der Hauptsache wird keine Folge gegeben.
Der Berufung im Kostenpunkt wird Folge gegeben und die bekämpfte Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.043,64 (darin enthalten EUR 262,02 USt und EUR 471,50 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 581,32 (darin enthalten EUR 96,88 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war von 3.6.2019 bis 30.11.2021 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
[2] Mit der am 23.11.2022 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Erlassung nachstehenden Urteils:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Kläger bei Aufrechterhaltung des am 3.6.2019 mit der beklagten Partei begonnenen Arbeitsverhältnisses als Büroangestellter in Vollzeit (38,5 Wochenstunden), welches aufgrund der beim Unfall vom 15.7.2021 eingetretenen vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit des Klägers von der beklagten Partei zum 1.10.2021 gekündigt wurde, vereinbarungsgemäß von der beklagten Partei als Arbeitgeber ein einem monatlichen Nettobezug von EUR 1.900,00 entsprechenden Bruttoverdienst ab 1.1.2022 erhalten hätte.
In eventu: Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem beginnend mit 3.6.2019 mit der beklagten Partei abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis als Büroangestellter in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) vereinbarungsgemäß ab 1.1.2022 ein einem monatlichen Nettobezug von EUR 1.900,00 entsprechendes Bruttoeinkommen erzielt hätte.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ein dem Gesetz entsprechendes ordnungsgemäßes Dienstzeugnis für seine Beschäftigung als Büroangestellter bei der beklagten Partei im Zeitraum von 3.6.2019 bis 1.10.2021 auszustellen.“
[3] Der Kläger habe bislang kein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis erhalten. Er sei von 3.6.2019 bis 1.10.2021 als Büroangestellter beschäftigt gewesen und habe dabei eine wesentliche Stellung im Betrieb der Beklagten innegehabt. Tatsächlich sei er als Assistent der Geschäftsführung beschäftigt gewesen. Als solcher habe er essenzielle und verantwortliche Aufgaben übernommen und sei als „rechte Hand“ der Geschäftsführung tätig gewesen. Er sei Ansprechpartner für Kunden der Beklagten gewesen und in wesentliche innerbetriebliche Agenden verantwortlich eingebunden worden. Nach zunächst geringfügiger Beschäftigung sei sein Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt worden.
[4] Der Kläger habe Angebote von Unternehmen eingeholt und Rechnungen ausgestellt. Zudem habe er für die Lohnverrechnung die Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter und die Urlaubskartei geführt. Er habe die Mitarbeiter der Beklagten für die Baustellen eingeteilt und ihnen ihre dortigen Aufgaben erklärt. Der Kläger sei also Ansprechpartner für Mitarbeiter und Kunden der Beklagten gewesen. Er sei zu 99 % im Büro und gelegentlich auf Baustellen tätig gewesen. Eigeninitiativ habe er auch marginal im Lager bei anfallenden Arbeiten mitgeholfen. Er habe alle diese Arbeiten eigenverantwortlich, wenngleich teilweise nach Rücksprache mit der Geschäftsführung erledigt. So habe er jede Woche an der Teambesprechung teilgenommen und dabei teilweise den Geschäftsführer vertreten.
[5] Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe ein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis übermittelt erhalten. Er sei zunächst als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen und habe Hilfstätigkeiten auf Baustellen erledigt. Später sei er als Angestellter in Vollzeit beschäftigt worden. Dabei habe er als schlichter Angestellter im Büro geringwertige und leichte Bürotätigkeiten verrichtet. Er habe niedere Tätigkeiten wie zum Beispiel die Terminverwaltung, die zeitliche Planung und Zeiteinteilung der Mitarbeiter, die Ablage von Lieferscheinen und Rechnungen, die Zuordnung und Bearbeitung der Eingangsrechnungen oder sonstige leichte Bürotätigkeiten erledigt.
