Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, vertreten durch GPK Pegger Kofler&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6020 Innsbruck, wider die Beklagte B* GmbH, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 2,111.943,62 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 2,111.943,62 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensfortsetzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Klage vom 10.07.2023 begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 1,899.488,64 s.A. aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 12.03.2020 betreffend verschiedene Videospiele des „2020er Line-Ups“ der Beklagten. Die Klägerin sollte nach dieser Vereinbarung bestimmte Titel der Beklagten exklusiv im Vertragsgebiet „EMEA“ sowie Australien, Neuseeland, Südostasien und Amerika vertreiben, die Beklagte sollte einen vertraglich festgelegten Anteil der Einnahmen der Klägerin abgerechnet und ausbezahlt bekommen.
In diesem Vertrag sei unter dem Punkt „Recoupable Advance“ eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 5.250.000,-- vereinbart worden, welche gegen die Einnahmenanteile der Beklagten verrechnet werden sollte. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass das Verkaufspotenzial der verschiedenen Vertragstitel ausreichen würde, um die Vorauszahlung vollständig mit Einnahmen der Beklagten zu verrechnen.
Für den Fall, dass eine vorherige Verrechnung nicht gelinge, sei im Vertrag unter dem Punkt „Consequences of Part-Recoupment“ eine Rückzahlung der nicht verrechneten Vorauszahlung vorgesehen. Da sich herausgestellt habe, dass die Vorauszahlung zu hoch gewesen sei, sei in einem Vertragsanhang („Amendment“) eine Reduktion der Gesamtvorauszahlung auf einen Betrag in Höhe von EUR 3,937.500,-- unter Aufnahme weiterer Titel in den Vertrag vereinbart worden.
Für den Fall, dass die Vorauszahlung mangels eines ausreichend hohen Einnahmenanteils der Beklagten bis zum 31.03.2022 nicht gänzlich ausgeglichen werden könne, sei vereinbart worden, dass der Beklagten ein Wahlrecht zustehe, entweder den nicht verbrauchten Kostenvorschuss sofort zurückzuzahlen, oder weitere Titel zum Vertrieb anzubieten. Die Option der Aufnahme weiterer Titel habe jedoch nur unter der Voraussetzung bestanden, dass die neuen Titel ein ausreichendes Verkaufspotenzial aufwiesen. Diese Beurteilung sei der Klägerin überlassen gewesen. Die Beklagte habe keine Titel mit hinreichendem Verkaufspotenzial angeboten. Der nicht verbrauchte Anteil der Vorauszahlung sei deshalb zurückzuzahlen.
Der Vertriebsvertrag vom 12.03.2020 habe eine Umstellung bedeutet, welche maßgeblich vom früheren Geschäftsführer der Beklagten gewünscht worden sei. Bis dahin seien Vertriebsverträge für einzelne Produkte kleinteilig abgeschlossen worden. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe auf einer hohe Vorauszahlung bestanden, um die Produktion künftiger Spiele finanzieren zu können. Die vereinbarten Vertragsbedingungen seien angemessen gewesen. Konkret seien die Vertragsverhandlungen einerseits vom früheren Geschäftsführer der Beklagten für die Beklagte sowie einem der Geschäftsführer für die Klägerin erfolgt. Beide seien lang in der Branche tätig gewesen und hätten ihre Interessen zu wahren gewusst. Dem früheren Geschäftsführer der Beklagten sei klar gewesen, dass die Vorauszahlung keine Mindestgarantie gewesen sei, sondern nur unter einer bestimmten Bedingung gewährt werde. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Vorauszahlung zu refundieren sei, wenn sich innerhalb der vereinbarten Frist nicht ein entsprechender Verkaufserfolg einstellt. Das zeige sich auch dadurch, dass die Vorauszahlung im Amendment reduziert worden sei.
Während der Corona-Epidemie habe vor allem das digitale Geschäft der Computerspiele floriert, hingegen habe die Klägerin lediglich physische Produkte für die Beklagte vertrieben. Während dieser Zeit hätten sich vor allem die großen Hits der Computerspiele gut verkauft, die Beklagte biete jedoch eher Nischenprodukte an.
Im Gegensatz zu früheren Verträgen sei keine „Minimum Sales Guarantee“, sondern ein „Recoupable Advance“ vereinbart worden. Im Jahr 2007 habe die Klägerin einmal einen Verlust von EUR 709.997,26 erlitten, weil der tatsächliche Verkaufserlös eines Produkts der Beklagten nicht zur Deckung der Minimumgarantie des damaligen Altvertrags ausgereicht habe. Die Klägerin sei deshalb nicht mehr zur weiteren Vereinbarung solcher Minimumgarantien bereit gewesen. Der Vertrag sei so aufgebaut, dass die Nicht-Rückzahlbarkeit nur vorbehaltlich der Regelung „Consequences of Part-Recoupment“ gelte. Diese stelle keine Mindestgarantie dar.
