Neben dem im § 34 Z 13 StGB als Milderungsgrund ausdrücklich angeführten Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, kann bei einem nach § 129 Z 1 - 3 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch dem Umstand, daß bei der Tat ein Schaden nicht entstanden ist, zusätzliche mildernde Wirkung zugebilligt werden, zumal bei solchen Delikten eine - mitunter beträchtliche - Schadenszufügung vorkommt.
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