Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz), die Richterin Dr. in Steindl-Neumayr und den Richter Mag. Binder in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, geboren am **, Architektin, **, vertreten durch Mag. a Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Rottenmann, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Maschinenbautechniker, **, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 30.700,-- s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.700,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Jänner 2026, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die Klägerin und der Beklagte lernten sich Ende des Jahres 2022 kennen und führten dann eine On-Off-Beziehung. Zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens befand sich die Klägerin in einer mental schwierigen Zeit und hatte eine Ehekrise. B* war zu dieser Zeit in „finanzieller Bedrängnis“. Im März 2024 trennten sie sich, fuhren jedoch noch freundschaftlich gemeinsam (mit dem Motorrad) aus.
Während der aufrechten Beziehung/Affäre gab es zwischen den Streitteilen immer wieder wechselseitige Geschenke, so etwa zum Geburtstag und zu Weihnachten. Die Klägerin schenkte dem Beklagten beispielsweise eine Ausstattung zum Rennradfahren, ein Rennrad und eine Spiegelreflexkamera. Der Beklagte schenkte der Klägerin etwa einen Motorradhelm und Handschuhe.
Der Beklagte erzählte der Klägerin Ende Dezember 2022 sowie im Frühjahr 2023, dass er von einem Motorrad der Marke ** träumt. Er konnte sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner finanziellen Situation jedoch kein Motorrad leisten. Daher bot die Klägerin dem Beklagten an, den Kaufpreis für ihn zu bezahlen. Sie vereinbarte mit ihm, dass er den Betrag zurückbezahlt, sobald er ihn hat. Der Beklagte kaufte anschließend im Februar 2023 in ** ein Motorrad der Marke ** in weiß und bezahlte mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Geldbetrag am 17. Februar 2023 den Kaufpreis von EUR 14.500,00.
Vor Oktober 2023 hatte der Beklagte einen Unfall mit seinem weißen Motorrad der Marke **. Am 7. Oktober 2023 sicherte der Beklagte der Klägerin zu, ihr das Geld zurückzugeben und diesbezüglich zu seinem Wort zu stehen. Da das schrottreife Motorrad vollkaskoversichert war, erhielt der Beklagte anschließend einen Betrag von EUR 16.000,00 von seiner Versicherung ausgezahlt. Damit zahlte der Beklagte im Oktober 2023 den ersten Teilbetrag in Höhe von EUR 11.000,00 an die Klägerin zurück und sicherte ihr zu, die restlichen EUR 5.000,00 zu zahlen, wenn das weitere Motorrad gekauft wurde. Am 29. Jänner 2024 bezahlte der Beklagte den zweiten Teilbetrag von EUR 5.000,00 an die Klägerin zurück. Damit waren im Jänner 2024 alle Schulden zwischen dem Beklagten und der Klägerin beglichen.
Zur Forderung von EUR 20.200,--:
Der Beklagte sprach im Frühjahr 2024 mit der Klägerin über den Ankauf eines neuen Motorrads. Diese bot ihm an, die Kosten für den Ankauf vorläufig zu übernehmen. Der Beklagte wollte sich jedoch erst selbst bei der Bank über die Möglichkeit der Aufnahme eines Kredits informieren. Da sich auch die Klägerin zu der Zeit den Ankauf eines Motorrads nicht leisten konnte, sprachen sie auch darüber, dass die Klägerin einen Kredit bei der Bank aufnehmen könnte. Da der Beklagte keinen Kredit der Bank erhielt, nahm die Klägerin für ihn bei der „**“ allein einen Kredit auf. Der Beklagte vereinbarte mit ihr, dass er sein Hab und Gut veräußern und ihr das Geld dann zurückzahlen wird. Die Klägerin borgte dem Beklagten das Geld, um ihn zu unterstützen und weil er das zuvor von ihr geborgte Geld für das weiße Motorrad der Marke ** vollständig zurückbezahlt hatte. Die Klägerin hätte ihm das Geld für das Motorrad der Marke ** nicht gegeben, wenn der Beklagte das zuvor geborgte Geld für das weiße Motorrad der Marke ** nicht zurückbezahlt hätte.
Der Kontakt mit der Bank fand ausschließlich durch die Klägerin statt, da sich der Beklagte weigerte, beim Kontakt mit der Bank anlässlich der Kreditaufnahme durch die Klägerin mitzuwirken. Am 21. März 2024 schrieb der Beklagte der Klägerin „Zinsen usw kennst du dich eh aus. Aber ich hoffe wir bekommen es hin, das die Schulden bei dir bleiben nicht bei der Bank“ .