Eine vollständige Verrechnung der Vorauszahlungen sei bis zum vereinbarten Datum 31.03.2022 nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe sich für die Option entschieden, weitere Spiele zur Verfügung zu stellen. Am 06.12.2022 sei ein Katalog mit fünf Spielen übermittelt und angefragt worden, ob diese der Klägerin als Ersatz im physischen Markt passen würden. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe die Beklagte zur Übermittlung eines internen „Forecasts“ aufgefordert. Die Beklagte habe jedoch geantwortet, dass dies aufgrund der Erfahrung der Klägerin von dieser vorgenommen werden sollte.
Im Vertrag sei vereinbart gewesen, dass, sofern die angebotenen Titel kein ausreichendes Verkaufspotenzial aufweisen würden, automatisch die „Option 2“ anwendbar sei, somit die Beklagte den noch nicht verrechneten Betrag aus der Vorauszahlung zurückzuzahlen habe. Die Beurteilung des Verkaufspotenzials der angebotenen Titel sollte dabei der Klägerin überlassen werden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die angebotenen Titel zu übernehmen, sondern nur dann, wenn diese nach ihrer Beurteilung ein ausreichendes Verkaufspotenzial aufwiesen.
Die Klägerin habe entsprechende Informationen eingeholt, es habe sich jedoch gezeigt, dass die angebotenen Ersatztitel kein hinreichendes Verkaufspotenzial gehabt hätten, um den zum damaligen Zeitpunkt offenen Vorauszahlungsbetrag decken zu können. Die Klägerin habe dabei eine sachliche Prüfung vorgenommen und eine entsprechende Kalkulation über das Verkaufspotenzial aufgestellt. Das habe sie der Beklagten auch erläutert. Auch die Beklagte habe das Verkaufspotenzial der physischen Spiele nicht hinreichend belegen können.
Das erhobene Rechnungslegungsbegehren der Beklagten sei prozesstaktisch motiviert und schikanös. Die Klägerin sei der in der Terms Summary getroffenen Vereinbarung zur quartalsweisen Abrechnung der Bruttoerlöse nachgekommen und habe monatlich Abrechnungen übersendet. Die Beklagte habe gemäß Vereinbarung nicht öfters als zweimal pro Kalenderjahr ein Recht, die Übermittlung weiterer Unterlagen zum Beleg der in der Abrechnung enthaltenen Einnahmen und Ausgaben zu verlangen. Das Verlangen sei durch Übermittlung weiterer Unterlagen mit E-Mail vom 24.11.2022 erfüllt worden. Mit Schreiben vom 06.04.2023 seien zudem **-Aufstellungen über alle bis dahin ausgelieferten Produkte übermittelt worden. Eine Vorlage sämtlicher Rechnungen, Lieferscheine, Belege etc für die gesamte Geschäftsbeziehung seit Vertragsbeginn könne die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung nicht fordern.
Die Aufteilung der Erlöse sei entsprechend den Bedingungen im „Terms Summary“ so geregelt, dass im Vertrag definierte Nettoeinkünfte im Verhältnis 25 % zugunsten der Klägerin und 75 % zugunsten der Beklagten aufzuteilen gewesen seien, wobei vom Anteil der Beklagten noch das Marketingbudget sowie die COGS („Cost of Goods“ = Produktionskosten) abzuziehen gewesen seien. In genau dieser Weise sei die Abrechnung bis Oktober 2022 unbeanstandet durchgeführt worden. Diese Art der Abrechnung zwischen den Parteien sei erstmals mit diesem Vertriebsvertrag zur Anwendung gelangt.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 (ON 20) dehnte die Klägerin ihre Forderung um EUR 212.454,98 s.A. aus. Aufgrund der seit der Feststellung des Kontosaldos über den Klagsbetrag getätigten Verkäufe, Aufwendungen und Retouren ergebe sich zum 16.09.2024 ein Saldo zugunsten der Klägerin von EUR 2.125.407,03. Der Klagsbetrag habe sich insbesondere aufgrund der weiteren Vertriebstätigkeit, nämlich aufgrund von Retouren erhöht. Davon sei ein Guthaben der Beklagten von EUR 13.463,41 aus Verträgen vor dem klagsgegenständlichen Vertrag abzuziehen, woraus sich die Forderung der Klägerin zum 16.09.2024 von EUR 2,111.943,62 ergebe.
