Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) sowie die Richterinnen Mag a . Schiller und Mag a . Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* jun , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A* B* sen , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Mag. Lisa Posch, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 19.000,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. Dezember 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte und seine mittlerweile verstorbene Gattin C* B* führten gegen ihren Sohn (den Kläger) und dessen Gattin D* B* zu E* des Bezirksgerichts Mürzzuschlag einen Zivilprozess, der mit Vergleich vom 22. März 2012 beendet wurde: Demnach wurde der Kläger Eigentümer der Liegenschaft EZ F* GB G*, bestehend aus dem Grundstück .259 (Baufläche, Gärten), samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, wie dies „die Übergeber“ selbst besessen und genutzt haben. Die tatsächliche Übergabe und Übernahme der Liegenschaft erfolgte mit 30. Juni 2012. Als Gegenleistung wurden unter anderem vereinbart, dass der Kläger an seine Brüder H* und I* B* sowie seine Schwester J* jeweils EUR 20.000,00 und an seine Schwestern K* sowie L* jeweils EUR 12.500,00 zu zahlen hatte.
Der erste, vom Klagsvertreter vorgelegte Vergleichsentwurf enthielt im Punkt „Leistungen an die Geschwister“ den Vorschlag, dass I* B* (anstelle einer Geldleistung) einen Traktor samt Anhänger, Mulde, Seilwinde und Holzspalter erhalte. Der Beklagte und seine Gattin lehnten dies ab. Weitere Gespräche darüber fanden nicht statt.
Der Beklagte begeisterte sich für Maschinen und Traktoren. In der Vergangenheit besaß er bereits zwei Traktoren, ehe er am 17. Oktober 2008 den Traktor der Marke M* kaufte. C* B*, die über keinen Führerschein verfügte, hatte mit dem Ankauf des Traktors nicht zu tun [F1]. Der Beklagte war alleiniger Käufer und Zulassungsbesitzer.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass der Traktor seiner Ansicht nach als Zubehör der Liegenschaft anzusehen sei. Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2012 entgegen. In der Folge forderte der Kläger den Beklagten mehrfach auf, ihm den Typenschein für den Traktor auszuhändigen, was der Beklagte stets verweigerte. Anfang 2025 verkaufte der Beklagte den Traktor um einen Kaufpreis von EUR 19.000,00, der auch den Zeitwert darstellte.
Die sich in einem Siedlungsgebiet befindliche Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus mit zwei getrennten Wohneinheiten situiert ist, wurde nie zu land-und forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Im Obergeschoß wohnte der Kläger mit seiner Familie, im Erdgeschoß der Beklagte und seine Gattin. Das Wohnhaus wurde im Winter mit Holz und Koks beheizt. Außerhalb der Wintermonate wurde ausschließlich mit Holz geheizt, um Warmwasser aufzubereiten. Neben Garagen befindet sich auch ein Schuppen, in dem Brennholz zwischengelagert wird, auf der Liegenschaft. Das Wohnhaus verfügt über einen eigenen Raum zur Lagerung von Koks.
Der Traktor mit Anhänger und Mulde war ausschließlich auf der der N* gehörenden Liegenschaft EZ O* GB P* abgestellt. Diese befindet sich (je nach Zufahrtsroute) 800 bzw. 850 m von der Übergabsliegenschaft entfernt. Der Beklagte hat einen Teil dieser Liegenschaft gepachtet, wobei sich auf der Pachtfläche eine Hütte befindet, die als „Garage“ für den Traktor diente. Als „Pachtschilling“ erledigte er für die Verpächterin Arbeiten mit dem Traktor. Wenn er für sie Bäume fällte, durfte er das Holz behalten. Dieses verbrachte er auf die Pachtfläche, wo er es mit Hilfe des Traktors zerkleinerte und zum Trocknen lagerte. Letztlich transportierte er Brennholz (wieder mit dem Traktor) auf die Übergabsliegenschaft.
Der Traktor wurde vom Beklagten bereits vor dem Jahr 2012, im Jahr 2012 und danach (bis zu seinem Verkauf) regelmäßig auch dazu verwendet, Arbeiten (wie Bäume fällen) für die N* zu erledigen [F2a]. Darüber hinaus bereitete er gelegentlich Holz für seine beiden anderen Söhne auf, lieferte es ihnen und erledigte Arbeiten für Dritte (Entrümpelungen, Obstbäume schneiden, Heckenschneiden etc). Der Traktor diente daher nicht nur der Versorgung der EZ F* mit Brennholz, sondern auch anderen Zwecken [F2b]. Der Beklagte hat nie erklärt oder zu erkennen gegeben, den Traktor der EZ F* zu widmen [F3].
