Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Haas und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache des A* und andere Personen wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2026, GZ **-136, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2022, GZ **-99, rechtskräftig am 23. September 2022, wurde – soweit für die Beschwerde relevant – A* des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt, wobei zum Inhalt des Schuldspruchs auf die ON 99, 16 verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagsatzes mit EUR 4,00 bemessen. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde bei A* ein Betrag von „zumindest“ EUR 35.000,00, der den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten entspricht, für verfallen erklärt.
Mit Schreiben vom 10. April 2026 (ON 135), bei Gericht eingelangt am 22. April 2026, beantragte der Verurteilte – neben einer Ratenzahlung – unter umfassender Darlegung seiner Vermögensverhältnisse die Herabsetzung des ausgesprochenen Verfallsbetrags.
Nachdem die Staatsanwaltschaft (ON 135, 1) gegen die begehrte Ratenzahlung keine Einwendungen erhob, bewilligte das Erstgericht dieses Gesuch und lehnte unter einem die Milderung des Verfalls mit der (konzisen) Begründung, eine schlechte finanzielle Situation sei kein gesetzlich vorgesehener Milderungsgrund, ab (ON 136).
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 15. Juni 2026 zugestellt (vgl [unjournalisierten] Zustellnachweis bei ON 136).
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte rechtzeitig „Einspruch gegen den Mandatsbescheid“ („falsa demonstratio non nocet“; vgl zur Nichtigkeitsbeschwerde RS0099013).
Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich ( Haslwanter ,WK 2 § 31a Rz 4) Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ein nachträgliches Eintreten wird dabei nachträglichem Bekanntwerden gleichgestellt. Kommt der Umstand allerdings vor Eintritt der Rechtskraft hervor, so besteht die Möglichkeit, mit Strafberufung vorzugehen. Denn dabei besteht kein Neuerungsverbot, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können ( Bauer-Raschhoferin SbgK § 31a Rz 41). Als neue Umstände für eine nachträgliche materiellrechtliche Änderung des Verfallsausspruchs können sowohl Ausschlussgründe gemäß §§ 20a, 20c StGB als auch solche, die bereits die Voraussetzungen nach § 20 StGB tangieren, in Betracht kommen, wobei diese Umstände stets auf der Sachverhaltsebene vorliegen müssen (vgl RIS-Justiz RS0133842). Zu denken ist etwa an spätere Schadenersatzleistungen des Täters (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB; vgl 15 Os 128/21v [7]) oder das Hervorkommen nachträglicher Umstände, welche das Ausmaß der erlangten Vermögenswerte geringer erscheinen lassen ( Bauer-Raschhoferin SbgK § 31a Rz 56 mwN). Tatsachen, die beim Sanktionsausspruch hingegen vom Erstgericht noch vollständig berücksichtigt werden konnten, sind für eine Milderung nach § 31a Abs 3 StGB nicht heranzuziehen (OLG Linz, AZ 8 Bs 63/26k).
Die in der Beschwerde angesprochene schwierige wirtschaftliche Lage bezieht sich weder auf für § 20 Abs 3 StGB noch für § 20a Abs 2 und Abs 3 StGB relevante Umstände, die zu einer niedrigeren Festsetzung des Wertersatzverfalls oder zu dessen Absehen geführt hätten, weil sich im Rahmen des § 20 Abs 3 StGB die Bemessung – nach dem Bruttoprinzip (RIS-Justiz RS0133117) – ausschließlich am Wert des für oder durch die inkriminierten Handlungen Erlangten bemisst. Weder die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass die Bereicherung (nachträglich) beim Täter nicht mehr vorhanden ist, stellen – anders als noch gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB idF BGBl I 2004/136 (vgl 15 Os 155/15f) – Anwendungsfälle für ein Unterbleiben des Verfalls nach § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar, weil § 20a StGB – im Gegensatz zu § 5 Z 6a JGG (
In Bezug auf das lediglich am Rande erwähnte Vorbringen, wonach der Verurteilte (zusammengefasst) niemals EUR 35.000,00 aus den strafbaren Handlungen erlangt habe, scheitert die Wiederaufnahme schon daran, dass diese Verantwortung dem Erstgericht im Urteilszeitpunkt bekannt waren, ging dieses doch – ausgehend vom abgelegten Geständnis zur Schadenssumme (ON 99, 25) – bei der Festsetzung des Verfallsbetrags „mit Zustimmung des Verurteilten (ON 99, 23)“ ohnedies nur von einem wesentlich geringeren Betrag als im Anklagevorwurf (ON 76, 1 ff; vgl auch ON 66, 3 [EUR 133.042,67]) aus, sodass keine nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstand in der Bedeutung des § 31a Abs 3 StGB aufgezeigt (OLG Linz, AZ 9 Bs 26/24y), sondern lediglich unzulässig Berufungskritik am rechtskräftigen Verfallsausspruch geübt wird.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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