Diese Forderung stütze sich auf die Saldenbestätigung in Beilage ./AZ, welche sämtliche Geschäftsfälle aus dem Vertrag seit dessen Beginn enthalte. Die der Beklagten zustehenden Beträge aus der Abrechnung seien mit einem Minus gekennzeichnet, die der Klägerin zustehenden Beträge an Produktionskosten und an Werbekosten sowie aufgrund der getätigten Vorauszahlungen seien als positive Beträge gekennzeichnet. In dieser Abrechnung sei bereits berücksichtigt, dass es sich dabei um den Anteil von 75 % handle, der der Beklagten zustehe. Das ergebe einen Betrag von EUR 2,125.407,03. Von diesem Betrag werde das Guthaben der Beklagten aus der Saldenbestätigung in Beilage ./BA abgezogen, das sich aus Altverträgen, somit aus Verträgen, die vor Abschluss des gegenständlichen Vertrags in Geltung gewesen seien, ergebe. Daraus leite sich der Klagebetrag ab. Zum Stichtag 31.12.2022 habe ein noch nicht verbrauchter Recoupmentvorschussbetrag von über EUR 2.111.943,65 bestanden, der durch die der Beklagten zustehenden Erlösanteile nicht gegenverrechnet worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass keine Verpflichtung bestehe, den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Die Fälligkeit des Klagsbetrags sei aufgrund bisher nicht ordnungsgemäß erfolgter Rechnungslegung nicht gegeben. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Vorauszahlungen. Zudem sei die von der Klägerin herangezogene Berechnungsmethode der Verteilung der Verkaufserlöse unrichtig.
Die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen sei im Jahr 2008 zwischen einem Geschäftsführer der Klägerin und dem im Jahr 2022 verstorbenen Gründer der Beklagten und früheren Geschäftsführer begründet worden, wobei einzelne konkrete spielbezogene Vertriebswege vereinbart worden seien.
Zwischen den Parteien sei am 12.03.2020 ein neuer Vertriebsvertrag abgeschlossen worden, welcher aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit in den Jahren zuvor als Vertiefung der Geschäftsbeziehungen beabsichtigt gewesen sei und eine stärkere Verantwortung der Klägerin vorsehe. Als Ausgleich für die „exklusive“ Bindung der „kleinen“ Beklagten sei zunächst eine Mindestgarantie von EUR 5,250.000,-- vereinbart und am 12.05.2021 einvernehmlich auf EUR 3,937.500,-- reduziert worden, wobei der Klägerin weitere Titel zum exklusiven Vertrieb überlassen worden seien.
Die Vereinbarung vom 12.05.2021 habe ein Wahlrecht der Beklagten dahingehend enthalten, dass, soweit die erwarteten Umsatzerlöse zum 31.03.2022 nicht den Erwartungen entsprechen würden, die Beklagte nach eigenem Ermessen der Klägerin entweder zusätzliche Spiele anbieten oder die nicht gedeckte Vorauszahlung zurückzahlen könne. Die Klägerin habe jedoch die von der Beklagten angebotenen qualitativ hochwertigen Spiele ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Dies widerspreche dem Geist von Treu und Glauben, welcher von den Parteien bis dahin gelebt worden sei.
Die Vorauszahlung sei auch nicht rückforderbar. Der Zusatz („subject to clause Consequence of Part-Recoupment below“) solle die Klägerin nur für den Fall absichern, dass sich die Beklagte nach Erhalt der nicht rückforderbaren Garantien zurücklehnen sollte, die Finalisierung der Spiele hintanstellen sollte oder die Qualität der Spiele nicht dem bisher gewohnten Niveau entsprechen sollte. Bei der von der Klägerin ins Treffen geführten Vertragsauslegung wäre es so, dass sich die Beklagte ausliefern würde, während die Klägerin überhaupt kein Risiko tragen würde, da die Beklagte ohnehin für den Erfolg bis zur Höhe der Garantiezahlung einstehen würde. Das hätte der bis dahin gelebten Vertragspraxis widersprochen. Die Klausel sei auch nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall nach Ablauf des 31.12.2022 die Rückzahlung der Differenz verlangt werden könnte. Vielmehr sollte die Klägerin nach dem Willen der Vertragspartner die Rückzahlung nur dann fordern können, wenn die Beklagte ihre vertraglich geschuldeten Leistungen, nämlich die rechtzeitige Fertigstellung der vorgesehenen Spiele, gar nicht und sie selbst sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen erbracht hätte. Es läge auch nicht im freien Ermessen der Klägerin, ob sie zusätzliche von der Beklagten angebotene Spiele in ihr Sortiment übernehme.