Im Prozess begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 19.000,00 aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Bereicherung. Er habe mit dem Beklagten anlässlich des Verfahrens E* des Bezirksgerichts Mürzzuschlag am 22. März 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem ihm die Liegenschaft EZ F* GB G* samt tatsächlichem und rechtlichem Zubehör übergeben worden sei. Als ein solches Zubehör sei auch der Traktor mit Anhänger und Mulde der Marke M*, Baujahr 1989 anzusehen, der dauerhaft und hauptsächlich dem Transport und der Herstellung von Brennholz für das Wohnhaus gedient habe. Das Abstellen des Traktors auf einer nicht weit entfernten Parkfläche schade nicht. Der Beklagte habe den Traktor im Jahr 2025 um EUR 19.000,00 verkauft, ein Ersatz sei nicht angeschafft worden. Dieser Betrag entspreche dem Zeitwert.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, der Traktor samt Mulde stelle kein Zubehör zu der mit Vergleich vom 22. März 2012 übergebenen Liegenschaft dar. Der Traktor habe sich auf einer vom Beklagten gepachteten Fläche befunden. Als Gegenleistung habe er für die Verpächterin Leistungen mit dem ihm gehörigen Traktor durchgeführt. Das Wohnhaus auf der Übergabsliegenschaft werde primär mit Koks beheizt. Holz werde nur für das Anheizen und gelegentlich im Sommer zur Aufbereitung des Warmwassers verwendet. Wesentlich sei jedenfalls die Beurteilung der Verkehrsauffassung. Während ein Traktor bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durchaus als Zubehör behandelt werden könne, gehöre ein Traktor typischerweise wohl nicht zu einem Einfamilienhaus.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen die bekämpften Feststellungen – traf es die auf den Seiten 5 bis 16 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse: Unter den Begriff „Zugehör“ fielen der Zuwachs und das Zubehör. Bestandteile seien – im Gegensatz zum Zubehör – mit der Hauptsache (wenn auch lose) körperlich verbunden und wesensmäßig Teile davon. Weil der Traktor nie mit der EZ F* verbunden gewesen sei, sei er nicht (selbständiger oder unselbständiger) Bestandteil der Liegenschaft gewesen. Zubehöreigenschaft erfordere die Widmung als Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt-und Nebensache. Maßgeblich sei dabei immer die Verkehrsauffassung. Dem Traktor fehle es an der Widmung für die Übergabsliegenschaft, weil er regelmäßig, jedenfalls gleich oft (wenn nicht sogar öfter) auch für andere Arbeiten verwendet worden sei. Es scheitere auch am räumlichen Naheverhältnis zur Liegenschaft, weil der Traktor auf der weiter entfernten Pachtfläche untergestellt gewesen sei. Überdies sei er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und der Übergabe der Liegenschaft EZ F* im Alleineigentum des Beklagten gestanden, Miteigentümer der Liegenschaft seien allerdings der Beklagte und seine Gattin C* B* gewesen. Aus diesem Grund mangle es auch an der von der Rechtsprechung geforderten Eigentümeridentität zwischen der Zubehörsache und der Hauptsache.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs kursiv wiedergegebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Kläger Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- C* B*, die über keinen Führerschein verfügte, hatte dennoch ein erhebliches Interesse daran, dass der Traktor gekauft wird, zumal dieser für die Holzbelieferung notwendig war, damit das Haus beheizt werden konnte [E1];
- Der Traktor wurde angeschafft, um Holz zu verarbeiten und zur EZ F* zu transportieren. Der Traktor diente hauptsächlich der Versorgung der EZ F* [E2];
- Der Beklagte hat durch die von ihm beschriebene Verwendungsweise zu erkennen gegeben, dass er den Traktor der EZ F* gewidmet hat. Der Beklagte hat bereits zuvor Traktoren besessen und auch diese benutzt, um das geschlägerte Holz der N* auf deren Grundstück aufzubereiten und anschließend auf die EZ F* zu transportieren, damit es dort als Brennstoff zur Verfügung stand [E3].