Am 22. März 2024 zahlte die Bank der Klägerin den Kredit von EUR 23.000,00 für den Ankauf des Motorrads aus. Die Klägerin vereinbarte mit der Bank eine monatliche Rückzahlungsrate von EUR 700,00. Anschließend fuhren die Klägerin und der Beklagte am 22. März 2024 gemeinsam zum Motorrad-Händler C* nach **. Dort kam es zur Vertragsunterfertigung betreffend den Ankauf des Motorrads der Marke ** in „schwarz-matt“, wobei der Beklagte vorab einen Anzahlungsbetrag leistete, dessen Höhe nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin überwies direkt vor Ort mittels online-Banking EUR 20.200,00 für den Beklagten zum Ankauf des Motorrads durch ihn an den Händler. Der Beklagte übernahm das neu gekaufte Motorrad und fuhr damit zurück. Die Klägerin zahlte anschließend den Kredit zur Gänze zurück, wobei sie die letzte Rate im Sommer 2025 bezahlte.
Zur Forderung von EUR 1.000,00:
Nach dem Ankauf des schwarzen Motorrads der Marke ** im März 2024 zahlte die Klägerin für den Beklagten am 22. April 2024 die Anmeldung sowie die Versicherungsprämie. Sie überwies dem Beklagten hiefür einmal den Betrag von EUR 1.000,00 und einmal den Betrag von EUR 1.500,00. Dabei vereinbarte sie wiederum mit ihm, dass er das Geld zurückzahlen wird, sobald ihm das möglich ist.
Zur Forderung von EUR 9.500,00:
Der Beklagte erzählte der Klägerin, dass er gerne eine längere Motorradreise unternehmen möchte, und sein schwarzes Motorrad der Marke ** dafür unbequem sei und er deshalb ein neues Motorrad kaufen möchte. Der Beklagte und die Klägerin sahen sich im Mai 2024 gemeinsam ein Motorrad der Marke ** bei einem Händler in ** bei Testtagen an und machten eine Probefahrt. Der Beklagte informierte sich dann im Internet und fand einen Verkäufer in Tirol, welcher dieses Modell verkaufte.
Die Klägerin vereinbarte mit dem Beklagten, dass sie den Kaufpreis für das Motorrad für den Beklagten bezahlt, und der Beklagte ihr den Betrag zurückzahlen wird. Die Klägerin überwies am 4. Juni 2024 EUR 4.900,00 an B*. Am 6. Juni 2024 besprachen die Streitteile in der Früh über WhatsApp die geplante Ankunft in Tirol. Zudem schrieb der Beklagte der Klägerin „Überweisung geht klar, er ist **, somit hat er das Geld dann gleich nach der Überweisung“ . Die Streitteile fuhren dann am 6. Juni 2024 mit dem Motorrad des Beklagten nach Tirol. Vor Ort überwies die Klägerin dem Beklagten den verbleibenden Betrag von EUR 5.000,00. Der Beklagte kaufte anschließend das Motorrad der Marke ** und meldete es auf seinen Namen an. Der Beklagte vereinbarte neuerlich mit der Klägerin die Rückzahlung, sobald er das Geld habe. Es war keine Ratenzahlung oder ein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart, sondern eine „alsbaldige“ Rückzahlung, sobald es dem Beklagten möglich ist, und dass die Klägerin ihr Geld so bald als möglich erhält.
Auch vor dem Ankauf der schwarzen ** unterhielten sich die Streitteile nochmals über die Rückzahlung. Auch vor der Beendigung der Affäre vereinbarten die Streitteile, dass die Klägerin ihr Geld zurückerhält. Der Beklagte sagte der Klägerin gegenüber, dass sie ihr Geld erhält, sobald er Sachen verkauft hätte, dies bis in den Jänner 2025 hinein.