Die Klägerin sei jedoch seit Herbst 2022 nicht in der Lage, für ihre Vertriebsgebiete schlüssig und vollständig Rechnung zu legen und sei dafür verantwortlich, dass die Umsätze hinter den Erwartungen zurückgeblieben seien. Die Klägerin habe die Anzahl der produzierten und verkauften Produkte nicht nachvollziehbar dargelegt. Die vorgelegten Unterlagen würden einander widersprechenden. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe die Klägerin keine verlässlichen Aussagen machen können. Es sei unklar, in welchem Umfang die Produktionskosten in die Kostenrechnung eingeflossen seien. In Zusammenschau mit der bekannten Dokumentenliste sei es so, dass die eigentlichen Lagerbestände zu niedrig angenommen worden seien. Es fehle eine zumindest sechsstellige Stückzahl eingelagerter Produkte, für welche die Klägerin keine nachvollziehbare Erklärung habe. Der Abrechnung der Klägerin könne offensichtlich seit der Übernahme durch einen schwedischen Computerspielkonzern nicht mehr getraut werden.
Bereits Ende 2020 habe die Beklagte gegenüber der Klägerin bemängelt, dass ihre Vertriebstätigkeit unzureichend gewesen sei. Die Klägerin habe die Spiele der Beklagten insbesondere am US-Markt zu Ramschpreisen verkauft. Sie könne bis heute ihre geringen Vertriebserlöse nicht nachvollziehbar begründen. Die Beklagte habe insbesondere die Vertriebstätigkeit am amerikanischen Markt ab Mai 2021 wieder selbst in die Hand genommen und erheblich bessere Verkaufserlöse erzielen können.
Die von der Klägerin beschriebene Abrechnungsmethode sei unrichtig und nicht bis Oktober 2022 unbeanstandet hingenommen worden. Bis dahin sei auch nicht genau auf diese Weise abgerechnet worden. Für die Erlösaufteilung zwischen den Parteien sei auch der Lagerbestand relevant. Es sei auch erheblich, in welcher Form Produktionskosten entstünden und ob die Abrechnung vollständig sei. Es sei unrichtig, dass sich die Klagsforderung aufgrund weiterer Tätigkeiten der Klägerin weiter erhöht habe.
Wirtschaftlich sei zwischen den Parteien eine Aufteilung der Nettoerlöse vereinbart worden. Die Klägerin solle eine Vertriebsprovision von 25 % der Nettoerlöse erhalten, behalte jedoch vereinbarungswidrig 25 % der Bruttoerlöse für sich. Die Abrechnungsmethode der Klägerin sei vertragswidrig. Bei korrekter Berechnung ergebe sich ein Betrag von etwa einem Drittel der Klagssumme.
Die Abrechnung zwischen den Streitteilen sei richtigerweise so zu erstellen, dass die Trade Marketing Budgets (berechnet mit 6 % der Day 1 - Produktionsmenge zum Initial WSP), alle COGS (Cost of Goods), die von der Klägerin im Namen der Beklagten getragen würden, sowie alle Labelling Costs (zB Altersfreigaben) von den festgestellten Nettoerlösen abzuziehen seien. Der verbleibende Betrag sei dann im Verhältnis 75 % für die Beklagte und 25 % für die Klägerin aufzuteilen.
Es sei nicht ersichtlich, wie sich der ausgedehnte Klagsbetrag in ON 20 zusammensetze und weshalb dieser zustünde, insbesondere im Hinblick auf den im Vertrag vorgesehenen Fälligkeitstermin.
Weder aus der Beilage ./AZ noch aus der Beilage ./BA gingen die Herkunft von Umsätzen, die nach Vertragsgebieten geordneten konkreten Kosten, die Nachweise der Umsatzerlöse aus sämtlichen vertragsgegenständlichen Vertragsgebieten einschließlich der Vertriebskanäle sowie Nachweise über produzierte Stückzahlen und jeweilige Produktionskosten sowie Lagerbestände hervor. Weder zum Stichtag 12.03.2022 noch zum Stichtag 31.12.2022 sei Rechnung gelegt und ein Saldo bestätigt worden, daher sei keine Fälligkeit eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren als unschlüssig ab. Nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit vertrat es den Standpunkt, dem Vorbringen lasse sich auch unter Einbeziehung der Urkunden, insbesondere der Saldenbestätigungen vom 16.09.2024 (Beilagen ./AZ und ./BA) nicht schlüssig entnehmen, weshalb der Klägerin der geforderte Betrag zustehen solle. Sie begehre die Rückzahlung des nicht durch Einnahmenanteile gedeckten Anteils der von der Beklagten (unstrittig) erhaltenen Vorauszahlung in Höhe von EUR 3,937.500,--. Damit bedürfe es jedoch näherer identifizierender Angaben, welche konkreten Einnahmenanteile bzw Kosten nach Ansicht der Klägerin der erhaltenen Vorauszahlung gegenüberzustellen seien.
