BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 94

§ 94Gerichtsstand des Hauptprocesses.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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