Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*-AG , wegen EUR 16.398,26 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 16.398,26) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.12.2024, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit der am 20.12.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von der Beklagten Rechtsschutzdeckung in Höhe von EUR 16.398,26. Zur Zuständigkeit führte der Kläger aus:„Zuständigkeit gemäß § 87 JN und § 48 VersVG“ . Tatsachenvorbringen oder weitere Rechtsausführungen enthält die Mahnklage zur Frage der Zuständigkeit nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine ohne Verbesserungsversuch zurück. Begründend führte es aus, dass die Mahnklage kein Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck enthalte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägerswegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Das Erstgericht habe übersehen, dass sich der Kläger auf § 87 JN und § 48 VersVG berufen habe.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Das Rekursverfahren ist einseitig. Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in § 521a Abs 1 ZPO angeführten Fällen einbringen. Einseitig ist das Rekursverfahren vor Streitanhängigkeit, daher – wie hier – bei Zurückweisung einer Klage a limine litis (7 Ob 4/19t, Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 521a ZPO Rz 15 [Stand 1.9.2019, rdb.at]).
2. Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 JN hat das Gericht seine Zuständigkeit anhand der Angaben des Klägers von Amts wegen zu prüfen.
Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der – wie hier – einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichts, bei der amtswegigen Prüfung einer Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen – hier in § 48 VersVG – angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte. Die klagende Partei ist nicht gehalten, weitere Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RS0046204 [T2]). Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen (RS0046204 [T5]).
§ 87 JN betrifft den Gerichtsstand der Niederlassung. § 48 VersVG enthält einen Wahlgerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis, wenn der Vertrag durch einen Versicherungsvertreter vermittelt oder abgeschlossen wurde.
Nachdem die Klage jegliches Tatsachenvorbringen zu den in Anspruch genommenen Wahlgerichtsständen vermissen lässt, hat das Erstgericht die Klage zutreffend ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4. Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil auch bestätigende Beschlüsse gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anfechtbar sind, wenn die Klage – wie hier – ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044536). Der (ordentliche) Revisionsrekurs war jedoch nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war.
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