Die Klägerin habe zu der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Berechnungsmethode der anzurechnenden Einnahmenanteile vorgebracht, dass zunächst der Nettoerlös der der Klägerin überlassenen Vertriebstitel zu ermitteln, von diesem Betrag anschließend ein Anteil von 75 % zu berechnen wäre und von diesen 75 % in weiterer Folge die Herstellungskosten („COGS“; Cost of Goods), das „Trade Marketing Budget“ sowie sämtliche Kosten für Kennzeichnungen wie etwa Alterskennzeichnungen abzuziehen seien. Der verbleibende Betrag sei der Einnahmenanteil der Beklagten.
Zur näheren Aufschlüsselung des (ausgedehnten) Klagebegehrens habe die Klägerin auf die Beilagen ./AZ und ./AB verwiesen und dazu vorgebracht, dass mit einem Minus gekennzeichnete Beträge der Beklagten aus der Abrechnung zustünden und diese bereits 75 %- Anteile der Nettoerlöse seien, während die von der Beklagten erhaltenen Vorauszahlungen sowie die Produktions- und Werbekosten als positive Beträge ausgewiesen seien. Angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung mit zahlreichen relevanten Transaktionen wäre es eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens, würde man für jede einzelne zur Klagssumme führende Transaktion ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Der Verweis auf eine entsprechende Urkunde sei daher grundsätzlich zulässig.
Bei der mit der Klagsausdehnung vom 19.09.2024 vorgelegten Beilage ./AZ handle es sich jedoch um eine 64-seitige Liste an Buchungen, welche den von der Klägerin geschilderten Berechnungsgrößen nicht hinreichend zugeordnet werden könnten. Während etwa die erste in Beilage ./AZ ersichtlich Buchung „**“ von EUR 135.000,-- (Beilage ./AZ, AS 1) wohl als Herstellungskosten interpretiert werden könne, enthält diese Beilage auch zahlreiche nicht konkretisierbare Buchungsfälle. Betrachte man etwa AS 21 in Beilage ./AZ, könne dort sämtlichen Buchungen nicht entnommen werden, welchen der von der Klägerin geschilderten Berechnungsgrößen diese zugeordnet werden sollten. Diese Buchungen seien teilweise mit einem Plus, teilweise mit einem Minus versehen und sollten daher laut Klagsvorbringen teilweise der Beklagten zu Gute kommen, ihr teils auch zum Nachteil gereichen. Sie würden jedoch gleichartig lediglich als nummerierte „Abr.“ - sohin wohl Abrechnungen - bezeichnet. Ein hinreichender Konnex zur Klagsforderung lasse sich daraus nicht ableiten, da die Buchungsfälle nicht den einzelnen von der Klägerin geschilderten Berechnungsparametern zugeordnet werden könnten.
Eine stringente Berechnung anhand der von der Klägerin in der Theorie geschilderten Berechnungsmethode, welche zum Klagsbetrag führe, enthalte ihr Vorbringen nicht. Derartige übersichtsmäßige Berechnungen anhand der von der Klägerin geschilderten Parameter (COGS/Produktionskosten, Marketingkosten, anrechenbarer Erlösanteil etc) seien (für andere Stichtage) zwar offenbar vorprozessual zwischen den Parteien ausgetauscht (siehe etwa Tabelle in ON 14, AS 33) worden, jedoch sei von der Klägerin weder für den ursprünglich eingeklagten noch den nunmehr ausgedehnten Klagsbetrag ein derartiges Vorbringen erstattet bzw eine derartige Tabelle vorgelegt worden.
Zusammengefasst sei der in den Beilagen ./AZ und ./BA jeweils ausgewiesene Gesamtsaldo von EUR 2,125.407,03 bzw EUR - 13.463,41 zwar anhand der Einzelpositionen mathematisch korrekt erstellt worden. Die (ausgedehnte) Klagsforderung lasse sich daher rein mathematisch errechnen. Zahlreiche Positionen insbesondere der Saldenliste ./AZ ließen sich jedoch aufgrund unklarer Bezeichnung nicht den einzelnen von der Klägerin geschilderten Berechnungsgrößen zuordnen.
Es bleibe daher unklar, welche konkreten Gesamtbeträge an anrechenbaren Einnahmenanteilen, Herstellungskosten, Marketingkosten und Kennzeichnungskosten die Klägerin den (unstrittig) von der Beklagten erhaltenen Vorauszahlungen von EUR 3,937.500,-- gegenüberstellen möchte. Dieser Umstand könne von der Klägerin auch nicht durch Beweisaufnahmen bewiesen werden, sondern habe bereits im Rahmen der Aufschlüsselung des Klagebegehrens zu erfolgen. In ihrer Klagebeantwortung habe die Beklagte (unter anderem) auch eingewendet, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang Produktionskosten in die Berechnungen der Klägerin eingeflossen seien (ON 3, AS 11). Da die Klägerin nicht aufzeige, in welcher Höhe (zur Berechnung der Klagsforderung maßgebliche) Produktionskosten ihrer Ansicht nach insgesamt angefallen seien, könne ein buchhalterisches Sachverständigengutachten auch nicht zeigen, ob diese tatsächlich entstanden seien.
