Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbaren Handlungen über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2026, GZ **-37, nach der am 8. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Christoph Reitmann durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird über A* B* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von drei Jahren, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von zwei Jahren für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, verhängt.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – A* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I/1/), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I/2/) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. Februar 2026 in
** C*
1/ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er sie an den Haaren riss, ihr gegen den Kopf und Oberkörper schlug, sie am Hals würgte und mit einem Pokal mit Granitsteinsockel auf ihren Kopf einschlug, wodurch C* eine Rissquetschwunde am Kopf, Hämatome an beiden Schultern und am linken Oberarm, Hämatome und Kratzspuren im Bereich des Gesichtes und Halses sowie Rötungen am Hals und Dekolleté erlitt,
2/ mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er ihr das Handy gewaltsam aus der Hand riss,
II/ D* B* am Körper verletzt, indem er ihn würgte, gegen seine Arme und Beine schlug und ihn gegen eine Mauerecke stieß, wodurch dieser Prellungen an der rechten Schulter und am linken Ellbogen, Hämatome und Hautabschürfungen am Oberkörper sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt.
Der Schuldspruch erwuchs zufolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (11 Os 63/26p).
Gegen das Urteil richten sich die zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft und jener des Angeklagten. Die Anklagebehörde strebt mit ihrem Rechtsmittel die Anhebung des Strafmaßes, der Angeklagte mit seinem dessen Herabsetzung an (ON 43.1 und 47).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4 StGB; zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe). Auch die besonderen Strafbemessungsgründe wurden vollständig erfasst, sodass darauf mit der Ergänzung verwiesen werden kann, dass es zwar in Ansehung der schweren Verletzungsfolge (zu I/1/) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings präsumiert das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb ein dennoch verursachter Schaden – hier die vom Tatopfer C* erlittenen leichten Verletzungen (US 3: Rissquetschwunde am Kopf, Hämatome an beiden Schultern und am linken Oberarm, Hämatome und Kratzspuren im Bereich des Gesichtes und Halses sowie Rötungen am Hals und Dekolleté) – nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich sind und die mildernde Wirkung des Versuchs abschwächt (vgl. RIS-Justiz RS0091271 [T2]). Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde (zu I/1/) der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB) zutreffend herangezogen, weil die Verwendung einer Waffe im Zuge einer Tathandlung nach § 87 Abs 1 StGB für den anzuwendenden Strafsatz nicht von Bedeutung ist (siehe RIS-Justiz RS0130193; OGH 11 Os 47/25h). Wenn der Angeklagte weiters für sich als mildernd in Anspruch nimmt, dass er im Zuge des Vorfalls selbst verletzt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 19 StGB – soweit hier von Interesse – eine (in casu jedoch nicht vorliegende) beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung voraussetzt.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf den äußerst hohen Handlungsunwert die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat-und schuldangemessen. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist bereits Folge des Berufungsbegehrens der Staatsanwaltschaft.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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