1. Das Berufungsgericht erachtet die erstgerichtliche Beweiswürdigung, der der Berufungswerber keine stichhältigen Argumente und Beweisergebnisse entgegenhalten kann, für zutreffend, sodass es gemäß § 500a ZPO (RIS-Justiz RS0122301) nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf:
2. Das Erstgericht, das sich vom Beklagten einen persönlichen Eindruck verschaffte, kam in der Beweiswürdigung zum gut begründeten Schluss, dass er den Traktor nicht für die Liegenschaft EZ F*, sondern aus persönlicher Vorliebe für sich selbst angekauft und diesen – neben der Versorgung der Übergabsliegenschaft mit Brennholz – regelmäßig für Holz-bzw. Baumschnittarbeiten samt Wegtransport und Entrümpelungen verwendet habe, die er sowohl für die Verpächterin als auch für Dritte durchgeführt habe. Zusätzlich habe er seine beiden anderen Söhne mit Brennholz beliefert. Die vom Kläger ins Treffen geführten Argumente, die seiner Ansicht nach gegen die getroffenen Feststellungen sprächen, überzeugen nicht. Aus den Angaben des Beklagten geht weder hervor, dass seine verstorbene Gattin (Mit)Eigentümerin des Traktors gewesen (ON 9.3, 20: „Der Traktor hat mir gehört“), noch dass das Wohnhaus bloß gelegentlich mit Koks beheizt worden sei (ON 9.3, 19: „In der wärmeren Zeit mit Holz. In der Winterzeit mit Koks, Anheizen also mit Holz und dann mit Koks weiter“). Die Eigentumsverhältnisse stehen im Übrigen auch mit dem vorliegenden Kaufvertrag vom 17. Oktober 2008 in Einklang, in dem der Beklagte als (alleiniger) Käufer des Traktors aufscheint. Dem konnte der Kläger nichts entgegen setzen, vielmehr gestand er bei der ersten Frage nach dem Eigentümer des Traktors zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu, dass dieser dem Vater gehört habe und immer auf ihn angemeldet gewesen sei. Erst die zweite Frage, ob dieser auch der Mutter gehört habe, beantwortete er mit „ja, beiden“, wobei er dies damit erklärte, dass ja beide den Vergleich abgeschlossen hätten (vgl ON 9.3, 9). Inwieweit der Vergleichsabschluss über die Liegenschaft, die im Hälfteeigentum beider Eltern stand, Rückschlüsse auf die Eigentümerschaft des Traktors zulässt, blieb dabei offen. Auch der Umstand, dass das benötigte Brennholz für den Festbrennstoffofen vom Beklagten mit dem Traktor zur Übergabsliegenschaft transportiert wurde, ist für die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dieser sei nicht regelmäßig für andere Zwecke verwendet worden, nicht entscheidend. Nicht nur der Zeuge H* B* bestätigte, dass nicht nur er, sondern auch sein Bruder I* mit Holzlieferungen versorgt worden sei, der Beklagte den Traktor als sein Hobby betrachtet und mit diesem auch Arbeiten (Entrümpelungen, Strauchschnitt, Entsorgung bei Deponien) für Dritte im Ausmaß von etwas mehr als der Hälfte der Zeit durchgeführt habe, auch der Zeuge Dr. Q*, der den Beklagten in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten hat, wies auf die Bedeutung des Traktors als Hobby des Beklagten hin. Gerade aus dessen nachvollziehbarer Aussage ergibt sich, dass der Traktor bei Vergleichsabschluss nicht als Zubehör der Liegenschaft verstanden wurde, sondern ohne Bezug zur Liegenschaft im Eigentum des Beklagten stand. Hätte es sich tatsächlich um ein Zubehör der Liegenschaft handeln sollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dies klar und deutlich im Vertrag zu regeln.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber nimmt den Standpunkt ein, dass der Übergabsvertrag den Titel für den Eigentumserwerb des Traktors durch den Kläger darstelle. Aus dem Wortlaut, mit dem sowohl das tatsächliche als auch das rechtliche Zubehör übertragen werde, ergebe sich eindeutig, dass der Traktor als tatsächliches Zubehör an ihn übergeben worden sei. Der Traktor sei dauerhaft für die Herstellung von Brennholz und dessen Transport zur Liegenschaft verwendet worden. Eine Widmung sei damit gegeben, weil der Traktor für die Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch gedient habe. Ohne Traktor sei die Beheizung des Wohnhauses schlicht nicht möglich. Das Abstellen auf der etwa 400 m entfernten Liegenschaft der N*, die dies ohne Pachtvertrag geduldet habe, ändere nichts an der räumlichen Nähe zur Liegenschaft, weil die Auslagerung des Abstellorts lediglich aus der räumlichen Begebenheit der Hauptsache resultiere und nichts am Widmungswillen ändere. Gleichermaßen vermisst der Kläger eine Feststellung dazu, dass der Traktor während aufrechter Ehe mit C* B* angeschafft worden sei, woraus er wiederum im Sinne des § 81 Abs 2 EheG das gemeinsame Eigentum der Ehegatten an diesem ableiten will.