Damit habe die Klägerin ihre Klagsforderung nicht hinreichend aufgeschlüsselt. Das Klagebegehren müsse daher mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. Darauf, dass das Begehren näher aufzuschlüsseln sei, sei sowohl im Vorbringen der Beklagten als auch vom Gericht in der Tagsatzung vom 04.10.2024 hingewiesen und der Klägerin somit ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung gegeben worden. Die Beklagte habe in der mündlichen Streitverhandlung außerdem darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der (ausgedehnten) Klagsforderung für sie unklar sei. Die Klage sei daher unschlüssig und abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, Berufung der Klägerin, die beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt :
1.1. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge , ihr Klagebegehren sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts schlüssig. Sie habe klargemacht, dass sich der nicht verrechnete Betrag aus der Vorauszahlung zum 16.9.2024 auf EUR 2.125.407,23 belaufen habe, sodass sich nach Abzug eines Guthabens der Beklagten aus anderen Verträgen in der Höhe von EUR 13.463,41 exakt die Klagsforderung ergebe. Sie habe vorgebracht, dass der Vorauszahlungsbetrag um die der Beklagten zustehenden Erlösanteile vermindert worden seien, wobei aber die von der Klägerin aufgewendeten Produktions- und Marketingkosten zulasten der Beklagten verrechnet worden seien. Die Erhöhung des Verrechnungsbetrags sei damit zu erklären, dass vom Handel Computerspiele retourniert worden seien, was Lastschriften verursacht habe. Nach dem Vorbringen der Klägerin setzte sich die Klagsforderung nicht aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen. Sie verlange die Rückzahlung einer unstrittigen Vorauszahlung, wobei sie sich lediglich der Beklagten zustehende Beträge anrechnen lasse. Die Klägerin sei für die Höhe und Zusammensetzung der Abzugspositionen nicht beweispflichtig, da es sich dabei um eine rechtsvernichtende Einwendung handle. Es liege an der Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass sich die Klägerin höhere Beträge anrechnen lassen müsse. Selbst wenn man das Gegenteil vertreten wollte, wäre die Klagsforderung als schlüssig zu beurteilen. Der Saldo stelle einen sich aus zahlreichen Buchungen über mehrere Jahre hinweg ergebenden Abrechnungsstand dar. In einem derartigen Fall sei es nicht erforderlich, die jeweils getätigten Buchungen zum Gegenstand des Vorbringens zu machen. So werde auch von einem Kreditinstitut, das einen Kontosaldo geltend mache, nicht verlangt, zu jeder einzelnen Buchung ein Vorbringen zu erstatten. Die Klägerin habe ohnehin weitere Erläuterungen zur Saldenabrechnung in Beilage ./AZ vorgetragen und vorgebracht, dass die Saldenbestätigungen der Beklagten übersendet worden seien.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, es bedürfe näherer identifizierender Angaben, welche konkreten Einnahmenanteile, Herstellungs-, Marketing- und Kennzeichnungskosten der Vorauszahlung gegenüber zu stellen seien, sei unzutreffend. Die Klägerin habe vorgebracht, dass der Beklagten aus den Nettoeinkünften ein Erlösanteil von 75 % zustehe und davon die Marketingkosten sowie die Produktionskosten abzuziehen seien. Eine nähere Konkretisierung sei weder erforderlich noch zumutbar. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhalts und der Anzahl der Geschäftsfälle liege damit ein ausreichendes Vorbringen vor.
Es sei auch nicht erforderlich, einen jeweiligen Gesamtsaldo aus Einnahmenanteilen, Herstellungs-, Marketing- und Kennzeichnungskosten zu bilden.
1.2.Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) (T5). Grundsätzlich bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht (RS0001252). Gegebenenfalls reicht aber zur Schlüssigkeit ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann (wie etwa bei ausreichend aufgeschlüsselten Honorarnoten) nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14]; RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]). Ein Prozessvorbringen kann dann als vollständig angesehen werden, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist (9 Ob 55/04k). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]).
1.2.Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche muss ziffernmäßig bestimmt und individualisierbar sein (RS0031014). Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (T9). Wird hingegen ein einheitlicher oder gleichartiger Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert. Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (RS0037907). Wird ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es also, wenn der Kläger seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (4 Ob 241/14s). Von der Rechtsprechung wird dabei auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (T13).