[6] Weder habe der Kläger Tätigkeiten eines leitenden Büroangestellten oder höhere Büroarbeiten verrichtet noch sei er als Vertreter oder Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen. Er habe nicht als „rechte Hand des Geschäftsführers“ gearbeitet. Der Kläger habe weder Angebote erstellt noch Rechnungen gestellt. Er habe keine Lohnverrechnung, Buchungen von Eingangsrechnungen oder sonstige Tätigkeiten, die zu den Aufgabengebieten eines Geschäftsführers oder dessen Stellvertreters zählen würden, durchgeführt. Unrichtig sei, dass der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten bei Teammeetings vertreten habe.
[7] Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die Abweisung des Klagebegehrens auf Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung und des Eventualbegehrens (Klagspunkt 1) erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28.5.2024, 13 Ra 7/24p, Folge gegeben. In diesem Umfang wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
[8] Im zweiten Rechtsgang modifizierte der Kläger das restliche Klagebegehren, sodass dieses wie folgt laute:
„Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, dem Kläger ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes schriftliches Dienstzeugnis im Original, versehen mit Ausstellungsdatum, Firmenstempel der beklagten Partei und von der beklagten Partei unterzeichnet, welches nachstehenden Inhalt zu enthalten hat,
‚Herr A* B*, geb. am **, wohnhaft in D*, E*/F*, war in unserem Unternehmen vom 03.06.2019 bis 31.12.2020 geringfügig als Bürokraft und Arbeiter/Helfer sowie vom 01.01.2021 bis 30.11.2021 in Vollzeit im Umfang von 38,5 Wochenstunden als Angestellter im Büro und Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Seine Aufgabengebiete umfassten u.a. Organisation und Verwaltung der Büroabläufe, Sekretariatsarbeiten, Korrespondenz mit Versicherungen und Kunden, Unterstützung der Geschäftsführung im operativen Tagesgeschäft, Vertretung der Geschäftsführung im Rahmen des ihm eingeräumten Kompetenzbereiches, Unterstützung und Vorbereitung der Buchhaltung. Herr B* hat auch gelegentlich bei der Durchführung von Trocknungsarbeiten mitgeholfen.‘
auszustellen und zu übermitteln; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“
[9] Der Inhalt des vom Kläger begehrten Dienstzeugnisses entspreche seiner tatsächlichen Verwendung und Tätigkeit. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses weiterhin nicht nachgekommen.
[10] Die Beklagte wendete weiter ein, dem Kläger sei bereits ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes einfaches Dienstzeugnis übermittelt worden. Der Inhalt des modifizierten Klagebegehrens decke sich nicht mit den ausgeübten Tätigkeiten des Klägers, weil er nicht Assistent der Geschäftsleitung gewesen sei.
[11] Mit dem nunmehr bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes schriftliches Dienstzeugnis im Original, versehen mit Ausstellungsdatum, Firmenstempel der Beklagten und von der Beklagten unterfertigt, auszuhändigen, welches nachstehenden Inhalt zu enthalten habe: „Herr A* B*, geboren am C*, wohnhaft in D*, E*, F* war in unserem Unternehmen vom 3.6.2019 bis 31.12.2020 geringfügig als Bürokraft und Arbeiter/Helfer, sowie vom 1.1.2021 bis 30.11.2021 in Vollzeit im Umfang von 38,5 Wochenstunden als Angestellter im Büro und Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt.“ Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, im Dienstzeugnis nachstehenden Inhalt weiter auszuführen „Seine Aufgabengebiete umfassten unter anderem Organisation und Verwaltung der Büroabläufe, Sekretariatsarbeiten, Korrespondenz mit Versicherungen und Kunden, Unterstützung der Geschäftsführung im operativen Tagesgeschäft, Vertretung der Geschäftsführung im Rahmen des ihm eingeräumten Kompetenzbereiches, Unterstützung und Vorbereitung der Buchhaltung. Herr B* hat auch gelegentlich bei der Durchführung von Trocknungsarbeiten mitgeholfen.“ , werde abgewiesen.
