JudikaturOGH

RS0132755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2022

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht  kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (Anm: vgl aber RS0132639).

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