Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Klemm, Dr. Martin Brenner u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 20.817,64 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 20.817,64) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. März 2026, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin erbrachte Malerarbeiten in den Büros im ersten Stock der C* Polizeikaserne, **. Sie stellte der Beklagten diese Malerarbeiten mit Teilrechnung vom 21. Dezember 2023 in Höhe von EUR 18.000,-- und mit Schlussrechnung vom 6. August 2024 in Höhe von (weiteren) EUR 2.817,64 in Rechnung. Diese Rechnungen haften unberichtigt aus.
Das Objekt **, steht im Alleineigentum der D* GmbH, FN **, **.
Die Klägerin legte für das Projekt „Adaptierung Sanitäranlagen E*“ an die Beklagte das Angebot vom 3. März 2022 für Malerarbeiten in den „Sanitärräumen Bereich Schulung EG, 1, OG, 2. OG“. Mit Auftragsschreiben vom 16. März 2022 beauftragte die Beklagte – diese wiederum im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres – die Klägerin mit den angebotenen Malerarbeiten zu einem Auftragswert von EUR 23.372,40 brutto.
Mit Teilrechnungen vom 11. April 2022, 26. April 2022, 24. August 2022, 26. April 2022 und mit Schlussrechnung vom 11. Juli 2023 rechnete die Klägerin insgesamt EUR 34.206,66 inkl. USt. ab, wovon die Beklagte nach Rechnungskorrekturen insgesamt EUR 34.147,02 bezahlte.
Für Regie- und Ausbesserungsarbeiten in den Stockwerken „EG, 1. OG, 2.OG, 3. OG“ legte die Klägerin am 8. August 2023 eine weitere Schlussrechnung über EUR 6.590,64, die von der Beklagten vollständig beglichen wurde.
Für Ausbesserungs- und Lackierarbeiten legte die Klägerin am 25. September 2023 eine weitere Schlussrechnung über EUR 2.044,38, die die Beklagten ebenfalls vollständig bezahlte.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2023 fand im Sozialraum der Räumlichkeiten der Polizeiinspektion ** eine Besprechung statt, an der der Geschäftsführer der Klägerin F*, Ing. G* von der Beklagten sowie der Leiter der Außenstelle ** H* und dessen Stellvertreter I* teilnahmen. Dabei ging es um die noch notwendigen Fertigstellungsarbeiten des Projekts „Sanierung Sanitärraume E*“. H* brachte dabei zur Sprache, dass auch die Büros im ersten Obergeschoß einen neuen Anstrich gebrauchen könnten. Ing. G* forderte F* auf, sowohl ein Angebot über Bodenlegearbeiten in den Sanitärräumlichkeiten als auch ein Angebot über Malerarbeiten in 19 Büros zu legen. Zu diesem Zweck wurden F* auch die Büros gezeigt und von ihm vermessen. Ing. G* äußerte dabei sinngemäß, dass zuerst die Fertigstellungsarbeiten in den Sanitärräumen gemacht werden müssen und dass sie die Büros im Anschluss „schon irgendwie unterbringen“ werden. Über die voraussichtlichen Kosten der Malerarbeiten in den Büros wurde dabei nicht gesprochen. Ing. G* sagte nicht, dass die Malerarbeiten in den Büros nur nach Rücksprache mit ihm ausgeführt werden dürfen.
Sodann übermittelte F* sowohl ein Angebot über die Fertigstellungsarbeiten in den Sanitärräumen als auch das Angebot vom 12. Oktober 2023 für die Malerarbeiten zu einem Betrag von EUR 21.100,54 brutto per E-Mail an Ing. G* und H*. Er erhielt darauf keine Reaktion, insbesondere kein schriftliches Auftragsschreiben.
Im November 2023 führte die Klägerin die Fertigstellungs- und Bodenlegearbeiten in den Sanitärräumen aus. Dafür legte sie am 30. November 2023 eine weitere Schlussrechnung über EUR 8.154,23, die von der Beklagten vollständig beglichen wurde.