[12] Rechtlich führte das Erstgericht aus, die im Mehrbegehren enthaltenen Angaben seien nicht von § 39 AngG umfasst. Dabei gehe es vielmehr um den Versuch, jegliche Arbeitsleistungen des Klägers in „das beste Licht“ rücken zu wollen. Der Passus „Vertretung der Geschäftsführung“ sei nicht aussagekräftig, da der Kompetenzbereich nicht abgegrenzt sei. Diese Ausführungen würden nicht den Sinn eines einfachen Dienstzeugnisses darstellen.
[13] Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Weiters erhebt der Kläger eine Berufung im Kostenpunkt.
[14] In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[15] Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Anfechtungsgrundes war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
[16]
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt hingegen berechtigt :
[17] 1.1. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Aushändigung eines Dienstzeugnisses, welches die Art und Dauer der Beschäftigung des Klägers beinhaltet. Den Anspruch auf eine vom Kläger inhaltlich begehrte nähere Darstellung seiner Tätigkeit wies es ab.
[18] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es zulässig, urteilsmäßig entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses über einen gegenüber dem begehrten Zeitraum verkürzten Zeitraum auszusprechen. Dies begründet gegenüber dem Begehren ein minus , nicht jedoch ein aliudund verstößt daher nicht gegen § 405 ZPO (RIS-Justiz RS0029971). In Anlehnung an diese Judikatur kann das dem Kläger zugesprochene Dienstzeugnis im Verhältnis zum inhaltlich weiter gefassten Klagebegehren als minusangesehen werden, womit kein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliegt.
[19] 1.2. Der klagsstattgebende Teil des Ersturteils ist zudem unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, womit ein Verstoß gegen § 405 ZPO wegen inhaltlicher Abweichung vom Klagebegehren vom Berufungsgericht ohnehin nicht aufzugreifen wäre.
[20] 1.3. Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich damit auf die Rechtsfrage, ob der Kläger neben dem bereits zugesprochenen Dienstzeugnis einen Anspruch auf Ausstellung eines erweiterten Dienstzeugnisses hat, welches zusätzlich den im erstgerichtlich abgewiesenen Mehrbegehren enthaltenen Inhalt aufweist.
[21] 2.1. Gemäß § 1163 ABGB und § 39 AngG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf dessen Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Dienstleistung auszustellen. Der Dienstgeber ist daher verpflichtet, ein solch „einfaches“ Dienstzeugnis auszustellen. Der Dienstnehmer kann seinen (in natura bestehenden) Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch ein bestimmtes Klagebegehren, in dem der Inhalt des gewünschten Arbeitszeugnisses aufgenommen ist, im Klagsweg durchsetzen (9 ObA 28/23t).
[22] Die Hauptfunktion des Dienstzeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Dienstverhältnisse und dem präsumtiven Dienstgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers (RIS-Justiz RS0111190; RS0104545). Das Dienstzeugnis hat vollständig und objektiv richtig zu sein; die Formulierung ist allerdings dem Dienstgeber vorbehalten (9 ObA 28/23t Rz 5; 9 ObA 17/22y Rz 2 mwN).
[23] 2.2. Da das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern soll, muss es die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann (9 ObA 28/23t Rz 6; 9 ObA 17/22y Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0029978 [T6]). Ein Zeugnis muss die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können (RIS-Justiz RS0104541).
[24] Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben (RIS-Justiz RS0029978 [T5, T6]). Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl § 1157 ABGB und § 18 AngG) und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz liegen (vgl 8 ObA 16/05v mwN).
