Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ ** 285, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2018 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt. Dabei wurde unter anderem gemäß § 20 Abs 3 StGB hinsichtlich A* ein Bargeldbetrag in der Höhe von 103.000 Euro für verfallen erklärt (ON 90).
Am 21. Mai 2025 beantragte der Verurteilte auf informellem Weg per EMail (siehe aber § 6 Abs 1 ERV 2021), „den restlichen Betrag nachzulassen, damit ich nicht ein Leben lang für meine Taten bestraft werde“ (ON 272).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichtes den als Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den mit „Beschluss“ (richtig: Urteil) vom 20. Dezember 2018 ausgesprochenen Verfall gedeuteten Antrag gemäß § 31a Abs 3 StGB unter sinngemäßem Verweis auf das Bruttoprinzip ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der auf Verschlechterungen der finanziellen Leistungsfähigkeit verwiesen wird (ON 287).
Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht eine Verfallsentscheidung entsprechend zu ändern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre. Daher ist auch bei der Entscheidung über eine nachträgliche Milderung des Verfalls auf die jener Maßnahme zugrundeliegenden Bestimmungen nach §§ 20 und 20a StGB Rücksicht zu nehmen und zu prüfen, ob bei Bekanntheit der nunmehr vorgebrachten Umstände eine andere Verfallsentscheidung ergangen wäre.
Dem Vorbringen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse des Verurteilten ist zu erwidern: Den Verfallsbestimmungen der StPO lässt sich keine Härteklausel entnehmen. Eine solche ist im Gesetz bei der Konfiskation (§ 19a Abs 2 StGB) vorgesehen und war auch bei der - dem Verfall vorgehenden - Bestimmung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a f StGB) enthalten (siehe Leukauf/Steininger/Stricker, StGB 5 § 20a Rz 12). Hingegen besteht im geltenden Recht eine solche Härteklausel - entgegen vehementer Kritik in der Lehre („extrem resozialisierungsfeindlich“, siehe Fuchs/Tipold/Ratz WK 2StGB § 20a Rz 40 mwN) - nicht (anders im Jugendstrafrecht: § 5 Z 6a JGG). Die eingehenden Ausführungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten gehen daher ins Leere. Das weitere Vorbringen, auch beim Verfall müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Der schließlich in der Beschwerde thematisierten Entscheidung 13 Os 117/23i des Obersten Gerichtshofes ist bloß zu entnehmen, dass das Gericht zur inhaltlichen Prüfung eines Antrages auf nachträgliche Milderung des Verfalls nach auch nach Erlassung des Zahlungsauftrages verpflichtet ist. Dass auch die Verhältnismäßigkeit der Vollziehung des Verfalles ein Entscheidungskriterium sein solle, lässt sich daraus allerdings nicht entnehmen.
Wenn auch de lege ferenda nachvollziehbare Gründe für eine Härtefallprüfung im Einzelfall aufgezählt werden können, bietet das geltende Recht dafür indes keine Deckung.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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