Im Anschluss stimmte sich F* vor Ort mit H* ab und koordinierte mit ihm die Ausmalarbeiten in den Büros. Diese wurden dann auch laufend über die nächsten Wochen je nach Möglichkeit durchgeführt. Ing. G* nahm die Ausmalarbeiten in den Büros teilweise selbst wahr. [F1] Nach Abschluss der Arbeiten in einem Büro wurde dieses sogleich wieder eingeräumt und von den dort beschäftigten Beamten der Polizeikaserne wieder in Betrieb genommen.
Die Klägerin legte der Beklagten am 21. Dezember 2023 eine Teilrechnung für die „Malerarbeiten lt. Angebot in der Polizeikaserne **“ über EUR 18.000,00 brutto. Die Rechnung ging Ing. G* zu, der jedoch nichts weiter unternahm. Ing. G* forderte die Klägerin nicht auf, die Malerarbeiten in den Büros einzustellen. [F2] Die Rechnung wurde nicht beglichen. Die Klägerin setzte die Malerarbeiten fort. [F3]
Nach zweimaliger Mahnung der Klägerin bei der Beklagten teilte Ing. G* F* letztlich mit, dass er nie einen Auftrag für die Malerarbeiten in den Büros erteilt hätte und kein Budget für die Arbeiten übrig sei.
Mit Schlussrechnung vom 6. August 2024 rechnete die Klägerin die Malerarbeiten in den 19 Büros des ersten Obergeschosses mit EUR 2.817,64 ab. Die Rechnung wurde nicht beglichen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der offenen Rechnungen von EUR 20.817,64 s.A. sowie (als Nebenforderung) EUR 577,56 an Kosten eines vorprozessualen anwaltlichen Mahnschreibens. Sie bringt vor, dass sie im Oktober 2023 vom Bauleiter der Beklagten Ing. G* beauftragt worden sei, im Observierungsbereich der Polizeikaserne Malerarbeiten durchzuführen. Nach Legung der Anbote sei kein Widerspruch erfolgt. Ing. G* sei laufend auf der Baustelle gewesen und hätte die Arbeiten jederzeit einstellen lassen können, habe aber erst nach mängelfreier Durchführung der Arbeiten (für die Klägerin überraschend) mitgeteilt, dass er keinen Auftrag erteilt habe. Es habe auch weitere von der Beklagten bezahlte Aufträge gegeben. Jedenfalls sei die Beklagte um die Arbeiten bereichert. Andernfalls habe das Bundesministerium für Inneres die Arbeiten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Die Beklagte habe die von der Klägerin erbrachten Malerarbeiten nie beauftragt. Das schriftliche Anbot sei weder schriftlich noch mündlich angenommen worden. Nur kleinere, nach Regieaufwand zu bestehenden Aufträgen abzurechnende Zusatzarbeiten seien mündlich beauftragt worden. Dies gelte nicht für einen völlig neuen Auftrag, für den vorher ein Anbot gelegt worden sei. Die Beklagte sei nicht bereichert und auch nicht Eigentümerin der Liegenschaft.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage, soweit diese auf Zahlung von EUR 577,56 (für ein vorprozessuales Mahnschreiben) gerichtet war, (wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs) zurück (I.) und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 20.817,64 s.A. zu bezahlen (II.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 3 bis 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
- Strittig sei, ob zwischen den Streitteilen – allenfalls konkludent - ein Werkvertrag über die verfahrensgegenständlichen Arbeiten geschlossen worden sei.
- Im Zeitpunkt der Besprechung im Sozialraum sei der Vertragsinhalt noch nicht ausreichend bestimmt gewesen, zumal nur über das Ausmalen von 19 Büros, nicht aber das Entgelt gesprochen worden sei.
- Das Anbot vom 12. Oktober 2023 sei nicht ausdrücklich angenommen worden.
