Es liegt ein Zubehör der Liegenschaft vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht ist, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus deren sachlichen Beschaffenheit ergibt.
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