2. Entgegen den Berufungsausführungen erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Vergleich vom 22. März 2012 nicht als Titel für den Eigentumserwerb des Traktors durch den Beklagten in Frage kommt, als berechtigt und kann auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.1. Gemäß § 294 ABGB versteht man unter Zubehör körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Guts zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers für seine eigene Lebensdauer der Hauptsache gewidmet, dh zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke mit der Hauptsache in Beziehung gebracht worden sind (SZ 11/222; Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ Rz 21; Helmich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 294 Rz 30ff; RIS-Justiz RS0003765). Die Zubehöreigenschaft erfordert nach herrschender Auffassung die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt-und Nebensachen, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus deren sachlicher Beschaffenheit ergibt (RIS-Justiz RS0003765; RS0003679). Die Zubehöreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insbesondere durch Aufhebung der Widmung, nicht nur bloß vorübergehende Entfernung von der Hauptsache sowie Beendigung der Eigentümeridentität (zB durch Veräußerung) ( Riss in KBB 7 § 294 Rz 4). Abweichend von der Lehre ( Spitzer/Merz in Schwimann/Kodek 5 § 1047 Rz 11; Laimer/Schwartze in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB 3 (Klang) § 1047 Rz 10; zweifelnd HelmichaaO Rz 41f) ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0009833) Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft, dass die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache gehört („Eigentümeridentität“). Die Widmung der Fahrnisse durch ihren Alleineigentümer und Hälfteeigentümer der Liegenschaft genügt aber, um die Zubehöreigenschaft zur ganzen Liegenschaft zu begründen ( Helmich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 294 Rz 42; 3 Ob 124/66). Damit hindert das Alleineigentum des Beklagten am Traktor und das Hälfteeigentum an der Liegenschaft die Eigentümeridentität nicht.
2.2. Die erforderliche Widmung des Traktor für die Zwecke der Liegenschaft ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen aber nicht. Bei der Übergabsliegenschaft handelt es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl 3 Ob 655/51), sondern um eine mitten in einem Siedlungsgebiet befindliche Liegenschaft, die rein zu Wohnzwecken genutzt wurde. Für die Beheizung des Wohnhauses wird sowohl Koks als auch Brennholz verwendet. Die Absicht des Beklagten, der sich für Maschinen im Allgemeinen und Traktoren im Besonderen begeisterte, ging beim Ankauf des Traktors dahin, dass er als „Maschinen-Narr“ wieder einmal einen neuen Traktor besitzen wollte. Er stellte ihn auf der der N* gehörigen Liegenschaft EZ O* KG P* ab, die sich in einer Entfernung von rund 800 bis 850 m von der Übergabsliegenschaft befand. Auf der Pachtfläche befand sich eine Hütte, die als „Garage“ für den Traktor diente. Als „Pachtschilling“ erledigte er für die Verpächterin regelmäßig Arbeiten mit dem Traktor. Wenn er für die O* Bäume fällte, transportierte er diese auf die Pachtliegenschaft, zerkleinerte sie, lagerte das Holz zum Trocknen und transportierte es in der Folge sowohl zur Liegenschaft EZ F* als auch gelegentlich zu seinen anderen beiden Söhnen. Überdies verwendete er den Traktor für Aufträge dritter Personen, wie beispielsweise Entrümpelungen, Baum-und Strauchschnitt samt Abtransport und ähnliches. Damit ist klar, dass der Traktor nicht zur fortdauernden Benützung der Hauptsache, sondern primär für die persönlichen Zwecke des Beklagten verwendet wurde. Er kann daher schon nach seiner Beschaffenheit nicht als Zubehör der Wohnliegenschaft gewertet werden, weil er weder Nebensache ist, ohne die das Gut nicht gebraucht werden kann, noch eine Gerätschaft, die zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs des Gutes erforderlich ist (vgl 3 Ob 228/52). Dass der Beklagte mit dem Traktor auch Brennholz für die Übergabsliegenschaft herstellte, kann nicht zur Zubehöreingenschaft zur Hauptsache führen.
3. Die vom Berufungswerber gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor; abgesehen davon, dass diese teilweise ohnedies getroffen wurden, reicht der festgestellte Sachverhalt jedenfalls für die abschließende Beurteilung des Streitfalles aus.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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