- Für die konkludente Annahme gelte gemäß § 863 ABGB ein strenger Maßstab. Maßgebend sei, welche Schlüsse der Partner aus dem Verhalten der Gegenseite nach Treu und Glauben ableiten dürfe. Schweigen sei nur ausnahmsweise als Zustimmung zu werten, etwa in Sonderrechtsbeziehungen. Im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses oder einer ständigen Geschäftsbeziehung könne je nach Interessenlage ebenso eine Antwortpflicht bestehen.
- Auch wenn bei der Besprechung im Sozialraum noch kein Vertragsschluss angenommen werden könne, wäre hier aufgrund der Gespräche, der dabei getätigten Aussagen und der übrigen Auftragsabwicklung zu erwarten gewesen, dass dem Anbot der Klägerin widersprochen werde, wenn es doch nicht gewünscht sei.
- Auf die gleiche Weise (durch reaktionslose Legung eines bei demselben Gespräch angeforderten Anbots) sei nämlich ein Auftrag über Fertigstellungs- und Bodenlegearbeiten zustande gekommen, den die Beklagte auch bezahlt habe. Die Arbeiten hätten dasselbe Gebäude, wenn auch nicht dieselben Räume betroffen. Der ursprüngliche schriftliche Hauptauftrag sei durch mehrere mündlich beauftragte Zusatzaufträge mehr als verdoppelt worden (Auftrag EUR 23.372,40 brutto, Abrechnung EUR 50.936,27 brutto).
- Unter diesen Umständen hätte von der Beklagten entsprechend kommuniziert werden müssen, wenn ihrer Ansicht nach für den gegenständlichen Auftrag ein neuer schriftlicher Hauptauftrag erforderlich gewesen wäre.
- Zumindest sei der Auftrag nachträglich genehmigt worden, indem die Arbeiten nach Wahrnehmung durch Ing. G* unwidersprochen hingenommen worden seien.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in seinem Spruchpunkt II. im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 21).
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 23).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Tatsachenrüge:
1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung [F1] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Ing. G* nahm die Ausmalarbeiten in den Büros nicht selbst wahr. Erst im Zuge einer Begehung gegen Ende der Arbeiten der klagenden Partei gemeinsam mit I* fielen Ing. G* die Arbeiten auf und (er) fragte I*, warum diese durchgeführt werden, woraufhin I* meinte, dass sich das Ing. G* mit der klagenden Partei ausmachen müsse. In der Folge verweigerte die beklagte Partei die Bezahlung der anschließend gelegten Rechnung der klagenden Partei.“
In engem inhaltlichen Zusammenhang damit steht auch die Berufungskritik an den Feststellungen [F2] und [F3], die die Beklagte durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt haben will:
„Zu dem Zeitpunkt, als Ing. G* die Durchführung der Malerarbeiten wahrnahm, waren diese bereits abgeschlossen.“
2. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der Zeugen H* und I*. Ing. G*s Erklärung, von den Malerarbeiten (in den Büros) nichts mitbekommen zu haben, wertete es als Schutzbehauptung, zumal der Zeuge H* angegeben habe, dass Ing. G* regelmäßig vor Ort gewesen sei, und der Zeuge I* davon berichtet habe, mit Ing. G* (konkret) über die Malerarbeiten in den Büros gesprochen zu haben. In diesem Kontext wies das Erstgericht darauf hin, dass Ing. G* selbst bestätigt habe, sich mit dem Geschäftsführer der Klägerin über Spachtelarbeiten bei den Waschbecken in den Büros unterhalten zu haben, was auch mit dessen Aussage in Einklang stehe. Als fragwürdig erachtete das Erstgericht Ing. G*s weitere diesbezügliche Angaben, dass er diese Spachtelarbeiten in Regie in Auftrag gegeben und bezahlt habe, weil diese mit der (hier verfahrensgegenständlichen) Schlussrechnung vom 6. August 2024 abgerechnet worden seien. Aus all dem folgerte das Erstgericht, dass Ing. G* die Klägerin nicht aufgefordert habe, die Arbeiten einzustellen. Es glaubte Ing. G* auch nicht, dass dieser bereits nach Erhalt der Rechnung vom 21. Dezember 2023 zurückgeschrieben habe, dass die Arbeiten nicht beauftragt worden seien.
3. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sich aus der Aussage des Zeugen I* ergebe, dass Ing. G* bei einem Besuch zwei Wochen nach Beginn der Malerarbeiten, als die Klägerin diese bereits fertiggestellt gehabt habe, gefragt habe, warum im Büro gemalt werde, und gemeint habe, dass er das nicht beauftragt habe. Der Zeuge H* habe seine Aussage, wonach Ing. G* die Malerarbeiten gesehen habe, dahingehend relativiert, dass die Sanitär- und Büroarbeiten parallel umgesetzt worden seien und er es nicht genau sagen könne. Im Sinne der Berufungsargumentation wäre nicht einzusehen, warum Ing. G* bei der Besichtigung mit dem Zeugen I* am Ende der Arbeiten über deren Durchführung verwundert gewesen wäre, wenn er diese bereits vorher mitbekommen hätte. Die Aussage des Zeugen I* sei konkreter als jene des Zeugen H* und Grundlage der begehrten Ersatzfeststellungen zu [F1].
Im Zusammenhang mit den Feststellungen [F2] und [F3] bemängelt die Beklagte davon ausgehend einen „Zirkelschluss“, weil die Arbeiten zu dem Zeitpunkt, als Ing. G* diese wahrgenommen habe, bereits abgeschlossen gewesen seien, weshalb es keinen Sinn gehabt habe, die Klägerin zur Einstellung derselben aufzufordern. Damit fehle auch der vom Erstgericht daraus abgeleiteten nachträglichen Genehmigung die Grundlage.
4.1. Die bekämpfte Feststellung [F1], wonach Ing. G* die Ausmalarbeiten in den Büros „teilweise“ selbst wahrnahm, ist bei verständiger Lesart dahin zu verstehen, dass Ing. G* einen Teil der Ausmalarbeiten in den Büros selbst wahrnahm. Die in der Berufung (im Zusammenhang mit der Rechtsrüge) monierte Undeutlichkeit oder Missverständlichkeit der Feststellung (wonach man Arbeiten nur wahrnehmen oder nicht wahrnehmen könne) liegt nicht vor.
4.2. Die zur (ohne zeitlichen Bezugspunkt der Wahrnehmung bleibenden) Feststellung [F1] begehrten Ersatzfeststellungen zielen überwiegend auf eine (nicht entscheidende) Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage ab. Zum Teil sind die begehrten Ersatzfeststellungen nicht konsistent, wenn einerseits festgestellt werden soll, dass Ing. G* die Arbeiten „nicht“ wahrgenommen habe, andererseits, dass sie ihm „gegen Ende“ aufgefallen seien und schließlich, dass die Arbeiten im Zeitpunkt seiner Wahrnehmung „bereits abgeschlossen“ gewesen seien.
