Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 28. Juli 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Rexeis über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Mai 2026, GZ **-30, und über ihre Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die A* mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2021, AZ B*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Jänner 2026, AZ C*, gewährte bedingte Entlassung abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die am ** geborene A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (I.) und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (II.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde die Angeklagte weiters schuldig erkannt, der Privatbeteiligten D* GmbH EUR 705.594,14 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in **
I. am 4. Dezember 2023 eine falsche öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem sie bei ihrer Bewerbung als Buchhalterin bei der D* GmbH zum Beweis ihrer angeblichen Unbescholtenheit einen gefälschten Strafregisterauszug vorlegte;
II. von 19. Februar 2024 bis 4. März 2026 in vielfachen Angriffen ihre Befugnis, über das fremde Vermögen der D* GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem sie in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich Berechtigten dienten, indem sie als für die Besorgung von Rechnungsabwicklung und Buchhaltung Zuständige ohne Freigabe durch die Geschädigte von deren Konten einen Gesamtbetrag von EUR 705.594,14 auf ihre eigenen Konten mit den IBAN ** (E*), ** und ** (F* eGen) sowie ** (G* AG) überwies, wodurch die D* GmbH in diesem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht die der Angeklagten zu den AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt (Strafrest: zehn Monate) und AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Strafrest: drei Monate) gewährten bedingten Entlassungen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten, die eine Reduktion der Strafe anstrebt. Ihre Beschwerde zielt auf ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassungen zu den vorgenannten Verfahren (ON 31).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln entgegen.
Diese haben teilweise Erfolg.
I. Zur Berufung:
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB – der zweite Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB mit einer erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Erschwerend ist, dass die Angeklagte mehrere (zu II. in vielfachen Angriffen verübte) strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen) und sie die strafbaren Handlungen durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), sowie dass sie schon zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden (hier sogar im engsten Sinne einschlägigen und die Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB begründenden) Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; dies begründet entgegen der Berufungsargumentation keinen Verstoß gegen das [allein auf für die Subsumtion relevante Umstände und nicht auf die Strafbefugnis abstellende] Doppelverwertungsverbot: RIS-Justiz RS0091527 [insbesondere T3]; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 8).
Erheblich schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung zu I. während offener Probezeit zum Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt nach bedingter Entlassung am 30. August 2021 sowie zu II. im äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bereits während des zum AZ 1 Bs 53/24i des Oberlandesgerichts Graz anhängigen Rechtsmittelverfahrens, während des Strafvollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest und zusätzlich während offener Probezeit auch zum Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach bedingter Entlassung am 26. Februar 2026 (trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe und Weisung zur Spielsuchttherapie) sowie schließlich zu II. die Überschreitung der Wertqualifikationsgrenze von EUR 300.000,00 um das Doppelte (RIS-Justiz RS0091126 und RS0099961).
Mildernd ist demgegenüber nur, dass die Angeklagte ein wesentlich der Wahrheitsfindung dienliches und reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster und zweiter Fall StGB) abgelegt hat.
Weitere Milderungsumstände aufzuzeigen gelingt der Berufung nicht. Die beabsichtigte Klagsführung gegen die H* GmbH (über einen Klagsbetrag von EUR 101.685,00) spricht nur die Möglichkeit allfälliger künftiger Schadensgutmachung an und begründet solcherart den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB nicht (arg: „sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen“; RIS-Justiz RS0091325 [insbesondere T6]; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 36). Die vorgelegte Erklärung vom 17. Juli 2026, wonach die Angeklagte sich unwiderruflich verpflichtet, sämtliche Beträge, die sie im gegen die H* GmbH einzuleitenden Zivilverfahren wegen ihrer Spielverluste zugesprochen erhält oder im Rahmen eines Vergleichs erlangt, unverzüglich nach Erhalt an die Privatbeteiligte herauszugeben (ON 7.2 des Rechtsmittelakts), ändert an dieser Beurteilung nichts. Die von der Berufungswerberin weiters ins Treffen geführte „krankhafte Spielsucht“ stellt nach der Judikatur grundsätzlich ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, weil sich die Einschränkung der Diskretions-und/oder Dispositionsfähigkeit nicht allein auf die Beherrschung der Spielleidenschaft, sondern – was hier nicht einmal behauptet wurde – auch auf die Begehung strafbarer Handlungen zu deren Finanzierung erstrecken müsste (vgl. RIS-Justiz RS0091256, RS0097641 [T19, T22, T23]; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 28). Dass der Berufungswerberin bislang begleitende therapeutische Maßnahmen nicht angeboten worden wären, ist mit Blick auf die während des Vollzugs der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt ab 16. Juli 2020 durchgeführte telefonische Spielsuchtberatung (s. IVV-Auszug) und die ihr im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz neben der Anordnung von Bewährungshilfe erteilte Weisung der Fortführung der bereits begonnenen „Suchtentwöhnungstherapie (Spielsucht)“ unter Kostenübernahme durch den Bund (s. Beschluss ON 6) schlicht aktenwidrig. Warum schließlich eine künftige Therapiebereitschaft strafmildernd wirken sollte, erhellt (insbesondere vor dem Hintergrund bis dato erfolgloser Therapiebemühungen [zuletzt bei I* ab Juli 2025]) nicht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB)auch unter Berücksichtigung des massiv erhöhten Gesinnungsunwerts eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat-und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial-und generalpräventiven Erfordernissen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur Beschwerde:
In Anbetracht der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionierungen und der neuerlichen, im engsten Sinne einschlägigen Delinquenz in der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit und im raschen Rückfall ist davon auszugehen, dass es ungeachtet der nunmehrigen Verhängung einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zusätzlich auch noch des Vollzugs des zehnmonatigen Strafrests nach bedingter Entlassung zum AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt bedarf, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit Blick darauf, dass die Angeklagte nun einen längeren (vieljährigen) Freiheitsentzug zu verbüßen hat, bedarf es aber nicht zusätzlich auch noch des Widerrufs in Ansehung des weiteren dreimonatigen Strafrests nach bedingter Entlassung im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Als spezialpräventives Mindesterfordernis war jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Auf diese Entscheidung war die Angeklagte mit ihrer Beschwerde zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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