[25] Die rechtliche Qualifikation der Arbeitsleistung im Dienstzeugnis ist weder erforderlich noch ausreichend (4 Ob 48, 53/74; OLG Wien 32 Ra 137/87, ARD 4014/3/88). Ebenso wenig wie eine bloße rechtliche Qualifikation entspricht regelmäßig die alleinige Angabe einer allgemeinen Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung den Inhaltsanforderungen an ein Dienstzeugnis. Demzufolge begnügte sich der Oberste Gerichtshof mit der Bezeichnung „Sekretärin“ nicht, weil die Art der Dienstleistung damit nicht hinreichend bestimmt umschrieben sei (9 ObA 172/87). Bloße Berufsgruppen- oder Sammelbezeichnungen (zB Angestellter, Sachbearbeiter oder Sekretär) reichen daher ohne nähere Konkretisierungen regelmäßig nicht aus (8 ObA 16/05v).
[26] Allgemein können die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Tätigkeitsbeschreibung jedoch auch vom Qualifikationsgrad der Tätigkeit und der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden. Die Tätigkeitsbeschreibung muss umso ausführlicher sein, je qualifizierter die Beschäftigung ist und je länger ein Arbeitsverhältnis bestanden hat ( Runggaldier/Eichinger , Arbeitszeugnis 87 mwN).
[27] 2.3. Das Erfordernis einer näheren Darstellung der Tätigkeit des Dienstnehmers wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem die Erhaltung der Berufsqualifikation den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit erforderte und am Arbeitsmarkt der Nachweis einschlägiger Tätigkeiten entscheidend war (8 ObA 217/02y). Auch kann sich die Verpflichtung zu einer detaillierteren Darstellung daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer zu einem Einsatz in bestimmten (Teil-)Fachgebieten eingestellt und eingesetzt wurde (9 ObA 17/22y; 8 ObA 16/05v [Rechtsanwaltsanwärter]).
[28] Nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde weiter ausgesprochen, dass etwa Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „Sekretär“ für sich alleine wenig Rückschlüsse auf die konkret ausgeübte Tätigkeit zuließen, anders aber, wenn mit der allgemeinen Bezeichnung (dort: „Werkzeugmacher“) nach dem Verständnis der relevanten Verkehrskreise ein typisches Berufsbild umschrieben werde und die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit dem auch entsprochen habe (8 ObA 56/21z Rz 18). In einem anderen Fall wurde die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Tätigkeit des dortigen Arbeitnehmers mit der Bezeichnung als „Sendetechniker“ ausreichend bestimmt beschrieben sei und es keiner detaillierteren Beschreibung der einzelnen wahrgenommenen Aufgaben bedürfe, als nicht korrekturbedürftig qualifiziert (9 ObA 17/22y).
[29] 3.1. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Tätigkeitsbezeichnung für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.11.2021 als „Angestellter im Büro und Assistent der Geschäftsleitung“. Dass das von der Beklagten aufgrund des klagsstattgebenden Teils des Ersturteils auszustellende Dienstzeugnis inhaltlich unrichtig oder hinsichtlich der darin angeführten Art und Dauer seiner Dienstleistung und seiner Verwendung bei der Beklagten unrichtig wäre oder eine nachteilige Formulierung enthielte, behauptet auch der Berufungswerber nicht.
[30] Im erstinstanzlichen Verfahren bezeichnete sich der Kläger zudem selbst als „Assistent der Geschäftsführung“ und behauptete er, tatsächlich als Assistent der Geschäftsführung beschäftigt gewesen zu sein (vgl Schriftsatz vom 28.7.2023, ON 18 S 4). Nach den eigenen Prozessbehauptungen des Klägers brachte er damit zum Ausdruck, die von ihm durchgeführten Tätigkeiten gingen nicht über das Berufsbild der „Assistenz der Geschäftsführung“ hinaus, sondern fänden darin Deckung.