4.3. Soweit die Beklagte die Feststellung anstrebt, dass Ing. G* die Arbeiten nicht bzw erst nach deren Abschluss erstmals wahrgenommen habe, gelingt es ihr nicht, Bedenken gegen die erstgerichtlichen Urteilsgrundlagen zu begründen. Die Schilderungen des Zeugen I*, wonach Ing. G* sich bei ihm (bei einem Nachschautermin zur Überwachung des Fortschritts der Arbeiten) nach dem Grund der Ausmalarbeiten im Büro erkundigt und gemeint habe, dies (entgegen dem Verständnis des Zeugen I*) nicht beauftragt zu haben, legen zwar nahe, dass Ing. G* vor diesem Gespräch nicht von der Durchführung der Ausmalarbeiten wusste. Dass diese im fraglichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen wären, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Der Zeuge I* sprach nur davon, dass die Arbeiten damals „schon fast fertig“ gewesen seien bzw das Gespräch „schon ziemlich am Ende ihrer Arbeiten“ gewesen sei, wobei er klarstellte, dass er nicht wisse, was Ing. G* dann mit der Klägerin ausgemacht habe (ON 18.3, AS 3). Dass Ing. G* die Ausmalarbeiten nicht selbst bzw erst nach deren Abschluss wahrgenommen habe, ergibt sich daraus – entgegen dem in der Berufung vertretenen Standpunkt – gerade nicht. Auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu den vom Zeugen Ing. G* und dem Geschäftsführer der Klägerin (übereinstimmend) geschilderten Erörterungen betreffend die Spachtelarbeiten im Zusammenhang mit der Demontage der in den Büros befindlichen Waschbecken (PV GF Klägerin ON 14.2, AS 3, ZV Ing. G* ON 14.2, AS 8), die mit der gegenständlichen Schlussrechnung vom 6. August 2024 abgerechnet wurden, geht die Berufung nicht ein. Auch diese Aussagen stützen die erstgerichtliche Feststellung, dass Ing. G* von den Arbeiten in den Büros während deren Durchführung Kenntnis erlangte.
4.4. Die Feststellung [F1] ist daher unbedenklich.
5. Zu den Feststellungen [F2] und [F3], wonach die Einstellung der Malerarbeiten nicht gefordert und diese fortgesetzt wurden, strebt die Beklagte abgesehen von dem im Sinne der obigen Ausführungen nicht tragfähigen Hinweis darauf, dass diese (im Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung durch Ing. G*) bereits abgeschlossen gewesen seien, keine unmittelbar kongruenten Ersatzfeststellungen an (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , 198). Die Feststellungen [F2] und [F3] haben daher ebenfalls Bestand.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Rechtsrüge:
1. Die Beklagte erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass sich daraus, dass die Beklagte auf das von der Klägerin über das Ausmalen der Büros im ersten Obergeschoß gelegte Angebot und später die 1. Teilrechnung nicht reagiert habe, weder ein schlüssiger Vertragsschluss noch eine nachträgliche Genehmigung ableiten lasse. Bei der Annahme einer schlüssigen Willenserklärung sei größte Vorsicht geboten. Die Beklagte habe nie ein ernsthaftes Interesse an der Auftragserteilung der Ausmalarbeiten der Büros gezeigt. Die festgestellte „teilweise“ Wahrnehmung der Arbeiten in einem Objekt, das gerade umfassend saniert werde, begründe keine konkludente Zustimmung. Die Klägerin habe trotz fehlender Reaktion der Beklagten eigenmächtig und ohne Nachfrage die Arbeiten begonnen. Schweigen begründe keine Annahme. Mangels ständiger Geschäftsbeziehung habe keine Antwortpflicht bestanden. Aus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich weder ein schlüssiger Vertragsschluss noch eine nachträgliche Genehmigung eines solchen.
2. Zunächst kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), die durch die Berufungsausführungen nicht erschüttert wird. Diesen ist entgegenzuhalten:
3. Für die Konkludenz, also Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen, legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln“; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 863 Rz 25 [Stand 1.11.2014, rdb.at]). Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung (RIS-Justiz RS0047273 [T3]). Wann es ausnahmsweise (als Unterlassung iSv Abs 2) mit Rücksicht auf die Übung des redlichen Verkehrs als Erklärung aufgefasst werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl Rummel aaO§ 863 Rz 27 und 38ff, RIS-Justiz RS0013991, RS0014347). Bei der Beurteilung des verpflichtenden Stillschweigens ist zwar Zurückhaltung geboten, doch ist seine Deutung als Annahme etwa dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite auf die Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, dass man mit dem Vorschlag einverstanden sei und alles in Ordnung gehe (RIS-Justiz RS0014120). Das Schweigen muss als Annahme und Zustimmung dort angenommen werden, wo der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (RIS-Justiz RS0013958, RS0014122). Diese Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0014126 [T7]).