1.3.Das Berufungsgericht pflichtet der Klägerin bei, dass ihr Vorbringen den Anforderungen an eine schlüssige Klage (gerade noch) genügt. Zuzustimmen ist ihr auch dahingehend, dass sie im vorliegenden Fall nicht eine Fülle von verschiedenen Einzelforderungen geltend macht, sodass die Rechtsprechung zu eingeklagten Pauschalbeträgen bzw einheitlichen oder gleichartigen Ansprüchen nicht unmittelbar anwendbar ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin lediglich das Endergebnis einer wechselseitigen Abrechnung zu behaupten und die Beklagte alle anspruchsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hätte, dass der Beklagten also der Beweis obliegt, dass der eingeklagte Saldo tatsächlich niedriger ist als von der Klägerin behauptet. Diese macht einen Saldo geltend. Die Einklagung eines Saldos ist zwar grundsätzlich zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft den Kläger aber – mangels anerkannten Saldos – die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte Saldo errechnet (4 Ob 221/09t; vgl RS0037955). Auch den klagenden Kreditgeber trifft beispielsweise die Behauptungs- und Beweislast für die Höhe des gewährten Kreditbetrags, den Ablauf des Rückzahlungstermins undden geltend gemachten Saldo (vgl RS0019319; RS0037955 [T4]). Der Bekanntgabe des Saldos wird im Ergebnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zugemessen; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte (RS0115012).
1.4.Dass die Beklagte den der Klagsforderung letztlich zugrunde gelegten Saldo konstitutiv anerkannt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Zu prüfen ist daher, ob sich der von ihr behauptete Saldo ausreichend nachvollziehen lässt. Das Berufungsgericht teilt insofern die Ansicht des Erstgerichts, dass der Verweis auf die Saldenbestätigung in Beilage ./AZ zulässig ist. Für die Schlüssigkeitsprüfung ist nur diese Urkunde maßgeblich, der Kläger hat (nur) auf sie ausdrücklich zur Aufschlüsselung des Klagebegehrens verwiesen (ON 22, S 4). Allein das Vorbringen der Klägerin ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden RS0037870). Darauf, wie sich die Beklagte zu der Klage geäußert hat, kommt es bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage nicht an ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 193). Die Einwendungen der Beklagten sind daher für die Schlüssigkeitsprüfung unbeachtlich.
1.5. Da es auch im vorliegenden Fall um eine langjährige Geschäftsbeziehung mit einer Fülle an Buchungen zum Vor- und Nachteil der Beklagten geht, ist die zu 1.2. zitierte Rechtsprechung zu Klagshäufungen nach Ansicht des Senats zumindest sinngemäß anwendbar. Daher ist von der Klägerin nicht zu verlangen, zu jeder einzelnen Buchungszeile detailliertes Vorbringen zu erstatten. Eine knappe Darstellung, die die Durchführung eines Beweisverfahrens ermöglicht, ist ausreichend. Dem Erstgericht ist zwar zuzustimmen, dass im Sinne der leichteren Nachvollziehbarkeit ergänzende Ausführungen zu den einzelnen Buchungszeilenrubriken in der mündlichen Streitverhandlung wünschenswert gewesen wären. Maßgeblich ist aber nicht nur das Vorbringen der Klägerin in der Streitverhandlung, in der sie erklärt hat, dass die ihr zustehenden Beträge an Produktions- und Werbekosten sowie aufgrund der getätigten Vorauszahlungen als positive Beträge und die ihr nicht zustehenden Beträge mit einem Minus gekennzeichnet seien und bei den Abrechnungen bereits berücksichtigt sei, dass es sich dabei um einen Anteil von 75 % handle. Auch das vorherige Vorbringen ist in die Schlüssigkeitsprüfung miteinzubeziehen.
2.1. Insofern ist jedenfalls ausreichend klar, dass alle mit einem Minus versehenen Buchungszeilen in Beilage ./AZ mit dem Vermerk „Abr.“ ( Abrechnung ) den 75-prozentigen Erlösanteil aus Geschäftsumsätzen zugunsten der Beklagten darstellen. Zumindest großteils wird bei diesen Buchungszeilen auch auf bestimmte Vertragsgebiete (wie „UK“ oder „Spain“) und darüber hinaus auf ein konkretes Abrechnungsdatum und Abrechnungsbelege mit individuellen Bezeichnungen ([zB] 20-06 N693 1868; S 2 der Beilage) verwiesen. Das genügt nach Ansicht das Berufungsgerichts. Ob die Art der Abrechnung vertragsgemäß ist, was die Beklagte bestreitet, ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung unerheblich, weil es nur auf die Behauptungen der Klägerin ankommt, nicht auf die Einwendungen der Gegnerin.