Der Beklagte teilte zumindest nach der Trennung im März 2024 mit, dass er der Klägerin die Beträge nicht zurückzahlen wird. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrmals zur Begleichung der offenen Beträge auf, dies unter anderem schriftlich im April 2024 und zuletzt mittels eingeschriebenen Briefs am 21. Jänner 2025. Dabei forderte sie ihn zur Zahlung bis zum 4. Februar 2025 auf. Der Beklagte sagte der Klägerin, dass sie das Geld erhält, sobald er Sachen verkauft hat. Dies sagte er ihr bis in den Jänner 2025 zu. Am 3. Februar 2025 schrieb der Beklagte an die Klägerin folgende Nachrichten: „Hallo“, „Es ist alles weg. Danke fürs in die Scheiße reiten!“ und „Am 20 kommen sie die restlichen Sachen die ich habe versteigern. Und danach ist immer noch etwas offen. Ich habe keine Worte mehr für dich.“
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung mehrerer Darlehen von insgesamt EUR 30.700,-- s.A. Sie bringt vor, dass sie dem Beklagten als kurzfristige Zwischenfinanzierung mehrere Darlehen gewährt habe, und zwar im März 2024 EUR 20.200,-- zum Ankauf eines Motorrads ** in „schwarz-matt“ und EUR 1.000,-- für An- und Abmeldespesen und Versicherung sowie im Juni 2024 EUR 9.500,-- für den Kauf des Motorrads **. Trotz Fälligstellung seien die Darlehen nicht zurückgezahlt worden. Die Klägerin habe dem Beklagten schon früher ein von diesem zurückbezahltes Darlehen über EUR 16.000,-- für den Ankauf einer weißen ** gewährt. Im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Darlehen sei die baldige Rückzahlung vereinbart worden. Nach Beendigung der freundschaftlichen Beziehung Ende 2024 habe die Klägerin die umgehende Rückzahlung der bereits zuvor immer wieder urgierten Darlehensbeträge gefordert. Schenkungen lägen insoweit nicht vor.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, dass ihn keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Er habe die Geldbeträge für den Kauf der verfahrensgegenständlichen ** im März 2024 sowie An- und Abmeldespesen und Versicherungskosten von der Klägerin – wie schon bei der früheren Anschaffung einer weißen ** - als Schenkungen erhalten. Nur unter dieser Bedingung habe er die ihm praktisch aufgedrängten Geldzuwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Hobby des Motorradfahrens angenommen. Die im Oktober 2023 und Jänner 2024 an die Klägerin geleisteten Rückzahlungen von insgesamt EUR 16.000,-- hätten eine weitere schwarze ** betroffen. In Bezug auf den vorgestreckten Betrag für das Motorrad ** (EUR 9.900,--) habe die Klägerin dem Beklagten die Rückzahlung nachträglich erlassen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Es legte seiner Entscheidung den teils eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 4 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
- Die Klägerin habe nicht mit Schenkungswillen gehandelt.
- Durch die Hingabe des Darlehensbetrags und die Vereinbarung der Rückzahlung seien jeweils eigene Darlehensverträge zustande gekommen.
- Das Fehlen konkreter Rückzahlungstermine schade nicht. Aufgrund der Rückzahlung des ersten Darlehens in Verbindung mit den weiteren Gesprächen habe die Klägerin davon ausgehen können, dass auch die folgenden Darlehen vom Beklagten in einem ähnlichen zeitlichen Rahmen, jedoch spätestens bis Anfang 2025 zurückbezahlt werden. Die Klägerin habe den Beklagten mehrmals zur Rückzahlung aufgefordert und die offenen Forderungen mit Aufforderungen vom April 2024 und Jänner 2025 fällig gestellt.
- Der Beklagte habe die von der Klägerin behauptete Fälligkeit nicht substantiiert bestritten, weshalb diese als unstrittig anzusehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 27).
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 29).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Mängelrüge:
1. Der Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass er in der Tagsatzung vom 18. Dezember 2025 „beantragt“ habe, einen „Chatverlauf zwischen den Parteien“ vorlegen zu können, aus dem hervorgehen sollte, dass bereits die erste Zuwendung der Klägerin für die weiße ** eine Schenkung gewesen sei, das Erstgericht diesen Beweisantrag jedoch wegen Irrelevanz abgewiesen habe, weil die Frage der Schenkung der weißen ** keine klagsgegenständliche Forderung betreffe. Demgegenüber begründe das Erstgericht in der Beweiswürdigung die Widersprüchlichkeit der Aussage des Beklagten gerade damit, dass es sich nach seinen Angaben bei der weißen ** um ein Geschenk gehandelt und er das Geld für die (erste) schwarze ** zurückgezahlt habe. Der Beklagte kritisiert, dass eine Sichtung des Beweisanbots durch das Gericht diese entscheidungswesentliche Annahme verhindern hätte können. Dies gelte auch für die in der rechtlichen Beurteilung aus der erfolgten Rückzahlung des ersten Darlehens in der Zusammenschau mit den weiteren Gesprächen abgeleitete berechtigte Erwartung der Klägerin der Rückzahlung der verfahrensgegenständlichen Darlehen. Die zentrale Argumentationslinie des Erstgerichts stütze sich auf die Rückzahlung des für die weiße ** geborgten Gelds, wobei eine Erklärung zur Abweichung der (vom Beklagten refundierten) EUR 16.000,- zu den (von der Klägerin für den Ankauf geleisteten) EUR 14.500,-- fehle, was die Beweiswürdigung unschlüssig mache.
