§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
In Kraft seit 01. Januar 1898
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JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.
§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4(Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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