Gesonderte Kostenverzeichnung vorausgesetzt hat ein Rechtsmittelwerber bei Unterliegen in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches – sei es gesondert, sei es verbunden – ausgeführtes Rechtsmittel (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) im Kostenpunkt (unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der – teils gegenteiligen – Judikatur des Obersten Gerichtshofs). Bei (teilweisem) Erfolg in der Hauptsache stellt sich diese Frage in der Regel nicht.
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