[31] 3.2. Bei den vom Kläger ausgeübten und in der von ihm begehrten Tätigkeitsbeschreibung dargestellten Tätigkeiten handelt es sich darüber hinaus um solche Tätigkeiten, die sich mit der Umschreibung „Assistent der Geschäftsleitung“ regelmäßig decken. Der Kläger lässt insoweit selbst offen, welche konkreten Leistungen er erbracht habe, die nicht zum typischen Aufgabenkreis eines Assistenten der Geschäftsleitung gehören und daher im Dienstzeugnis extra ausgewiesen werden müssten. Damit kann die Umschreibung der Tätigkeit des Klägers als „Assistent der Geschäftsleitung“ im gegebenen Einzelfall für sich allein bereits aussagekräftig genug sein, um einem potentiellen Arbeitgeber ein Bild davon zu vermitteln, was der Kläger konkret gearbeitet hat.
[32] Dies gilt zunächst für die Aufgabengebiete der Organisation und Verwaltung der Büroabläufe sowie Sekretariatsarbeiten, aber auch für die weiteren Formulierungen der „Korrespondenz mit Versicherungen und Kunden“, der „Unterstützung der Geschäftsführung im operativen Tagesgeschäft“ sowie der „Unterstützung und Vorbereitung der Buchhaltung“. Solche Arbeiten stellen für gewöhnlich charakteristische Tätigkeiten eines als Sekretär beschäftigten Büroangestellten oder eines Assistenten der Geschäftsführung dar. Beispielsweise behauptet der Kläger gerade nicht die Durchführung höher qualifizierter Aufgaben des Rechnungswesens und der Buchführung. Weiters gilt zu bedenken, dass der Kläger mit diesen Formulierung im Klagebegehren keine Bestätigung einer selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung dieser Arbeiten oder eine nähere inhaltliche Beschreibung der Verrichtungen begehrt. Eine unselbständige Bearbeitung, etwa auch unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsführung, findet sich aber ohne Weiteres im Begriff der „Assistenz der Geschäftsleitung“ wieder.
[33] Schon diese Gründe sprechen gegen das Erfordernis einer spezifischen Auflistung dieser im einzelnen vorgenommenen Verrichtungen. Im konkreten Fall war der Kläger als „Assistent der Geschäftsleitung“ bei der Beklagten beschäftigt. Mit dieser Bezeichnung – die vom Berufungswerber nicht infrage gestellt wird – wurde die konkrete Art der Tätigkeit des Klägers inhaltlich ausreichend beschrieben, sodass dazu im Dienstzeugnis keine detailliertere Beschreibung der einzelnen wahrgenommenen Aufgaben erforderlich ist.
[34] 3.3. Zudem bedarf es grundsätzlich keiner Auflistung jeder einzelnen, allenfalls in einem kurzen Zeitraum nur wenige Male vorkommenden Verrichtung im Dienstzeugnis, sofern nur die Qualität der Tätigkeit und die mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung vollständig und richtig wiedergegeben wird. Der Grad der Detaillierung eines Dienstzeugnisses steigt dabei allgemein mit der Qualifikation des Arbeitnehmers und der Dauer des Dienstverhältnisses (OLG Linz 12 Ra 36/16z, ARD 6506/10/2016; vgl OLG Wien 10 Ra 132/05p, ARD 5718/3/2006).
[35] Die von der Berufung begehrte Ergänzung des Dienstzeugnisses um die genannten Aufgabengebiete erweckt den Eindruck, dass der Kläger diese sämtlichen Verrichtungen und Tätigkeiten während des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung seit 3.6.2019 und somit auch während seiner geringfügigen Beschäftigung als „Bürokraft und Arbeiter/Helfer“ durchgeführt hätte. Dazu steht jedoch unbekämpft fest, dass er bis 31.12.2020 (nur) auf Baustellen ausgeholfen, im Lager und beim Aufräumen mitgeholfen sowie Müll weggeschafft habe. Eine uneingeschränkte Ergänzung des Dienstzeugnisses für den gesamten Beschäftigungszeitraum würde somit eine tatsachenwidrige Bestätigung schaffen.