2.2. Die Saldenbestätigung enthält weiters eine Reihe von positiven Buchungszeilen mit dem Vermerk Abrechnung (für viele: S 5, Pos 1299632), also solche, die zulasten der Beklagten gehen. Fallweise findet sich hier auch die Bezeichnung „Negativabrechnung“ (S 55, 59, 60). Insofern hat die Klägerin vorgebracht, dass Retouren oftmals die Verkäufe überwiegen können (ON 20, S 11). Ausgehend von dieser der Schlüssigkeitsprüfung zugrundezulegenden Behauptung ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der den Händlern rückzuerstattenden Kaufpreise der Videospiele eine Abrechnung zulasten der Beklagten möglich ist.
2.3. Der in den Buchungszeilen mehrfach verwendete Begriff „ COG “ (zulasten der Beklagten, zB erste Position S 1, auch S 61)) bedeutet nach dem Vorbringen der Klägerin (ON 10, S 12, vgl auch Beilagen ./V, ./26) „Costs of Goods“. Es handelt sich also um Produktionskosten, die nach dem Standpunkt der Klägerin in voller Höhe von der Beklagten zu tragen sind. In anderen Buchungszeilen wird insofern der – ohnehin selbsterklärende – Begriff Produktionskosten verwendet. Dabei werden zumeist auch bestimmte Spiele und ein Abrechnungsdatum hinzugefügt, sodass eine Zuordenbarkeit und damit eine Durchführung des Beweisverfahrens möglich ist.
2.4. Der in der Saldenbestätigung verwendete Begriff „ MG “ (zB S 1, S 24, mehrfach S 25) steht nach dem Vorbringen der Klägerin (ON 20, S 3) für Vorauszahlung. Es handelt sich also um Zahlungen der Klägerin an die Beklagte.
2.5. Der Begriff „ WKZ “ (zB S 1, 2, 3 uva) steht nach dem Vorbringen der Klägerin für Werbekostenzuschüsse (ON 20, S 10). Der vielfach verwendete Buchungsbegriff „ Marketing “ bzw „Mktg“ ist ohnehin selbsterklärend. Insofern entspricht es dem Standpunkt der Klägerin, dass die Marketingkosten von der Beklagten zu tragen seien (vgl etwa ON 10, S 12). Auch diese Buchungszeilen enthalten Verweise auf bestimmte Spiele, teilweise auch auf einen bestimmten Vertragsraum, und generell ein bestimmtes Abrechnungsdatum, sind also zuordenbar.
2.6. Der in den Buchungszeilen vereinzelt, aber regelmäßig auftauchende Begriff „ Neukonfektionierung “ (S 5, 14, 22, 36, 46 ua) bzw „Umkonfektionierung“ (S 10) wird im Vorbringen zwar nicht näher erläutert, ist aber durch den Verweis auf bestimmte Quartale bzw Spiele und die verwendeten Begriffe an sich ausreichend individualisierbar. Die insofern gebuchten Beträge sind außerdem betragsmäßig von nur untergeordneter Bedeutung.
2.7. Vereinzelte Buchungen mit dem Begriff „**“ (S 40, 47, 53, 57, 58) betreffend etwas bedeutendere Beträge sind im Vorbringen nicht näher erklärt. Wiederum sind sie aber schon durch den (abgekürzten) Begriff „ Lizenzabrechnung “ und den Verweis auf bestimmte Quartale ausreichend zuordenbar.
2.8. Nicht klar deutbar sind die Buchungen 150000396 f (S 55) zugunsten der Beklagten in Höhe von EUR 178.078,54 und EUR 21.691,07. Durch den Verweis auf Spiele und das Abrechnungsdatum sind aber auch diese Positionen ausreichend zuordenbar.
2.9. Insgesamt genügt das Klagsvorbringen insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Buchungen durch den Verweis auf die Saldenbestätigungen Beilage ./AZ und das sonstige (wenn auch zerstreute) Vorbringen der Klägerin entgegen der Ansicht des Erstgerichts den Schlüssigkeitsanforderungen. Die Klage wurde daher zu Unrecht abgewiesen.
2. In ihrer Mängelrüge wirft die Klägerin dem Erstgericht eine Überraschungsentscheidung vor, weil es seiner Verpflichtung zur Anleitung einer Verbesserung nicht nachgekommen sei. Da eine Unschlüssigkeit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf diesen Vorwurf.
Damit ist der Berufung der Klägerin Folge zu geben, das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Frage der Schlüssigkeit und der Rechnungslegung unterschiedlich zu beurteilen sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sagt also nichts darüber aus, ob die Klägerin ausreichend und vertragsgemäß Rechnung gelegt hat.
3.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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