Wäre der Nachweis gelungen, dass bereits die erste Zuwendung für die weiße ** eine Schenkung gewesen sei, breche die erstgerichtliche Kausalkette (nach Ansicht des Beklagten) zusammen. Durch die Nichtaufnahme des angebotenen Beweises habe sich das Erstgericht daher der Möglichkeit beraubt, den Sachverhalt vollständig zu klären, eine gründliche Beurteilung vorzunehmen und die aufgezeigte Unschlüssigkeit zu vermeiden.
2. Das Erstgericht verwies im Zusammenhang mit dem vom Beklagtenvertreter angesprochenen Chatverlauf darauf, dass die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten die weiße ** geschenkt habe, keine klagsgegenständliche, sondern eine ohnehin vereinbarungsgemäß zurückgezahlte Forderung betreffe und - selbst wenn der Beklagte die Schenkung beweisen könne - dies rechtlich nicht relevant wäre (US 11).
3. Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Fehler des Verfahrens zu verstehen, die eine unvollständige Sachgrundlage der Entscheidung (fehlende Spruchreife) zur Folge haben ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 136 mwN). Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen nennt, die bei Aufnahme des angebotenen Beweises zu treffen gewesen wären. Er wird davon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angibt, zu denen er das betreffende Beweismittel beantragte (RIS-Justiz RS0043039).
3.1. Schon das Beweisthema der vom Beklagten behaupteten – entgegen § 297 ZPO in der Tagsatzung vom 18. Dezember 2025 nicht zur (Urkunden-)Vorlage paraten (vgl RIS-Justiz RS0040386, Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2§ 297 ZPO Rz 4) - weiteren Chatverläufe (wonach die von der Klägerin im Jahr 2023 für den Ankauf der weißen ** geleisteten Geldbeträge geschenkt worden seien) betrifft keine entscheidende Tatsache. Verfahrensgegenständlich sind (nur) jene Geldleistungen, die die Klägerin dem Beklagten mehr als ein Jahr später 2024 für den Ankauf einer schwarzen **, damit zusammenhängende An- und Abmeldespesen und Versicherungskosten sowie den Erwerb einer ** erbrachte.
3.2. Der Beklagte bezieht sich – entgegen der Berufungsargumentation, wonach damit die Kausalkette zusammenbreche - mit der durch Chatverläufe zu belegenden Schenkung des Gelds für die weiße ** auch nicht auf eine für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen zu den im Jahr 2024 erfolgten (verfahrensgegenständlichen) Darlehensgewährungen unabdingbare tatsächliche Urteilsannahme. Dass die Klägerin dem Beklagten im Jahr 2023 Geld für den Ankauf eines Motorrads geborgt und der Beklagte ihr EUR 16.000,-- vor den klagsgegenständlichen Zahlungen zurückgezahlt hatte, entspricht im Übrigen auch dem Standpunkt des Beklagten, der dies (bloß) einem anderen Motorradkauf (einer weiteren schwarzen **) zuordnet.
3.3. Die vom Beklagten zur Stützung der von ihm behaupteten früheren Schenkung der weißen ** angeführten Chatverläufe zielen im Ergebnis auf eine bloße Kontrollbeweisführung zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung seiner Angaben ab. Ein Kontrollbeweis dient nicht zur Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern der Kontrolle anderer direkter Beweismittel, indem er ein für die Beweiswürdigung bedeutsames Indiz nachweisen oder entkräften soll ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , 139).
3.4. Ob zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen oder Parteien die Aufnahme eines Kontrollbeweises erforderlich ist, ist ausschließlich Sache der freien Beweiswürdigung. Die Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen kann aus diesem Grund nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit angefochten werden (RIS-Justiz RS0040246), sondern ist mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung zu bekämpfen, da das Beweisthema des Kontrollbeweises gerade keine rechtserhebliche Tatsache, sondern eine für die Beweiswürdigung erhebliche Tatsache ist ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 140). Eine gesetzmäßige Beweisrüge wurde nicht erhoben. Die monierte Abweichung des zurückgezahlten vom zugezählten Darlehensbetrag (beim Ankauf der weißen **) begründet keine Unschlüssigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl auch § 984 Abs 1 ABGB, wonach Darlehensverträge im Zweifel entgeltlich sind).