4.1. Nach diesen Grundsätzen ist hier aufgrund der Gespräche im Sozialraum (wo die Ausmalarbeiten in den Büros im 1. Obergeschoß gemeinsam mit Fertigstellungsarbeiten des Projekts Sanierung Sanitärräume E* besprochen wurden und die Klägerin von Ing. G* für beide Bereiche zur Anbotslegung aufgefordert wurde) unter Berücksichtigung der Umstände der Abwicklung des (bei demselben Termin angeforderten) Anbots über die Fertigstellungsarbeiten (auf das die Beklagte ebenfalls nicht reagierte, die Arbeiten nach Durchführung aber bezahlte) eine Pflicht der Beklagten, sich zum verfahrensgegenständlichen Anbot zu erklären, zu bejahen, wenn der von ihr in Aussicht gestellte Ablauf (dass man die Büros im Anschluss [an die Fertigstellungsarbeiten] „schon irgendwie unterbringen“ werde) nicht (mehr) gültig sein sollte. Soweit die Berufungswerberin Ing. G*s Äußerung (dass man die Ausmalarbeiten „schon irgendwie unterbringen“ werde) dahin verstanden haben will, dass diese Arbeiten „bereits im Gespräch auf die lange Bank geschoben“ worden seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
4.2. Die von der Beklagten dargelegten (internen) Differenzierungen zwischen Haupt- und Zusatzaufträgen und Regiearbeiten und inwieweit diese jeweils eine schriftliche Anbotsannahme bzw ein gesondertes Auftragsschreiben erfordern oder nicht, sind aus der Perspektive eines Dritten nicht ohne Weiteres einsichtig. Vor diesem Hintergrund liegen auch die in der Berufung kritisierten sekundären Feststellungsmängel (zur Praxis der Beklagten der Auftragserteilung und -abwicklung bei verschiedenen Arten von zusätzlichen Arbeiten) nicht vor.
4.3. Nach den (dem Beklagtenvorbringen [ON 6, AS 4 Pkt. 15] entsprechenden) Feststellungen gab es hier zwischen den Streitteilen einen (einzigen) Hauptauftrag (US 3, Beilage. /6). Die im Ersturteil festgestellte (mehr als) Verdoppelung des (Haupt-)Auftragsvolumens durch mündliche Zusatzaufträge (vgl US 9) sowie die Abwicklung des (bei demselben Gespräch wie die Ausmalarbeiten in den Büros angeforderten) Anbots betreffend die Fertigstellungs- und Bodenlegungsarbeiten werden im Rechtsmittel nicht bestritten. Unter diesen besonderen Umständen hätte im Sinne der vom Berufungsgericht geteilten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts von der Beklagten klar kommuniziert werden müssen, wenn die bei demselben Termin (Besprechung im Sozialraum) betreffend dasselbe Objekt (Gebäude) angeforderten Anbote unterschiedlich behandelt bzw abgewickelt werden sollten. Die Art der (Ausmal-)Arbeiten entsprach jener des ursprünglichen Auftrags. Der von der Beklagten angenommene andere Charakter dieses Auftrags war keineswegs „evident“.
4.4. Schließlich konnte (spätestens) die Nicht-Reaktion auf die Wahrnehmung der Durchführung der angebotenen Ausmalarbeiten in den Büros durch Ing. G* - indem er die Klägerin nicht zur Einstellung der Arbeiten aufforderte und (erst) nach zweimaliger Mahnung der Teilrechnung reagierte (vgl US 5), nachdem er das Angebot über diese Arbeiten selbst angefordert und signalisiert hatte, dass man die Arbeiten „schon irgendwie unterbringen“ werde (US 4) - als Einverständnis bzw Genehmigung verstanden werden.
5. Davon ausgehend hat das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht bejaht. Weitere Einwendungen gegen die Werklohnforderung wurden nicht erhoben.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagte hat der obsiegenden Klägerin die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war (vgl RIS-Justiz RS0043253 [T13]).
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