Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. März 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 8. Februar 2027 (ON 2.3). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 8. Februar 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Dezember 2025, AZ **, abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 8/26z, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) vom 13. März 2026 lehnte das Erstgericht – entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), jedoch konform der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.2) – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 8. Juni 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.4), des Anstaltsleiters (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und des Verein Neustart (ON 7) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper , WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Da dem Anstaltsleiter bzw. dem psychologischen Dienst der Justizanstalt im Regelfall zuzugestehen ist, dass sie die Person des Rechtsbrechers bestens kennen (OLG Wien, AZ 19 Bs 89/25i; OLG Graz, 1 Bs 7/26b, 10 Bs 198/25f; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k) und das getrübte Vollzugsverhalten (ON 2.2, 1, ON 2.3, 4 [zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung vgl RIS-Justiz RS0090874]) unmittelbar mit dem sich aus den Anlasstaten ergebenden Charakterdefizit korreliert, ist das erstgerichtliche – durch eine persönliche Anhörung (ON 8) vertiefte – Prognosekalkül nicht zu beanstanden. Zieht man zusätzlich ins Betracht, dass die behauptete Arbeitszusage äußerst volatil ist (ON 7, 1; ON 8, 2), ein wirtschaftlicher Empfangsraum aber auf Grund des Handelns mit Gewinnerzielungsabsicht neben einer nachhaltigen und glaubhaften Bearbeitung (US 6, 8, 10) der Suchtgiftproblematik (ON 2.2, 1) eine gewichtige Voraussetzung für eine bedingte Entlassung darstellt, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Umstände maßgeblich geändert haben. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es ungeachtet des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erstmals im Strafvollzug befindet und dies in der Regel besonders prägend wirkt, erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen ( Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 46 Rz 7).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).