[36] Die vom Kläger begehrten Ergänzungen im Dienstzeugnis erstrecken sich daher ausschließlich auf seine Beschäftigung ab 1.1.2021 als „Angestellter im Büro und Assistent der Geschäftsleitung“ und somit einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von elf Monaten. Auch aus diesem Grund unterliegt die Beklagte im vorliegenden Fall nicht der Verpflichtung, die Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitraum detaillierter darzustellen.
[37] 3.4. In der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien wurde zwar die Umschreibung einer Tätigkeit mit „Assistentin der Geschäftsführung“ als für sich allein nicht aussagekräftig genug erkannt, um einem künftigen Arbeitgeber ein Bild darüber zu vermitteln, was der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (OLG Wien 9 Ra 63/18b, ARD 6622/11/2018; OLG Wien 10 Ra 132/05p, ARD 5718/3/2006; vgl Holzer/Vinzenz in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG § 39 Rz 17; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 39 AngG Rz 31).
[38] In den dortigen Fällen waren aber jeweils Arbeitsverhältnisse zu beurteilen, in denen die zu verrichtete Tätigkeit über bloße Sekretariatsarbeiten im weiteren Sinn und die charakteristischen Arbeiten einer Assistenz hinausgingen, sondern verstärkt auch qualifizierte Tätigkeiten umfasste. Insoweit unterscheiden sich diese Sachverhalte vom hier vorliegenden Fall des Klägers.
[39] Entsprechendes gilt für den vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 217/02y beurteilten Fall. Dort war unter anderem der Aspekt der Erhaltung der Berufsqualifikation wesentlich, der den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit erforderte, ebenso wie der Umstand, dass am Arbeitsmarkt ebenfalls der Nachweis einschlägiger Tätigkeiten erforderlich war. Eine vergleichbare Situation vermag der Kläger hier nicht nachzuweisen (vgl 8 ObA 16/05v).
[40] 3.5. Soweit der Kläger darüber hinaus die Ergänzung des Dienstzeugnisses um das Aufgabengebiet der „Vertretung der Geschäftsführung im Rahmen des ihm eingeräumten Kompetenzbereiches“ begehrt, ergibt sich eine solche Tätigkeit aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin nicht. Im Gegenteil steht nämlich gerade fest, dass die Urlaubsvereinbarungen, Anbotserstellungen, Kalkulationen, Auftragsvergaben und die Koordination der Mitarbeiter an den Baustellen allein im Aufgabenbereich des Geschäftsführers verblieben. Zudem hat schon das Erstgericht zutreffend auf die Unbestimmtheit dieser Formulierung hingewiesen, womit die Aufnahme dieses Passus in ein Dienstzeugnis auch daran scheitern würde.
[41] 3.6. Der Kläger begehrt weiters die Aufnahme des Zusatzes „Herr B* hat auch gelegentlich bei der Durchführung von Trocknungsarbeiten mitgeholfen.“ Ein solcher Hinweis im Dienstzeugnis überspannt jedoch den Anspruch auf Vollständigkeit. Das Vollständigkeitsgebot bezieht sich nur auf die wesentlichen Verrichtungen, die für die Dienstleistung des Arbeitnehmers charakteristisch sind. Es geht nicht soweit, dass jedwede kurzzeitige und unbedeutende Verrichtung in das Zeugnis aufzunehmen wäre (OLG Wien 10 Ra 132/05p, ARD 5718/3/2006).
[42] Nach seinen eigenen Behauptungen (vgl Schriftsatz vom 28.7.2023, ON 18 S 3) war der Kläger zu 99 % im Büro tätig und (nur) gelegentlich auch auf Baustellen; er habe (nur) marginal im Lager mitgeholfen. Schon aufgrund dieser Behauptungen stellt sich eine gelegentliche Tätigkeit der Durchführung von Trocknungsarbeiten als im Vergleich unbedeutende Verrichtung dar, welche im Fall des Klägers nicht in ein Dienstzeugnis aufzunehmen ist.
