Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2026, GZ 13 Hv 21/26y-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I/1/), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I/2/) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. Februar 2026 in Z*
I/ * U*
1/ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er sie an den Haaren riss, ihr gegen den Kopf und Oberkörper schlug, sie am Hals würgte und mit einem Pokal mit Granitsteinsockel auf ihren Kopf einschlug, wodurch * U* eine Rissquetschwunde am Kopf, Hämatome an beiden Schultern und am linken Oberarm, Hämatome und Kratzspuren im Bereich des Gesichtes und Halses sowie Rötungen am Hals und Dekolleté erlitt,
2/ mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er ihr das Handy gewaltsam aus der Hand riss,
II/ * O* am Körper verletzt, indem er ihn würgte, gegen seine Arme und Beine schlug und ihn gegen eine Mauerecke stieß, wodurch dieser Prellungen an der rechten Schulter und am linken Ellbogen, Hämatome und Hautabschürfungen am Oberkörper sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatrichter stellten zu I/1/ (unter anderem) fest, dass der Angeklagte * U* mit einem 16 cm langen, 13 cm breiten und 2,5 cm hohen „gewichtigen“ Granitsteinpokal mit aufgesetztem Miniatureisstock aus Holz mehrmals gegen den Kopf schlug, wobei es ihm darauf ankam, der Genannten, die dadurch die im Urteilstenor näher beschriebene Rissquetschwunde erlitt, eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3).
[5] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646) haben die Tatrichter die Darstellung des Angeklagten zum Tathergang (US 7 f) sowie die Diskrepanz in der Wiedergabe des Wortlauts von Depositionen der * U* (US 4 f) in der Verletzungsdokumentation (ON 25) einerseits und in der Aussage der Zeugin Dr. S* (ON 36 S 4 f) andererseits nicht unberücksichtigt gelassen.
[6] Aus dem Gesamtkontext erkennbar haben sie auf Grund der Übereinstimmung dieser Berichte in Bezug auf ein mehrfaches „Einwirken“ mit einem „Stein“ gegen den Kopf der * U* und auf Grund der Dokumentation der Rissquetschwunde auf einen körperlichen Angriff in Form von mehreren Schlägen (und nicht Würfen) mit dem am Tatort sichergestellten „gewichtigen“ Granitsteinpokal sowie auf die Absicht auf Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung geschlossen (US 4 f, 7).
[7] Da die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 4 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auch nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details seiner Aussage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642).
[8] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein solcher Urteilsmangel ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – in den Urteilsaussagen zur Entstehung der Rissquetschwunde nicht zu erblicken.
[9] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der bereits erwähnten Feststellungen zu I/ aus einer Zusammenschau mehrerer Beweisergebnisse unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 ff – Angaben von * U* und * O* in der Tatnacht gegenüber den behandelnden Ärztinnen, Polizeinotrufe der * U*, Sicherstellung eines Granitsteinpokals am Tatort, Dokumentation und Lichtbilder der Verletzungen, insbesondere der Rissquetschwunde am Kopf). Dass die Tatrichter aus den vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
[10] Insgesamt stellt das Rechsmittelvorbringen bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[11] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der * U* gegenüber der sie in der Tatnacht behandelnden Ärztin, zur Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten, zur Kopfverletzung der * U* sowie zu Lichtbildern vom Tatort, von der Rissquetschwunde und von dem am Tatort sichergestellten Granitsteinpokal gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere zu I/1/) hervorzurufen (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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