Wird die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für einen bestimmt bezeichneten Beschäftigungszeitraum begehrt, so ist es zulässig, daß urteilsmäßig entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen die Verpflichtung zur Ausstellung eines Zeugnisses über einem gegenüber dem begehrten Zeitraum verkürzten Zeitraum ausgesprochen wird. Dies begründet dem Begehren ein minus nicht jedoch ein aliud und verstößt daher nicht gegen § 405 ZPO. (§ 48 ASGG).
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