3.5. Der Berufungswerber legt auch nicht dar, ob und zu welchen geänderten Feststellungen in Ansehung entscheidender Tatsachen der Beweis einer Schenkung der (nicht klagsgegenständlichen) Zahlung der Klägerin für die weiße ** geführt hätte. Es steht (unbekämpft) fest, dass die Klägerin zur Aufbringung des Gelds für die schwarze ** einen Kredit aufnahm, nachdem der Beklagte keinen solchen erhielt, wobei der Beklagte der Klägerin schrieb, zu hoffen, dass die Schulden bei der Klägerin bleiben und nicht bei der Bank, und mit ihr die Rückzahlung vereinbarte (US 5). Darauf geht die Berufung nicht ein.
4. Der behauptete primäre Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
II. Rechtsrüge:
1. Der Beklagte kritisiert, dass das Erstgericht eine Vereinbarung der Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Darlehen nach Möglichkeit oder Tunlichkeit im Sinne des § 904 Satz 3 ABGB festgestellt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aber die Fälligkeit der Klagsforderungen dennoch nicht verneint und unzutreffend auf die nicht erfolgte substantiierte Bestreitung der behaupteten Fälligkeit durch den Beklagten verwiesen habe. Die Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit, hier also für die finanzielle Möglichkeit des Schuldners, treffe die Gläubigerin. Diese habe einen solchen Beweis nicht angetreten. Im Gegenteil belege die erstgerichtliche Feststellung der Whatsapp-Nachricht des Beklagten vom 3. Februar 2025 dessen offenkundige Zahlungsunfähigkeit zum vermeintlichen Fälligkeitszeitpunkt. Richtigerweise sei das Klagebegehren ausgehend von den getroffenen Feststellungen mangels Fälligkeit abzuweisen gewesen.
2.1. Der Darlehensvertrag ist seit dem DaKrÄG 2010 BGBl I 2010/28 ein Konsensualvertrag, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt (RIS-Justiz RS0019319 [T5], RS0019343 [T6]). Voraussetzung dafür ist, dass die Rückzahlung verlangt und versprochen wird (RIS-Justiz RS0019325 [T7]). Wird die Klagsforderung auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gestützt, sind von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch neben dem Rückzahlungsversprechen Behauptungen zur Übergabe der Darlehensvaluta, deren Höhe sowie zum Ablauf des Rückzahlungstermins erforderlich (RIS-Justiz RS0019319).
2.2. Die Fälligkeit richtet sich nach der allgemeinen Regel des § 904 ABGB. Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrags bestimmt, so ist die Fälligsetzung durch den Gläubiger nach § 904 Satz 1 ABGB das Prinzip (8 Ob 83/23y, 3 Ob 37/89). Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (RIS-Justiz RS0017622, RS0113098). Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden (RIS-Justiz RS0113098 [T2]). Wenn kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart wird, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des § 904 ABGB bestimmen (RIS-Justiz RS0019325 [T3]). Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis angenommen werden. Es ist eher zu vermuten, dass eher Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde und es ist wieder zu vermuten, dass sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit; daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten (RIS-Justiz RS0017714). (Erst) bei Feststehen einer Leistungspflicht nach Möglichkeit und Tunlichkeit hat der Gläubiger die Fälligkeitsvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz [T5, T6], 3 Ob 37/89, 6 Ob 581/87).
3. Der Beklagte berief sich nur darauf, dass keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe (ON 19, AS 2), ihm diese erlassen worden sei bzw eine Schenkung vorliege (ON 23, AS 2f und 5). Die mangelnde Fälligkeit wegen vereinbarter Rückzahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit wurde damit nicht behauptet (vgl 9 Ob 60/07z). Soweit er sich in der Berufung darauf stützt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO). Mangels erstinstanzlichen Vorbringens sind die diesbezüglichen Feststellungen überschießend und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0040318), sodass es auch keiner weiteren Erörterung bedarf, ob sich aus ihnen überhaupt die vom Beklagten angenommene Vereinbarung nach § 904 Satz 3 ABGB ableiten lässt.
4. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze war die Rückzahlung der von der Klägerin dem Beklagten zugezählten Darlehen daher mit der Fälligstellung durch die Klägerin zu leisten, wozu das Erstgericht Beweise aufnahm und (unbekämpfte) Feststellungen traf (US 7). Die Klägerin hat daher gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der klagsgegenständlichen Darlehen von insgesamt EUR 30.700,-- (vgl RIS-Justiz RS0019319).
5. Der Berufungswerber wendet sich nur gegen die im Sinne der obigen Ausführungen vom Erstgericht zu Recht bejahte Fälligkeit der Klagsforderungen.Zum Zinsenzuspruch und anderen Einwendungen enthält das Rechtsmittel keine substantiierten Ausführungen (RIS-Justiz RS0043352 [T30]).
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin daher die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren. Die Entscheidung war von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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