[43] 3.7. Insgesamt betrachtet genügt im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall des Klägers ein Dienstzeugnis mit dem vom Erstgericht zugesprochenen Inhalt den an ein „einfaches Dienstzeugnis“ gestellten Anforderungen. Einer weiteren Darstellung der vom Kläger angeführten spezifischen Aufgabengebiete bedarf es – soweit diese für ihn überhaupt tatsächlich einschlägig sind – nicht.
[44] Soweit die Berufung daher die Rechtsansicht vertritt, die vom Erstgericht zugesprochene Formulierung des Dienstzeugnisses biete zu wenig Rückschlüsse auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers, ist dem nicht zu folgen.
[45] 4.1. Die Berufung macht darüber hinaus einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Das Erstgericht habe es unterlassen, notwendige Feststellungen zu konkreten Tätigkeiten des Klägers zu treffen, nämlich zur Korrespondenz mit Versicherungen, Unterstützung und Vorbereitung der Buchhaltung, Trocknungsarbeiten sowie Organisation und Verwaltung der Büroabläufe.
[46] 4.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (RIS-Justiz RS0043480; RS0043320; RS0053317).
[47] 4.3. Wie dargestellt bedarf es keiner weiteren Darstellung einzelner Aufgabengebiete des Klägers im Dienstzeugnis. Schon aus diesem Grund sind keine weiteren Feststellungen erforderlich.
[48] Darüber hinaus hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, der Kläger habe im Büro die Terminierungen mit den Mitarbeitern erledigt, Telefonate entgegengenommen, E-Mails versendet sowie Rechnungen eingescannt und abgelegt. Weiterer Feststellungen in der vom Kläger gewünschten Art bedarf es nicht, um seine Arbeiten unter die im Mehrbegehren angeführten Aufgabengebiete subsumieren zu können.
[49] 5. Die Berufung in der Hauptsache bleibt daher insgesamt erfolglos.
[50] 6.1. Der Kläger erhebt eine Berufung im Kostenpunkt. Das Erstgericht gehe für die erste Prozessphase von einer Kostenaufhebung aus. Dabei habe es übersehen, dass die Beklagte die Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen habe.
[51] 6.2. Das Erstgericht ist in seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der ersten Prozessphase von einer Kostenaufhebung ausgegangen. Die Berufung weist dabei zutreffend darauf hin, dass in dieser Prozessphase bei Klagseinbringung USt-freie Barauslagen von EUR 335,00 an gerichtlicher Pauschalgebühr angefallen sind, welche vom Kläger getragen wurden. Im Fall der Kostenaufhebung hat die Beklagte die Hälfte dieser Barauslagen, somit EUR 167,50, zu ersetzen.
[52] Der erstgerichtlich zuerkannte Kostenersatzanspruch des Klägers ist daher, wie im Rechtsmittel dargelegt, um einen Barauslagenersatz von EUR 167,50 zu erhöhen.
[53] 6.3. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung wurde in anderen Punkten nicht aufgegriffen, womit das Rechtsmittelgericht darauf nicht eingehen kann.
[54] 7.1. Zusammengefasst ist der Berufung in der Hauptsache nicht, der Berufung im Kostenpunkt hingegen Folge zu geben.
[55] 7.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Hingegen hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der gesondert (und tarifkonform) verzeichneten Kosten für seine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt (RIS-Justiz RI0100208). Nach Saldierung ergibt sich der im Spruch ersichtliche Kostenersatzanspruch.
[56] 7.3. Das Berufungsgericht konnte sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Die zu beurteilenden Rechtsfragen gehen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Ob der Inhalt eines konkreten Dienstzeugnisses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls (9 ObA 28/23t Rz 7; 9 ObA 17/22y Rz 4). Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO nicht vor.
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